Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.060,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 20. Jänner 1989 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin Börsenumsatzsteuern in der Höhe von S 2.500,-- und S 1.750,-- festgesetzt.
Gleichzeitig mit ihren gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen beantragte die Beschwerdeführerin, die Bezahlung der Börsenumsatzsteuerbeträge bis zur Entscheidung über die Berufungen zu stunden. Begründend führte sie aus, sie verfüge nur über ein Einkommen von S 8.600,-- monatlich. Sie sei alleinstehend und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Ihr niedriges Einkommen sei für Miete, Ratenzahlungen und Unterhalt gänzlich erschöpft, sodaß die sofortige Zahlung eine finan
zielle Katastrophe bedeuten würde, welche ihre Finanzen völlig in Unordnung bringen und eine erhebliche Härte darstellen würde.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wies - gleichzeitig mit der Erlassung der Berufungsvorentscheidungen, die die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abwiesen - die Stundungsanträge mit der Begründung ab, eine Stundung könne im Hinblick auf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht gewährt werden.
Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden als unbegründet ab. Sie führte begründend aus, nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht auszuschließen, daß ein Zahlungsaufschub zumindest mit einer wesentlichen Erschwernis der Einbringung verbunden wäre; für einen Zahlungsaufschub fehlten daher die objektiven Voraussetzungen. Gleichzeitig wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die eingangs erwähnten Abgabenbescheide als unbegründet ab. Die gegen die letztgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden wies der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. 89/15/0125 und 89/15/0126, als unbegründet ab.
Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die Berufungsentscheidungen der belangten Behörde, mit denen die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die ihre Stundungsanträge abweisenden Bescheide abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde erkennbar - in ihrem Recht auf Bewilligung einer Stundung der Abgaben verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung von Zahlungserleichterungen bis zur Entscheidung über ihre Berufungen gegen die Abgabenbescheide beantragt. Im Hinblick auf die rechtskräftige Erledigung der Berufungen war der Zeitraum, für den die Stundung beantragt worden war, im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits abgelaufen. Zahlungserleichterungen werden gemäß § 212 BAO erst mit ihrer Bewilligung wirksam. Da im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden die Frist, für die die Zahlungserleichterungen beantragt wurden, bereits verstrichen war, Zahlungserleichterungen nur über Antrag gewährt werden können und die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sie durch die angefochtenen Bescheide in einem Recht darauf, daß ihr die begehrte Stundung bewilligt wurde, verletzt werde, ist bei der hier gegebenen Sachlage eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht zu erkennen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1984, Zl. 82/16/0081, 0083, und vom 13. Mai 1986, Zl. 86/14/0005, 0006).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. 1989/206.
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