VwGH 93/11/0054

VwGH93/11/00543.8.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. Februar 1993, Zl. 421.298/4-IV/2/92, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §14 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §64;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §14 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §64;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war (u.a.) im Besitz einer am 13. Mai 1986 ausgestellten, mit 10. Dezember 1990 befristeten Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D. Im Frühjahr 1990 hat er seiner Behauptung nach wegen der "Verlängerung" dieser Lenkerberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz vorgesprochen. Bei dieser Vorsprache sei ihm mitgeteilt worden, daß es für einen Antrag auf "Verlängerung" zu früh sei. Eine Niederschrift über diese Vorsprache wurde nicht aufgenommen.

Am 13. September 1991 wurde anläßlich einer weiteren Vorsprache des Beschwerdeführers bei dieser Behörde eine Niederschrift aufgenommen. Danach hat er angegeben, es "übersehen" zu haben, bis 10. Dezember 1990 einen Antrag einzubringen; er ersuchte, daß sein "ursprüngliches Vorbringen ernst genommen und positiv erledigt wird". Mit Schreiben vom 19. September 1991 teilte ihm die Behörde mit, daß sein Anliegen betreffend Wiedererteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D ohne Ablegung einer Lenkerprüfung nicht positiv erledigt werden könne. Die Ablegung einer Lenkerprüfung sei für die Erteilung einer entsprechenden Lenkerberechtigung erforderlich.

Mit Eingabe vom 16. März 1992 beantragte der Beschwerdeführer, der nunmehr anwaltlich vertreten war, die "Verlängerung" der in Rede stehenden Lenkerberechtigung und begehrte gleichzeitig den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Steiermark.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß ein Antrag, der eine Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst hätte, gar nicht rechtwirksam gestellt worden sei.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer "formelle und materielle Rechtswidrigkeit" des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß Inhalt des angefochtenen Bescheides die Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 16. März 1992, somit die Verweigerung einer Sachentscheidung über diesen verfahrensrechtlichen Antrag ist. Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D verletzt zu sein - was angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen ist -, ist einem Teil des übrigen Beschwerdevorbringens zu entnehmen, daß er die Annahme bekämpft, keinen wirksamen Antrag auf "Verlängerung" der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D gestellt zu haben.

Vorauszuschicken ist ferner, daß der Teil des Beschwerdevorbringens, welcher sich mit den materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der in Rede stehenden Lenkerberechtigung befaßt, aus den genannten Gründen ins Leere geht.

Vorauszuschicken ist drittens, daß die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe D kraft der entsprechenden Eintragung im Führerschein mit 10. Dezember 1990 befristet war, auch wenn die damalige Wiedererteilung am 13. Mai 1986 erfolgt ist. Es kann dahinstehen, ob die Behörde die Lenkerberechtigung mit 13. Mai 1991 hätte befristen müssen; dies ist jedenfalls nicht geschehen. Der Beschwerdeführer hat im Anschluß an die Wiedererteilung die Befristung nicht bekämpft, sodaß der Eintragung in den Führerschein infolge ihres Bescheidcharakters die Wirkung eines rechtskräftigen Abspruches zukam (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1978, Slg. Nr. 9698/A, und vom 8. Mai 1981, Slg. Nr. 10.443/A). Es kann somit keine Rede davon sein, daß die Lenkerberechtigung in Wahrheit mit 13. Mai 1991 befristet war.

Gemäß § 68 Abs. 2 KFG 1967 darf die Gültigkeit einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D (die nach Abs. 1 nur für fünf Jahre erteilt werden darf) nur verlängert werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten festgestellt wurde, daß die geistige und körperliche Eignung ihres Besitzers noch gegeben ist ... Bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der bisherigen kann von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung (§ 67 Abs. 3) abgesehen werden, wenn bei der Behörde keine Bedenken darüber bestehen, ob der Antragsteller noch die erforderliche fachliche Befähigung besitzt.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Devolutionsantrag vom 16. März 1992 den Übergang der Entscheidungspflicht von der Bezirkshauptmannschaft Weiz auf den Landeshauptmann von Steiermark in Ansehung des im "Frühling 1990" gestellten Antrages auf "Verlängerung" der in Rede stehenden Lenkerberechtigung begehrt. Die belangte Behörde verneint, daß der Beschwerdeführer einen derartigen Antrag gestellt hat. Sie stützt diese Annahme auf den Umstand, daß Anträge auf Erteilung einer Lenkerberechtigung gemäß § 29 KDV 1967 schriftlich zu stellen sind, und auf die Aussage im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, Zl. 90/11/0162, wonach "Vorsprachen und Erkundigungen bei der Behörde" nicht einem schriftlichen Antrag gleichzusetzen sind. Damit übersieht die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer im "Frühling 1990" auch einen mündlichen Antrag gestellt haben könnte (sich somit nicht nur auf eine "Vorsprache oder Erkundigung" beschränkt hätte), der eine Verpflichtung der Behörde zu weiteren Veranlassungen (etwa im Rahmen der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG im Hinblick auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit) und letztlich zu einer Entscheidung (etwa in Form der Zurückweisung des Antrages bei Beharren des Antragstellers auf der nicht formgerechten Einbringung) ausgelöst hätte. Dennoch ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht, wenn sie davon ausgeht, im "Frühling 1990" sei vom Beschwerdeführer (überhaupt) kein Antrag gestellt worden. Sie kann sich dabei auf einen "Vermerk" eines Bediensteten der Erstbehörde (des "Führerscheinbearbeiters") vom 20. März 1992 stützen, wonach weder er noch ein anderer als Vertreter in Frage kommender Bediensteter sich an eine derartige Vorsprache des - bei der Behörde bekannten - Beschwerdeführers erinnern könne. Sie kann sich aber vor allem auch darauf stützen, daß der Beschwerdeführer laut der Niederschrift vom 13. September 1991 selbst davon ausgegangen ist, daß "damals" (er sprach in diesem Zusammenhang vom "Winter 1989/90") die Entgegennahme eines Antrages abgelehnt worden sei, weil die Lenkerberechtigung noch ungefähr ein Jahr gegolten habe, und daß er in der Folge vergessen habe, rechtzeitig einen Antrag einzubringen. Dagegen ist die erst im Devolutionsantrag vom 16. März 1992 aufgestellte Behauptung, im "Frühling 1990" einen "formellen Antrag auf Verlängerung des Führerscheines für die Gruppe D auf weitere fünf Jahre" gestellt zu haben, zur Dartuung nicht geeignet, er hätte damals einen die Pflicht der Behörde zur Fällung irgendeiner Entscheidung auslösenden Antrag gestellt. Wenn einer Partei, die bei der Behörde einen mündlichen Antrag stellen will, von der Behörde bedeutet wird, der Antrag sei verfrüht und könne noch nicht entgegengenommen werden, und damit im Zusammenhang für die Partei erkennbar nicht entsprechend dem § 14 Abs. 1 AVG eine Niederschrift aufgenommen wird, so muß die Partei davon ausgehen, daß sie dann, wenn sie nicht auf der Entgegennahme des Antrages beharrt, keinen Antrag gestellt hat, der die Behörde zu einer Entscheidung zwänge.

Bemerkt sei, daß es der Verwaltungsgerichtshof nicht für rechtswidrig erachtet, wenn Anträge auf Wiedererteilung einer befristeten Lenkerberechtigung erst verhältnismäßig kurze Zeit vor Ablauf der Befristung in Behandlung gezogen werden, weil sich die Behörde ein möglichst aktuelles Bild von den Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung zu machen hat.

Bemerkt wird ferner, daß das Anbringen des Beschwerdeführers vom 13. September 1991, wie es niederschriftlich festgehalten wurde, sehr wohl geeignet war, als (nicht formgerechter) Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe D gedeutet und in Behandlung genommen zu werden.

Die Zurückweisung des Devolutionsantrages vom 16. März 1992 ist zu Recht erfolgt. Die dagegen gerichtete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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