Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §67d;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §67d;
VStG §51e;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen die am 9. September 1992 um 24.00 Uhr vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 und § 67c Abs. 3 AVG abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 79a AVG ein Kostenersatz in der Höhe von S 2.023,-- "zu Handen der Bundespolizeidirektion Wien" auferlegt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer am 9. September 1992 gegen 22.15 Uhr an einer näher genannten Straßenstelle im 5. Wiener Gemeindebezirk einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat. Bei der anschließenden Sachverhaltsaufnahme wurden beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome festgestellt. Ein Alkotest mit einem Teströhrchen verlief positiv. Die amtsärztliche Untersuchung erbrachte das Ergebnis, der Beschwerdeführer sei "nicht fahrfähig". Im Anschluß an die amtsärztliche Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein vorläufig abgenommen. Das dem Beschwerdeführer abgenommene Blut wies einen Alkoholgehalt von 2,05 %o auf.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Er ist damit im Recht. Gemäß § 67d AVG hat ein unabhängiger Verwaltungssenat immer dann eine mündliche Verhandlung durchzuführen - und zwar ohne Unterschied, ob er über eine Berufung oder über eine Maßnahmenbeschwerde zu entscheiden hat -, wenn das an ihn gerichtete Rechtsmittel nicht zurückzuweisen oder diesem nicht offenkundig stattzugeben ist sowie wenn alle Parteien seines Verfahrens darauf verzichtet haben und der unabhängige Verwaltungssenat nicht dennoch eine mündliche Verhandlung für erforderlich erachtet.
Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung hätte daher, da der Beschwerdeführer keinen Verzicht erklärt hat, erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefällt werden dürfen. Die unabhängigen Verwaltungssenate sind u. a. gerade aus dem Grund eingerichtet worden, um eine Tatsacheninstanz zu schaffen, die grundsätzlich nach durchgeführter mündlicher Verhandlung entscheidet. Der Umstand, daß die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde für offenbar (auf Grund der Aktenlage) unbegründet hielt, berechtigte sie keineswegs, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der in der Unterlassung liegende Verfahrensmangel kann auch nicht im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0212, als unwesentlich qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer - der darauf vertrauen durfte, daß über seine (zulässige) Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden wird, sofern ihr nicht ohnedies ein Erfolg beschieden ist - tut in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auch dar, daß er in der mündlichen Verhandlung ein bestimmtes Vorbringen erstattet, insbesondere Beweisanträge gestellt hätte, die nicht von vornherein als für den Ausgang des Verfahrens unerheblich angesehen werden können.
Dazu kommt, daß die belangte Behörde eine Gegenschrift der bei ihr belangten Bundespolizeidirektion Wien eingeholt hat. Diese Gegenschrift wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch verwertet. Die belangte Behörde hat diese Gegenschrift dem Beschwerdeführer aber nicht zugestellt. Der Beschwerdeführer hat damit von dieser Gegenschrift erst durch den angefochtenen Bescheid erfahren. Wenn auch die Einholung einer förmlichen Gegenschrift nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, so hat die belangte Behörde im Falle der Erstattung einer Gegenschrift die Pflicht, diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und ihm damit Gelegenheit zu geben, zu deren Inhalt ein Vorbringen zu erstatten.
Was die weitere Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe ihre Kostenentscheidung nicht begründet, anlangt, ist dieser Verfahrensmangel zwar ebenfalls gegeben, aber nicht wesentlich. Der Inhalt der Kostenentscheidung, nämlich die Höhe des dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenersatzes, entspricht der Rechtslage im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich die unabhängigen Verwaltungssenate in diesem Zusammenhang an der für den Verwaltungsgerichtshof geltenden Rechtslage zu orientieren haben und die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Pauschalsätze um ein Drittel zu kürzen sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162).
Die belangte Behörde hat Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung lediglich S 11.120,-- beträgt.
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