Normen
ABGB §1053;
AVG §56;
AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §17 Abs3;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §28;
FlVfGG §37 Abs1 Z3;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs2 litb;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
ABGB §1053;
AVG §56;
AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §17 Abs3;
FlVfGG §18;
FlVfGG §19;
FlVfGG §28;
FlVfGG §37 Abs1 Z3;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §39 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §74 Abs2 litb;
FlVfLG Tir 1978 §75 Abs3;
VwGG §42 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Jänner 1968 erstellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (im folgenden: AB) die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an der "S" in EZ 159 II der KG E. In der Liste der Parteien scheinen unter Nr. 33 die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften 257 II, 263 II und 290 II auf.
Mit Bescheid vom 21. Mai 1992 faßte die AB die mit Bescheid vom 5. Jänner 1968 erlassene Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte neu. Begründet wurde dies damit, aufgrund der Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens (Zusammenlegungsplan vom 26. Jänner 1968) hätten sich großteils die Grundbuchseinlagen der im Bescheid vom 5. Jänner 1968 angeführten Stammsitzliegenschaften geändert (Vereinigung von Liegenschaften, Neubildung von geschlossenen Höfen). Wie durch Grundbuchserhebung am 13. Mai 1992 festgestellt worden sei, seien bei einigen Stammsitzliegenschaften die Hofeigenschaften aufgehoben und für den Gutsbestand eine neue Grundbuchseinlage eröffnet worden. Aus diesen Gründen sei eine Neufassung der Liste der Parteien und des Verzeichnisses der Anteilsrechte erforderlich. Die vorliegende Neufassung sei auch deshalb notwendig, um die Grundlage für die Eintragung der Stammsitzliegenschaften im Grundbuch zu schaffen.
Mit Eingabe vom 19. Jänner 1993 teilte der Beschwerdeführer der AB mit, aufgrund eines Kaufvertrages vom 19./20. März 1991 habe er auf der Liegenschaft EZ 257 II, in welcher aufgrund des Zusammenlegungsverfahrens der Gutsbestand der Liegenschaften 257, 263 und 290 zusammengefaßt worden sei, die Grundstücke 267 und 3296, ferner die Liegenschaft 295 II erworben. Die EZ 257 II habe als weiteren Gutsbestand noch die Parzelle 3458 aufgewiesen, die jedoch nicht Vertragsgegenstand gewesen und deshalb im Eigentum des Verkäufers verblieben sei. Im Kaufvertrag scheine keine auf die Bestimmung des § 39 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG) Rücksicht nehmende Vertragsbestimmung auf, sodaß dieser Vertrag mangelhaft sei. Dieser Umstand habe die AB aber nicht berechtigen können, ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine neue Liste der Parteien unter Außerachtlassung des Grundstückserwerbes gemäß Kaufvertrag vom 19. März 1991 zu erlassen. Der Beschwerdeführer beantragte die Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides der AB vom 21. Mai 1992.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1993 wies die AB den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides vom 21. Mai 1992 mangels Parteistellung zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, für die S in EZ 403 GB E im Eigentum der Agrargemeinschaft S sei ein Regulierungsverfahren anhängig. Im Zuge des Regulierungsverfahrens sei mit Bescheid vom 5. Jänner 1968 die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen worden. Aufgrund der Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens sei eine Neufassung der Liste der Parteien und des Verzeichnisses der Anteilsrechte erforderlich geworden; diese sei mit Bescheid vom 21. Mai 1992 erfolgt. Im Bescheid vom 5. Jänner 1968 seien in der Liste der Parteien unter laufender Nummer 33 die Grundbuchskörper EZ 257, 263 und 290 im Eigentum von F. und H.F. als gemeinsame Stammsitzliegenschaft angeführt. Durch Einsichtnahme in die die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens wiedergebenden Änderungsausweise sei erhoben worden, daß die Abfindung für EZ 263 und 290 bei EZ 257 erfolgt sei und daß daher mit Grundbuchsbeschluß zu GZ 2234/70 die Grundbuchseinlagen EZ 263 und 290 mangels Gutsbestandes gelöscht worden seien. Dementsprechend sei mit Bescheid vom 21. Mai 1992 nur mehr der Grundbuchskörper EZ 257 als Stammsitzliegenschaft festgestellt worden. Aufgrund des Übergabsvertrages vom 8. Juni 1972 sei zwischenzeitlich das Eigentum an dieser Liegenschaft von F. und H.F. auf deren Sohn W.F. übergegangen. Mit Kaufvertrag vom 19./20. März 1991 habe W.F. Grundstücke aus EZ 257 an den Beschwerdeführer verkauft. Der Gutsbestand der Liegenschaft EZ 257 bestehe nach diesem Verkauf aus Gst. 3458. Der Kaufvertrag enthalte keine Verfügung über das Anteilsrecht an der S und sei auch nicht zur agrarbehördlichen Genehmigung nach § 39 Abs. 1 TFLG vorgelegt worden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er seinen Anspruch auf Zustellung des Bescheides vom 21. Mai 1992 darauf stütze, daß er mit Kaufvertrag vom 19./20. März 1991 Grundstücke aus der Stammsitzliegenschaft EZ 257 erworben habe. Seinem Vorbringen, daß der Kaufvertrag mangelhaft sei, weil keine Verfügung im Sinne des § 39 Abs. 1 TFLG enthalten sei, sei zu erwidern, daß dieser Mangel von ihm selbst als Vertragspartei zu verantworten sei. Der Beschwerdeführer erblicke einen Verfahrensmangel darin, daß der Bescheid vom 21. Mai 1992 unter Außerachtlassung seines Grundstückserwerbes erlassen worden sei. Auch diesen Umstand habe der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, weil er als Käufer die Aufnahme einer Verfügung über das Anteilsrecht an der S und die Antragstellung auf deren Genehmigung durch die AB unterlassen habe. Die vom Beschwerdeführer aus EZ 257 erworbenen Grundstücke seien der Grundbuchseinlage EZ 295 zugeschrieben worden. Dieser Grundbuchskörper scheine im Bescheid vom 5. Jänner 1968 nicht als Stammsitzliegenschaft auf. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kaufvertrag ergebe sich kein Anhaltspunkt, daß er das Anteilsrecht an der S, sei es zur Gänze oder teilweise, miterworben habe. Der Kaufvertrag enthalte die Klausel, daß der Käufer die Kaufgrundstücke in den bestehenden Rechten und Lasten übernehme. Daraus lasse sich jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil das Anteilsrecht an der S bzw. die Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft nicht mit bestimmten Grundstücken verbunden sei. Wem im Regulierungsverfahren Parteistellung zukomme, regle § 74 Abs. 2 TFLG. Danach seien Parteien die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und solche Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Agrargemeinschaft stützten. Im vorliegenden Fall könne als "Besitz" nur das Eigentum an der Stammsitzliegenschaft EZ 257 in Betracht gezogen werden. Eigentümer dieser Liegenschaft sei jedoch nicht der Antragsteller, sondern W.F. Aus diesem Grund sei die Parteistellung des Beschwerdeführers und sein Anspruch auf Bescheidzustellung zu verneinen. Aus dem Erwerb von Teilen einer Stammsitzliegenschaft könne die Parteistellung nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hätte in einem Genehmigungsverfahren nach § 39 Abs. 1 TFLG Parteistellung; ein solches sei jedoch nicht anhängig.
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 29. April 1993 wies die belangte Behörde
die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die mit Bescheid vom 5. Jänner 1968 erlassene Liste der Parteien sei grundbücherlich nicht durchgeführt worden. Damit ergäbe sich die Schwierigkeit, wie Vertragsverfasser zu dem Wissen kommen könnten, daß mit einer den Gegenstand eines Kaufvertrages bildenden Grundbuchseinlage ein derartiges agrargemeinschaftliches Mitgliedschaftsrecht verbunden sei bzw. daß überhaupt eine bestimmte Einlage von einem Regulierungsverfahren berührt werde.
Eine des Gutsbestandes entkleidete Grundbuchseinlage könne nicht als Partei bzw. als anteilsberechtigte Stammsitzliegenschaft in einem Regulierungsverfahren festgestellt werden. Damit sei aber auch die Parteistellung bzw. die Eigenschaft als Stammsitzliegenschaft mit dem gesamten Gutsbestand der entsprechenden Grundbuchseinlage verbunden, weil es ansonsten nicht der Bestimmung des § 39 Abs. 1 TFLG bedürfe. Erst durch die Teilungsbewilligung im Sinne des § 39 Abs. 1 leg. cit. werde für jene Grundstücke, deren Abtrennung ohne Mitübertragung eines Teiles des Anteilsrechtes in der Vertragssurkunde vereinbart und von der AB genehmigt werde, die Stellung als Partei des Regulierungsverfahrens geklärt und schieden diese Grundstücke erst mit dieser Teilungsbewilligung aus der anteilsberechtigten Liegenschaft und damit als Partei im Regulierungsverfahren aus. Daß die Grundstücke und nicht die Einlagezahl für die Parteistellung maßgeblich seien, ergäbe sich auch aus der Bestimmung des § 75 Abs. 3 TFLG, wonach im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes (nicht der Grundbuchseinlage) in das Verfahren eintrete, in der es sich befinde. Der Beschwerdeführer habe Grundstücke aus der Stammsitzliegenschaft EZ 257 II erworben und sei daher in dieses Regulierungsverfahren kraft Gesetzes eingetreten. Er sei daher Partei dieses Regulierungsverfahrens im Sinne des § 74 Abs. 2 lit. b TFLG. Als solche habe er Anspruch auf Zustellung des im Regulierungsverfahren ergangenen Bescheides vom 21. Mai 1992.
Nach § 13 Abs. 1 AgrVG habe das Erkenntnis des LAS auch die Namen der Parteien und ihrer Vertreter zu enthalten. Die Anführung des Namens des einschreitenden Vertreters des Beschwerdeführers in der Zustellverfügung entspreche nicht dieser Vorschrift. Es stelle sich daher die Frage, ob ein "Nicht-Bescheid" vorliege. Die belangte Behörde habe keine Begründung dafür gegeben, warum aus dem Erwerb von Teilen einer Stammsitzliegenschaft keine Parteistellung abgeleitet werden könne, obwohl im Kaufvertrag vereinbart worden sei, daß der Besitzübergang an den Kaufgrundstücken "in den bestehenden Rechten und Lasten, in den bekannten Grenzen und Marken, ohne Haftung des Verkäufers für ein bestimmtes Flächenausmaß oder für eine bestimmte Gutsbeschaffenheit" erfolge.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung in dem Regulierungsverfahren betreffend die S zukam und ob er demnach auch die Zustellung des Bescheides über die Liste der Parteien und die Aufnahme in diese begehren konnte.
Wer Partei in einem Regulierungsverfahren ist, regelt § 74 Abs. 2 TFLG. Die lit. b) dieser Gesetzesstelle erkennt die Parteistellung Personen zu, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeteil (Ortschaft) oder zu einer Agrargemeinschaft stützen.
Die Parteistellung nach § 74 Abs. 2 lit. b TFLG setzt einen Nutzungsanspruch an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück voraus. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, mit dem Erwerb von Teilen der Stammsitzliegenschaft EZ 257 II seien auch die mit dieser Stammsitzliegenschaft verbundenen Nutzungsrechte am agrargemeinschaftlichen Grundstück "S" auf ihn übergegangen. Unbestritten ist, daß mit der Liegenschaft EZ 257 II Anteilsrechte (Nutzungsrechte) an der S verbunden sind. Strittig ist, ob durch den Kauf eines Teiles der zur EZ 257 II gehörenden Grundstücke auch die Nutzungsrechte auf den Beschwerdeführer übertragen wurden. Die Lösung dieser Frage ergibt sich aus § 39 TFLG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist, wenn eine Stammsitzliegenschaft geteilt wird, in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der AB. Diese hat darauf zu achten, daß die Anteilsrechte den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zustehen. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die Teilung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beteiligten Liegenschaften, insbesondere der Schaffung und der Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. Die Bestimmung des § 38 Abs. 4 gilt hiebei sinngemäß. § 39 Abs. 2 TFLG bestimmt, daß ohne die nach Abs. 1 nötige Bewilligung die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden darf.
Durch den Kaufvertrag vom 19./20. März 1991 hat der Beschwerdeführer nicht den gesamten Gutsbestand der EZ 257 II erworben, sondern nur einzelne Grundstücke daraus; es liegt daher eine Teilung vor. Eine Bestimmung darüber, ob mit den vom Beschwerdeführer erworbenen Trennstücken Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft S übergehen, findet sich im Kaufvertrag nicht. Der Passus im Kaufvertrag, daß der Käufer (Beschwerdeführer) die Kaufgrundstücke "in den bestehenden Rechten und Lasten" übernimmt, stellt keine Bestimmung über den Übergang von Mitgliedschaftsrechten an einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 39 Abs. 1 TFLG dar, da er auf solche Mitgliedschaftsrechte nicht Bezug nimmt. Aus der Wortfolge "in den bestehenden Rechten" ist lediglich abzuleiten, daß Rechte, die schon bisher (allein) mit den Kaufgrundstücken verbunden waren, auf den Käufer übergehen; sie enthält aber keine Aussage über das Schicksal von Rechten, die mit der gesamten Liegenschaft EZ 257 II - und nicht nur mit einzelnen Grundstücken - verbunden sind. Da Voraussetzung für einen Übergang von Mitgliedschaftsrechten an einer Agrargemeinschaft auf ein Trennstück im Falle einer Teilung von Stammsitzliegenschaften das Vorliegen einer entsprechenden gültigen, d.h. durch die AB bewilligten Bestimmung im Kaufvertrag ist, eine solche Bestimmung aber im Beschwerdefall nicht vorliegt, bewirkte der Kaufvertrag vom 19./20. März 1991 keinen Übergang von Mitgliedschaftsrechten auf die vom Beschwerdeführer erworbenen Grundstücke; die Nutzungsrechte am agrargemeinschaftlichen Grundstück S sind daher nach wie vor mit dem verbliebenen Gutsbestand der EZ 257 II verbunden. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers setzt sich über den insoweit klaren Wortlaut des § 39 Abs. 1 TFLG hinweg. Auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß es für den Verfasser des Kaufvertrages schwierig sei, vom Bestand solcher Nutzungsrechte Kenntnis zu erlangen, kann nicht zu einer Umdeutung des § 39 TFLG führen.
Eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Regulierungsverfahren läßt sich auch nicht aus § 75 Abs. 3 TFLG ableiten.
Nach dieser Bestimmung tritt im Falle eines Eigentumswechsels der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. § 75 Abs. 3 TFGL regelt lediglich die Frage, wem die Parteistellung zukommt, wenn das Eigentum an einem die Parteistellung vermittelnden Grundstück übertragen wird; er sagt aber nichts darüber aus, in welchen Fällen das Eigentum an einem Grundstück die Parteistellung vermittelt. Dies ist an Hand der übrigen Bestimmungen des Gesetzes zu beurteilen.
Die Anführung des Namens des Vertreters des Beschwerdeführers (lediglich) in der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides macht letzteren weder zu einem "Nicht-Bescheid" noch werden dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
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