Normen
ABGB §497;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §47 Abs5;
BauO OÖ 1976 §50 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5 idF 1989/091;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959;
ABGB §497;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §47 Abs5;
BauO OÖ 1976 §50 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs1;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5 idF 1989/091;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 27. Februar 1991 beantragten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit dem Schwerpunkt Pferdezucht samt Wohngebäude auf den Parzellen Nr. 1356/2 und 1126 KG F. Die gesamte Liegenschaft weist ein Ausmaß von 19994 m2 auf und grenzt im Norden, Osten und Westen an land- und forstwirtschaftlich genütztes Grünland und im Süden an teilweise bebautes Wohngebiet. Der zu bebauende Teil der Liegenschaft selbst liegt im Grünland. Nach dem Einreichplan sieht das Projekt auf der von der Hauptbebauung betroffenen Parzelle Nr. 1126 (Südhang) einen Stallkomplex mit 6 Pferdeboxen, landwirtschaftlichen Nebenräumen und einem darüberliegenden Heulager vor. In einer Entfernung von 8 m soll parallel zu diesem Wirtschaftstrakt ein unterkellertes Wohngebäude mit Erd- und Dachgeschoß und anschließenden Garagenräumen errichtet werden. Im südöstlichen Bereich dieser Parzelle ist die Errichtung einer Geflügelhütte mit einer verbauten Fläche von 27 m2 geplant. Als Stückoberzahl für die geplante Tierhaltung wurde von den Bauwerbern bei Pferden 6, bei Hühnern 10, bei Gänsen und Schafen je 6 Stück angegeben. Der Stallkomplex ist von der Grundgrenze der nächstgelegenen Liegenschaft ca. 35 m entfernt, die Entfernung der Geflügelhütte zur nächstgelegenen Liegenschaft beträgt 25 m. Eine südöstlich der Stallungen vorgesehene Senkgrube mit darüberliegendem Festmistlager hält von der südlich gelegenen Nachbargrundgrenze ebenfalls einen Abstand von 35 m ein. An die Parzelle Nr. 1356/2 grenzen südlich die Grundstücke der Beschwerdeführer E und W an, die Liegenschaften der Beschwerdeführer K sind vom zu bebauenden Grundstück jeweils durch zwei dazwischenliegende, insgesamt ca. 48 m breite Liegenschaften getrennt.
Anläßlich der am 28. August 1991 über das Bauansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer umfangreiche Einwendungen gegen das Bauprojekt erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, das Gebäude stehe mit der Grünlandwidmung in Widerspruch; die Beseitigung der Niederschlagswässer von den baulichen Anlagen führe zu Immissionen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer, die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sei unzureichend. Aufgrund ungünstiger Bodenbeschaffenheit seien Hangrutschungen zu befürchten.
In einem schon vor Abhaltung der Bauverhandlung von der Baubehörde eingeholten agrartechnischen Gutachten vom 8. April 1991 wurde zur Frage der Widmungskonformität des Bauvorhabens festgestellt, daß dieses im Sinne des § 18 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes als der bestimmungsgemäßen Nutzung der Land- und Forstwirtschaft dienend anzusehen sei. Aufgrund des Vorbringens der Nachbarn bei der Bauverhandlung wurde eine Ergänzung dieses Gutachtens eingeholt. In seiner Äußerung vom 2. Dezember 1991 stellte der Amtssachverständige diesbezüglich fest, daß der Wirtschaftstrakt im vorgesehenen Ausmaß sowie das Wohnhaus in Art und Größe der beabsichtigten Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Form einer Pferdehaltung bzw. -zucht entsprechen würde. Nachdem in Wahrung des Parteiengehörs diese Gutachtensergänzung den Nachbarn zur Kenntnis gebracht wurde, erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. Februar 1992 den Bauwerbern die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen. Die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurden als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer und andere Anrainer berufen. Nach Verfahrensergänzung durch Einholung eines weiteren agrartechnischen Gutachtens vom 1. Juli 1992 und Wahrung des Parteiengehörs dazu hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. November 1992 einen Auflagepunkt (6) des Erstbescheides im Hinblick auf eine geringe Bestockung ergänzt, Einwendungen hinsichtlich der Wasserversorgung der Abwasser- und Oberflächenwässerentsorgung und der (mangelhaften) planlichen Ausführung des Bauvorhabens als unzulässig zurückgewiesen und Einwendungen betreffend die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, Rutschungen und mangelhafte Bodenbeschaffenheit, mögliche schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm), Geruch sowie "alle übrigen Einwendungen" als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführer und einer weiteren Anrainerin hat die belangte Behörde zur Frage, ob aufgrund der vorgesehenen Ableitung der beim gegenständlichen Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer in das im Süden der zu bebauenden Grundstücke verlaufende Gerinne mit Beeinträchtigungen hinsichtlich der angrenzenden Grundstücke Nr. 1356/4 und 1356/6 zu rechnen sei, ein Gutachten eingeholt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten vom 22. April 1993 fest, daß die anfallende Wassermenge sowohl absolut als auch in Relation zum Hochwasserabfluß im Vorfluter als unbedeutend anzusehen und die Befürchtung der Liegenschaftseigentümer betreffend eine erhöhte Überschwemmungsgefahr unbegründet sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 3. Juni 1993 hat die belangte Behörde der Vorstellung der Erstbis Viertbeschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß sie durch den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates in ihren Rechten nicht verletzt würden. Die Vorstellung des Fünft- und des Sechstbeschwerdeführers wurde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie der Erst- und die Zweitmitbeteiligte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung (BO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß § 46 Abs. 3 BO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie es für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren typisch ist, auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Das beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn hat in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen.
Aufgrund des § 46 Abs. 3 BO steht dem Nachbarn nicht in jedem Fall ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmungskategorien zu, sondern nur dann, wenn diese auch einen entsprechenden Immissionsschutz gewährt. Gemäß § 18 Abs. 5 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, O.ö. ROG, LGBl. Nr. 18/1972 in der Fassung LGBl. Nr. 91/1989, dürfen im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen. Hiezu gehören im besonderen auch Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft. Da diese Bestimmung nun keinerlei Immissionsschutz enthält, wird den Nachbarn im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Grünlandwidmung kein Mitspracherecht eingeräumt. Im übrigen hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß (auch) eine Pferdezucht grundsätzlich als Landwirtschaft bzw. als landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/05/0195).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß dem Nachbarn im Geltungsbereich der Oberösterreichischen Bauordnung in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes kein Mitspracherecht zusteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/05/0125, BauSlg. Nr. 828, sowie vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0011, u. a.). Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, die den Gerichtshof zu einem Abgehen von dieser Rechtsauffassung veranlassen könnten. Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. Nr. 8.713/A, sowie vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9.170/A), erübrigt sich ein Eingehen auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen zu den Gutachten des Sachverständigen in bezug auf eine allfällige Hangrutschung. Sollten aufgrund der Bauführung Schäden an den baulichen Anlagen der Beschwerdeführer auftreten, so hätten sie ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die befürchteten Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke durch von den Baugrundstücken insbesondere bei Regenfällen austretende Oberflächenwässer ist auf das hg. Erkenntnis vom 28. September 1982, Zl. 82/05/0070, zu verweisen, wonach § 46 Abs. 3 BO dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge einräumt. Hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer von baulichen Anlagen steht den Nachbarn jedoch insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen auf ihr Grundstück zur Debatte stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/05/0068, und die dort angeführte Vorjudikatur). In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 22. April 1993 wurde festgestellt, daß aufgrund der bei den baulichen Anlagen anfallenden und zur Ableitung in ein Gerinne gelangenden Gewässer eine Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke auszuschließen ist. Diesem Gutachten, das den Beschwerdeführern während des Vorstellungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, sind sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie haben vielmehr in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 1993 darauf hingewiesen, daß der wasserbautechnische Amtssachverständige zu Unrecht nicht die gesamten Oberflächenwässer der Liegenschaft der Bauwerber, und zwar hinsichtlich sämtlicher unbebauter Liegenschaftsteile und Grünflächen berücksichtigt habe. Dieses Vorbringen läßt die bereits zitierte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, die dieser in seinem Erkenntnis vom 28. September 1992 geäußert hat, unberücksichtigt. Darüberhinaus ist nicht verständlich, warum im Falle der Verwirklichung eines Bauvorhabens auf den UNBEBAUTEN Flächen atmosphärische Niederschläge anders abfließen sollten als zur Zeit vor der Bauführung. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde daher zutreffend von den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgehen, wonach das Gerinne zur Ableitung der bei den baulichen Anlagen anfallenden und gesammelten Niederschlagswässer ausreichend ist. Der Beschwerderüge betreffend das projektierte Fassungsvermögen der Senkgrube (50 m3) ist entgegenzuhalten, daß von dem der Bauverhandlung beigezogenen Sachverständigen ein Volumen von 50 m3 für ausreichend erachtet wurde und die Beschwerdeführer diesen Feststellungen kein substantiiertes Vorbringen entgegenhalten konnten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde im wasserbautechnischen Gutachten vom 22. April 1992 auf den Höhenunterschied zwischen den für die Bebauung ausersehenen Grundstücken und den Nachbarliegenschaften Bedacht genommen, da der Sachverständige seinen Feststellungen einen mäßig geneigten Südhang zugrundegelegt hat.
Schon während des Bauverfahrens haben die Beschwerdeführer vorgebracht, daß die Wasserleitung einer Wassergenossenschaft quer über die zu bebauende Fläche verlaufe und ein Abrutschen des Hanges besonders nach Niederschlägen die Gefahr einer Beschädigung der Wasserleitung und somit Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Liegenschaften der Beschwerdeführer zur Folge haben könne. Diesem in der Beschwerde wiederholten Vorbringen ist zu entgegnen, daß der oberösterreichische Landesgesetzgeber dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Nichtbeeinträchtigung der Wasserleitung einer Wassergenossenschaft eingeräumt hat. Die Durchsetzung einer allenfalls bestehenden Servitut hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Ansicht der Beschwerdeführer, sie seien in ihren Rechten verletzt worden, weil die Vorschreibung von Auflagen in einem Baubewilligungsbescheid durch Hinweis auf "Punkte der Verhandlungsschrift" erfolgt sei, nicht zu teilen, waren ihnen doch die Verhandlungsschrift und der Inhalt der Vorschreibungen bekannt.
Gemäß § 23 Abs. 1 BO müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so geplant und errichtet werden, daß sie die normalerweise an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes, der Gesundheit und der Hygiene, des Umweltschutzes und der Zivilisation entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht gestört wird. Im besonderen müssen bauliche Anlagen zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und der Nachbarschaft herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß Nachbarn aus den konkreten Anordnungen des § 23 Abs. 2 BO ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 46 Abs. 3 BO ableiten können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 91/05/0186, und die dort angeführte Vorjudikatur). Nachbarn haben somit ein Recht darauf, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer nun, im Gutachten des technischen Sachverständigen für Lärmschutz seien Auflagen enthalten gewesen, die ohne Begründung nicht in die Bescheidvorschreibungen übernommen worden seien. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere hinsichtlich der geplanten Tierhaltung in der Geflügelhütte festzustellen gewesen, daß während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Verwahrung in der geschlossenen Hütte zu erfolgen habe. Ergänzend zu den Modalitäten der Tierhaltung in der Nacht hätte auch festgelegt werden müssen, daß die Pferde und Schafe in der Nacht nur mit der Maßgabe im Freien gehalten werden können, daß eine Überschreitung des Gerinnes hintangehalten werde. Mit diesem Vorbringen machten aber die Beschwerdeführer nicht geltend, daß wegen des Unterbleibens dieser Vorschreibungen mit erheblichen Belästigungen zu rechnen sei. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof stets ausgesprochen, daß die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097, m.w.N.). Daß bei Haltung von 6 Pferden, 10 Hühnern und je 6 Gänsen und Schafen ein im "Grünland" übliches Ausmaß überschritten würde, haben die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Gemäß § 46 Abs. 1 BO sind Nachbarn jene Eigentümer von Grundstücken, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergeben hat, liegen Beeinträchtigungen von Rechten nicht einmal hinsichtlich der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vor. Daher kommt eine derartige Beeinträchtigung der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer, deren Liegenschaften von den Grenzen der zu bebauenden Liegenschaften 48 m entfernt sind, von vornherein nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht deren Parteistellung verneint.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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