VwGH 93/03/0032

VwGH93/03/003215.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Dezember 1992, Zl. UVS 30.4-117/91-2, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

BetriebsO 1986 §25 Abs1;
BetriebsO 1986 §30 Abs1;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
VStG §44a Z2;
VwRallg;
BetriebsO 1986 §25 Abs1;
BetriebsO 1986 §30 Abs1;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
VStG §44a Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe, wie anläßlich einer Überprüfung durch Beamte des Gendarmeriepostenkommandos Kindberg am 12. November 1990 gegen

10.10 Uhr im Stadtgebiet von Kindberg auf der L 118 auf Höhe des Kaufhauses Leitner, Hauptstraße Nr. 3, festgestellt worden sei, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Auftrag des S in X im Fahrdienst als Taxi gelenkt, ohne im Besitz des hiefür erforderlichen Taxilenkerausweises zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z. 7 "Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952 i.d.g.F." begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. In der Begründung geht der unabhängige Verwaltungssenat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß die (einzelne) Person, die im Zuge der in Rede stehenden Fahrt befördert wurde, anläßlich eines Einkaufs in einem Kaufhaus den Filialleiter gebeten habe, ihr telefonisch ein Fahrzeug der Firma S holen zu lassen. Dieses Fahrzeug sei etwa 10 Minuten nach dem Anruf eingetroffen. Die Fahrt sei somit auf Grund eines Anrufes bei der Firma S zum Transport einer einzelnen Person erfolgt. In rechtlicher Hinsicht bewertete der unabhängige Verwaltungssenat diesen Sachverhalt dahin, daß es sich "bereits vom Begrifflichen her" unbezweifelbarer Weise um eine Personenbeförderung im Sinne der Definition des Taxigewerbes handle, keinesfalls jedoch um eine solche im Sinne des Mietwagengewerbes, da weder ein geschlossener Teilnehmerkreis (somit mehrere Personen) befördert noch ein besonderer Auftrag oder eine besondere Bestellung dieser Fahrt vorangegangen, sondern die Bestellung dieser Fahrt mittels Fernmeldeeinrichtungen durchgeführt worden sei. Da diese Fahrt somit in Ausübung des Taxigewerbes erfolgt sei, wäre der Beschwerdeführer auch verpflichtet gewesen, den Taxilenkerausweis nach § 30 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 mitzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz sieht vor, daß Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz) u.a. nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden dürfen:

...

2.) für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3.) für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe - Taxi-Gewerbe).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl. 92/03/0113-0117, dargelegt hat, ist das Mietwagengewerbe dem Bedürnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkws zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden. Es handelt sich beim Mietwagengewerbe um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist. Im Falle einer telefonischen Anforderung des Fahrzeuges kann sich ein Unternehmer dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein dem Umfang der zu erbringenden Leistung nach hinreichend bestimmter Fahrtauftrag im Sinne der genannten Rechtsprechung erteilt wurde.

Schon im Lichte dieser Rechtsprechung irrt die belangte Behörde, wenn sie meint, von der Ausübung des Mietwagengewerbes könne dann nicht gesprochen werden, wenn die Bestellung der Fahrt mittels Fernmeldeeinrichtungen erfolgt sei. Nicht die Art des Kommunikationsmittels, mit dessen Hilfe es zum Fahrtauftrag kam, ist entscheidend, sondern der Inhalt des erteilten Auftrages, der, wie oben dargelegt, bereits anläßlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu folgen, das im § 3 Abs. 1 Z. 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz für die Definition des Mietwagengewerbes normierte Tatbestandselement des "geschlossenen Teilnehmerkreises" sei nur mit dem Transport mehrerer Personen erfüllt. Auch der Transport einer einzelnen Person kann, sofern die zu befördernde Person bereits im erteilten Auftrag individualisiert ist, das Erfordernis des geschlossenen Teilnehmerkreises erfüllen.

Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage es unterließ, die für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei der inkriminierten Fahrt um eine solche im Rahmen des Taxigewerbes handelte, erforderlichen Feststellungen über den Inhalt des erteilten Fahrtauftrages zu treffen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt in einer Verletzung der Bestimmung des § 44a Z. 2 VStG. Das Verbot für Personen, die keinen Taxilenkerausweis besitzen, im Fahrdienst als Taxilenker tätig zu sein, ist im § 30 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163/1986, normiert. Die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen dieses Gebot ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Beide Normen in ihrer Gesamtheit bilden bei einer Übertretung wie der vorliegenden die übertretene Norm im Sinne des § 44a Z. 2 VStG. Es war daher einerseits verfehlt, daß die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltenen Hinweis auf § 30 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 eliminierte und andererseits das im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltene Zitat des § 14 Abs. 1 Z. 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz auf dessen Z. 7 änderte. Die belangte Behörde übersah dabei offensichtlich, daß durch Art. I Z. 10 des Bundesgesetzes vom 5. März 1987, BGBl. Nr. 125/1987, § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes dahingehend geändert wurde, daß die bisherige Z. 2 entfiel und die bisherigen Z. 3 bis 7 die Bezeichnungen 2 bis 6 erhielten.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Stempelgebührenaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

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