Normen
BetriebsO 1986 §25 Abs1;
BetriebsO 1986 §30 Abs4;
BetriebsO 1986 §42 Abs10;
BetriebsO 1986 §42 Abs8;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;
GelVerkG §3 Abs1 Z2;
GelVerkG §3 Abs1 Z3;
VStG §21 Abs1;
Spruch:
1) Der Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. März 1992, Zl. VwSen-110013/5/Kl/Rd, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 12.140,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde über den Beschwerdeführer wegen folgender Übertretungen jeweils eine Geldstrafe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt:
1) Er habe am 10. Mai 1991 gegen 23.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Taxifahrzeug in Linz, X-Straße 1, gelenkt, obwohl das Taxifahrzeug nicht mit einem innen beleuchtbaren, gut sichtbaren Schild mit der Aufschrift "Taxi" auf dem Dach gekennzeichnet war und habe hiedurch eine Übertretung nach § 14 Abs. 1 Z. 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952 idgF (GelVerkG), in Verbindung mit §§ 25 Abs. 1 und 56 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 163/1986 (BO) begangen;
2) er habe am 6. September 1991 gegen 21.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Taxifahrzeug in Linz, K-Straße 2 gelenkt, obwohl das Taxifahrzeug nicht mit einem innen beleuchtbaren, gut sichtbaren Schild mit der Aufschrift Taxi auf dem Dach gekennzeichnet war, und habe hiedurch eine Übertretung nach § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG in Verbindung mit §§ 25 Abs. 1 und 56 Abs. 1 BO begangen;
3) er habe am 10. Mai 1991 gegen 23.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Taxifahrzeug in Linz, X-Straße 1, gelenkt, obwohl der Platz der Unterbringung des Verbandszeuges im Fahrzeug nicht gekennzeichnet war, und habe hiedurch eine Übertretung nach § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG in Verbindung mit §§ 29 und 56 Abs. 1 BO begangen;
4) er habe am 10. Mai 1991 gegen 23.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Taxifahrzeug in Linz, X-Straße 1, gelenkt, "obwohl er das Freizeichen nicht abgeschaltet hat, obwohl es sich seinen Angaben zufolge um eine bestellte Fahrt gehandelt hat" und habe hiedurch eine Übertretung nach § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG in Verbindung mit §§ 42 Abs. 8 und 56 Abs. 1 BO begangen und
5) er habe am 10. Mai 1991 gegen 23.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Taxifahrzeug in Linz, X-Straße 1, gelenkt, obwohl im Wageninneren die Tarifsätze am Armaturenbrett nicht eindeutig und gut lesbar ersichtlich waren und habe hiedurch eine Übertretung nach § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG in Verbindung mit §§ 28 und 56 Abs. 1 BO begangen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Bestrafung wegen übertretung des § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG in Verbindung mit §§ 42 Abs. 8 und 56 Abs. 1 BO (hg. Zl. 92/03/0116):
Die belangte Behörde ging diesbezüglich von den Feststellungen aus, daß der Beschwerdeführer am 10. Mai 1991 gegen 23.30 Uhr sein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug, welches als Taxifahrzeug zugelassen ist, in Linz von der M-Straße kommend in die Fußgängerzone zum Haus L-Straße 1 (Kaffee N) gelenkt hat. Dieser Fahrt lag eine Bestellung in der Telefonzentrale in Linz, Y-Straße 3 zugrunde. Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges ist die A- und B-Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist. Da damals kein anderer Fahrer zur Verfügung stand, war die telefonische Bestellung am Standort der A- und B-Gesellschaft m.b.H. Anlaß für den Beschwerdeführer, sich selbst als Lenker zur Verfügung zu stellen und in Anbetracht des ihm fehlenden Taxilenkerausweises das Dachschild "Taxi" abzumontieren. Beim gegenständlichen Fahrzeug ist das Freizeichen automatisch mit der Zündung des Pkws eingeschaltet. Ein gesondertes Abschalten ist nicht möglich. Lediglich bei Inbetriebnahme des Fahrpreisanzeigers wird das "Freizeichen" abgeschaltet. Welche Personen zum Tatzeitpunkt abgeholt werden sollten, war nicht Inhalt der Bestellung und stand bei der Bestellung nicht fest. Das "Freizeichen" war bei der Fahrt zum Kaffee N "nicht abgeschaltet".
In diesem Verhalten erblickte die belangte Behörde (unter anderem) einen Verstoß des Beschwerdeführers gegen § 42 Abs. 8 BO. Diese Bestimmung lautet:
"Unbeschadet des Abs. 3 muß bei nicht besetzten oder nicht bestellten Taxifahrzeugen das Freizeichen (§§ 26 und 27) von vorne deutlich erkennbar sein."
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß auf Grund der Bestimmung des § 42 Abs. 8 BO, wonach bei nicht besetzten oder nicht bestellten Taxifahrzeugen das Freizeichen von vorne deutlich erkennbar sein müsse, das Freizeichen "daher abzuschalten" sei, wenn das Fahrzeug besetzt oder bestellt ist. Dieser Umkehrschluß ist aus § 42 Abs. 8 BO nicht abzuleiten.
Es war daher der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 GelVerkG in Verbindung mit §§ 42 Abs. 8 und 56 Abs. 1 BO schuldig erkannt, dafür bestraft und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdegründe bedurfte.
II. Im übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen die Auffassung, die "Rechtsansicht" der belangten Behörde, wonach er ein Taxifahrzeug gelenkt habe, sei unrichtig, er habe nämlich bei den beiden gegenständlichen Fahrten das Fahrzeug entsprechend den äußerlichen Unterscheidungsmerkmalen einem Mietwagen angepaßt. Durch die Maßnahmen, die er gesetzt habe, insbesondere Entfernung der Dachleuchte, sei davon auszugehen, daß er als Mietwagenlenker tätig gewesen sei.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.
§ 3 Abs. 1 GelVerkG sieht vor, daß Konzessionen für die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 GelVerkG) unter anderem nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden dürfen:
2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (MIETWAGENGEWERBE); oder
3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe - TAXI-GEWERBE).
Nach der - trotz teilweiser Änderung dieser Bestimmungen durch die Novelle BGBl. Nr. 486/1981 weiterhin anwendbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mietwagen-Gewerbe dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt und wird erfahrungsgemäß zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen, während das Wesen des Taxigewerbes darin liegt, daß Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1970, VwSlg. 7741/A). Gegenstand des Mietwagen-Gewerbes ist die Personenbeförderung; es handelt sich um Werkverträge, bei welchen für die Festlegung des Entgelts zwischen den Kontrahenten nach der Natur der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung der Umfang dieser Leistung im Vordergrund steht. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist in erster Linie die gemäß dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung, über welche die Beförderungsleistung zu erbringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1972, Zl. 2224/71).
Für die im Beschwerdefall umstrittene Frage, ob eine Personenbeförderung im Rahmen der Ausübung des Mietwagen- oder Taxigewerbes erfolgt ist, ergibt sich daraus, daß sich der Unternehmer im Falle der telefonischen Anforderung des Fahrzeuges jedenfalls dann nicht darauf berufen kann, in Ausübung des Mietwagengewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter Fahrtauftrag im Sinne der genannten Rechtsprechung erteilt wurde. Ein derartig hinreichend bestimmter Fahrtauftrag war jedoch weder bei der Fahrt vom 10. Mai 1991 - zu der sich der Beschwerdeführer darauf stützt, daß er mit seinem Fahrzeug gerufen wurde, eine Person abzuholen, die vor einem Cafe auf ihn warten sollte - noch hinsichtlich der Fahrt vom 6. September 1991 - zu der der Beschwerdeführer vorgebracht hat, daß er "hier zur Abholung des Fahrgastes bei der Landesfeuerwehrschule beordert" worden sei - gegeben.
Da somit die nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GelVerkG erforderlichen Voraussetzungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erfüllt gewesen sind, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei als Mietwagenlenker tätig gewesen, nicht folgte.
Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen sucht, daß auf Grund der "Entfernung der Dachleuchte" davon auszugehen sei, daß er als Mietwagenlenker tätig gewesen sei, ist ihm folgendes zu entgegnen:
Dem Beschwerdeführer ist wohl zuzugeben, daß sich in § 30 Abs. 4 BO u.a. die Bestimmung findet "ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn das Schild mit der Aufschrift "Taxi" abgenommen oder abgedeckt ist". Abgesehen davon, daß schon die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen hat, daß diese Bestimmung im Zusammenhang mit § 30 Abs. 3 BO zu sehen ist - Normen über die Verwendung des Taxilenkerausweises - bewirkt nicht jedes Abnehmen des gemäß § 25 Abs. 1 BO gebotenen Schildes "Taxi" bereits, daß das Fahrzeug nicht als Taxi verwendet wird, wie schon die Bestimmung des § 42 Abs. 10 BO aufzeigt, wonach auf Verlangen des Fahrgastes bei bestimmten Fahrten dieses Schild abgenommen werden muß.
Schließlich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe bei seiner Bestrafung wegen Verletzung des § 29 BO zu Unrecht von der Möglichkeit des § 21 VStG nicht Gebrauch gemacht, verfehlt. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt ERHEBLICH zurückbleibt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070, mit weiteren Judikaturhinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer das Verbandzeug im Kofferraum des Fahrzeuges hatte, ist schon deshalb für ihn nichts zu gewinnen, weil § 29 BO die deutliche KENNZEICHNUNG des Platzes der Unterbringung des Verbandzeuges regelt. Auch daß der Beschwerdeführer "noch in derselben Nacht die Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht" und somit einem ohnehin gebotenen Verhalten entsprochen hat, um weitere Taxifahrten durchführen zu können, bietet keine Grundlage für eine Anwendung des § 21 VStG.
Die Beschwerde war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff - insbesondere § 52 Abs. 1 - VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Da die vorliegenden Absprüche in mehreren Bescheiden erfolgten, welche in einer Beschwerde angefochten wurden, war dem Beschwerdeführer der Aufwandersatz im Hinblick auf die erfolgreiche Anfechtung eines Bescheides zuzusprechen, während der belangten Behörde in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer unterlag, der Aufwandersatz jeweils für die Aktenvorlage und den Schriftsatzaufwand gebührt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 1 zu § 52 VwGG).
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