VwGH 92/08/0230

VwGH92/08/023027.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 17. September 1992, Zl. 120.346/6-7/92, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. R in W, 2. F in S), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1152;
ABGB §916;
ASVG §4 Abs2;
ABGB §1152;
ABGB §916;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Dezember 1991 festgestellt, daß die erstmitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Haushälterin für den Zweitmitbeteiligten in der Zeit vom 11. März bis 11. April 1988 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der zitierten Rechtsvorschriften ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

"(Die Erstmitbeteiligte) kümmerte sich vom 11.3.1988 bis 11.4.1988 um den Haushalt (des Zweitmitbeteiligten) in der T-Straße (in G). Die Wohnung bestand aus einem Raum und einer Dusche (ca. 25 m2). (Die Erstmitbeteiligte) war damit betraut, für (den Zweitmitbeteiligten) einkaufen zu gehen, das Frühstück, Mittag- und Abendessen zuzubereiten und die Wohnung reinzuhalten. Die Reinigungsarbeiten verrichtete (die Erstmitbeteiligte) je nach Anfall; die Zubereitung des Essens richtete sich danach, wann (der Zweitmitbeteiligte) essen wollte. (Die Erstmitbeteiligte) arbeitete fünf Tage (Montag bis Freitag) pro Woche und dreieinhalb Stunden täglich. Am Wochenende fuhr (die Erstmitbeteiligte) zu ihrem Ehegatten ... und ihren beiden Kindern ... . Zwischen (dem Zweitmitbeteiligten und der Erstmitbeteiligten) bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft. Als Entgelt für diese Tätigkeit war als Monatslohn S 4.000,-- brutto vereinbart. Die Rechtsdurchsetzung dieses Anspruches war bisher nicht möglich gewesen."

Zur Beweiswürdigung führt die belangte Behörde aus, daß sich diese Feststellungen aus den Angaben des Zweitmitbeteiligten vor der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse vom 29. August 1989 und der Erstmitbeteiligten vor der Einspruchsbehörde vom 11. Dezember 1990 ergäben. Die übrigen Zeugenaussagen hätten wegen des geringen Aussagegehaltes nicht zur Beweiswürdigung herangezogen werden können. Der Erstmitbeteiligten komme erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da sie das "Motiv für ihre Beschäftigung (Erlangen des Karenzgeldes)" nicht verschwiegen habe. Der Angabe des Zweitmitbeteiligten, daß die Erstmitbeteiligte nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit verpflichtet gewesen sei, keinerlei Weisungen erfolgt seien und die Tätigkeit nicht überwacht worden sei, werde seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt. Schon der Umstand, daß die Erstmitbeteiligte fünf Tage in der Woche beim Zweitmitbeteiligten gewohnt habe, zeige, daß sie "an die Bedürfnisse (des Zweitmitbeteiligten) gebunden war, und zwar in der Hinsicht, wann und was er essen wollte". Schon daraus, daß die Mahlzeiten zu bestimmten Tageszeiten erfolgten, gehe hervor, daß die Erstmitbeteiligte an bestimmte Zeiten zur Arbeitserbringung gebunden gewesen sei und sich nicht zur Gänze die Arbeitszeit selbst einteilen habe können. Weiters erscheine es der Berufungsbehörde nicht als realitätsfremd, für Einkaufen, Zubereiten von Mahlzeiten und für das Reinhalten einer 25 m2 großen Wohnung dreieinhalb Stunden täglich zu benötigen. Diese Arbeitsdauer sei im übrigen vom Zweitmitbeteiligten bestätigt worden. Aus der Aussage der Erstmitbeteiligten ergebe sich auch, daß zwischen ihr und dem Zweitmitbeteiligten im fraglichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Sie habe nämlich angegeben, daß sie unter einer Lebensgemeinschaft verstehe, daß der Zweitmitbeteiligte "für sie aufkommen hätte müssen". Dies sei nicht der Fall gewesen. Dies werde auch weiters dadurch erhärtet, daß die Erstmitbeteiligte am Wochenende zu ihrem Gatten und ihren beiden minderjährigen Kindern gefahren sei.

Diesen Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht dahin, daß ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen sei. Den - von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgetragenen - Hinweisen auf die "Zahlungsunfähigkeit des Zweitmitbeteiligten" bzw. "die bis zum heutigen Tage nicht mögliche Durchsetzung des Entgeltanspruches" der Erstmitbeteiligten entgegnete die belangte Behörde, daß diese Umstände für die Beurteilung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entscheidungswesentlich seien. Auch der Umstand, daß die Erstmitbeteiligte zum Zeitpunkt der Versicherungsanmeldung schwanger gewesen sei und keinen Versicherungsschutz besessen habe, spiele ebenfalls keine Rolle. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen der Lebensgemeinschaft, insbesondere das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/08/0062, vertritt die belangte Behörde die Auffassung, daß "von einem gegenseitigen Beistand ... im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden" könne. Die beiden "arbeitsfreien Tage (Freizeit)" der Erstmitbeteiligten habe diese mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern verbracht. Eine "seelische Gemeinschaft" oder ein "Zusammengehörigkeitsgefühl" könne ebenfalls nicht angenommen werden. Es sei der Erstmitbeteiligten eindeutig darum gegangen, eine Beschäftigung zu finden, wobei sie nie verschwiegen habe, daß sie dies in der Absicht gemacht habe, um "Karenzgeld" zu bekommen. Aufgrund der Art der Beschäftigung, der Regelmäßigkeit der verrichteten Tätigkeiten und dem Ausmaß von dreieinhalb Stunden täglicher Arbeitszeit, der vorliegenden Kontrollmöglichkeit der Tätigkeit durch den Zweitmitbeteiligten und der "Nichtvereinbarung einer Vertretungsmöglichkeit" sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Die erstmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Vordergrund der Beschwerdeausführungen stehen im wesentlichen Hinweise auf Widersprüche zwischen dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und den Ermittlungsergebnissen der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse, wobei die Beschwerdeführerin unter anderem hervorhebt, daß der Zweitmitbeteiligte diesen Ermittlungsergebnissen zufolge nur in der Zeit vom 25. Jänner bis 27. Jänner 1988 einer Beschäftigung nachgegangen sei, für die er eine Entlohnung von S 336,22 erhalten habe. Ab 1. Juni 1988 habe er im Männerasyl gewohnt, womit die beschwerdeführende Partei erkennbar einen Widerspruch zwischen der völligen Mittellosigkeit des Zweitbeschwerdeführers und der behaupteten Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses der Erstmitbeteiligten darlegt. Auch sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach eine Lebensgemeinschaft zwischen der Erstmitbeteiligten und dem Zweitmitbeteiligten verneint werde, "reichlich sonderbar und mit den Grundsätzen der Logik sowie der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar". Das gemeinsame Wohnen zweier Personen verschiedenen Geschlechts, noch dazu auf so engem Raum wie im Anlaßfall (25 m2), stelle ein eindeutiges Indiz für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen diesen Personen dar. Die Haushaltsführung durch eine dieser Personen, das heißt die Tatsache, daß eine dieser Personen diverse Arbeiten im Zusammenhang mit der Haushaltsführung verrichtet, sei keineswegs ungewöhnlich, sondern mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus vereinbar.

Damit bekämpft die Beschwerdeführerin im wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, uva.). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Hinweisen).

Einer solchen Schlüssigkeitsprüfung hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens hinsichtlich zweier, für die Gesamtbeurteilung wesentlicher Umstände, nicht stand:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/08/0062, näher dargelegt hat, kommt der Frage, ob zwischen den Partnern eines behaupteten Beschäftigungsverhältnisses eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, vor allem dann wesentliche Bedeutung zu, wenn die Beschäftigung im und für den gemeinsamen Haushalt geleistet wurde. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft schließt das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwar nicht aus; sofern es sich um die Führung der Hauswirtschaft handelt, spricht die Vermutung jedoch dafür, daß die Wirtschaftsführung Ausfluß der auf Eheähnlichkeit angelegten Gemeinschaft ist und nicht auf einer ausdrücklichen oder schlüssigen dienstvertraglichen Vereinbarung beruht, wobei überdies die Zweifelsregeln des § 1152 ABGB nicht anzuwenden sind.

Die belangte Behörde hat das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Zweitmitbeteiligten im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß einerseits die Erstmitbeteiligte - ihren eigenen Angaben zufolge - der Auffassung gewesen sei, daß der Zweitmitbeteiligte für sie nicht hätte aufkommen müssen und daß sie andererseits am Wochenende zu ihrem Gatten und ihren beiden minderjährigen Kindern gefahren sei. Andere Sachverhaltselemente hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang bei ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Als solche - nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht zu vernachlässigende - Umstände sind aber anzusehen, daß die Erstbeschwerdeführerin - ihren eigenen Angaben im Einspruchsverfahren zufolge - von ihrem Ehegatten am 11. Jänner 1989 geschieden wurde (ein Umstand, der für sich allein genommen zwar nicht zwingend auf eine Lebensgemeinschaft der Erstmitbeteiligten zum Zweitmitbeteiligten im Beschäftigungszeitraum März/April 1988 schließen läßt, aber Anlaß zu weiterer Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde hätte geben können, ob die - ein intaktes Familienleben widerspiegelnden - Behauptungen der Erstmitbeteiligten tatsächlich zutreffen), aber auch die von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse in ihrer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 15. Juni 1992 aufgestellte Behauptung, daß ihren Ermittlungsergebnissen zufolge der Zweitmitbeteiligte - wenn auch nur kurze Zeit - an der Anschrift der Erstmitbeteiligten gewohnt habe zumindest aber gemeldet gewesen sei. Eine Einbeziehung dieser Sachverhaltsmomente in die Beweiswürdigung der belangten Behörde bzw. eine nähere Begründung dafür, aus welchem Grund die belangte Behörde in diesem Zusammenhang keinen Anlaß für eine weitere Ermittlungstätigkeit gesehen hat, bedürfte es schon deshalb, weil es (auf dem Boden der Feststellungen der belangten Behörde) nicht gerade der Lebenserfahrung entspricht, daß eine Hausgehilfin mit einem täglichen Arbeitsaufwand von dreieinhalb Stunden in den Haushalt des Dienstgebers, der nur über eine Wohnfläche von 25 m2 verfügt, aufgenommen wird.

Die belangte Behörde hat aber auch zu Unrecht die Frage, ob der Zweitmitbeteiligte über die zur Bezahlung des - behauptetermaßen - vereinbarten Arbeitsentgelts erforderlichen Geldbeträge verfügte, bei ihrer Beweiswürdigung außer Betracht gelassen, weil sie - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht - diesen Umstand ausschließlich im Zusammenhang mit der Rechtsfrage für bedeutsam angesehen hat. Wenn - wie hier - ein Beschäftigungsverhältnis erklärtermaßen zu dem Zweck eingegangen wurde, der erstmitbeteiligten Partei einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld zu verschaffen, ist zumindest die Möglichkeit einer diesem Zweck zwar dienenden, jedoch den tatsächlichen Umständen nicht entsprechenden Anmeldung zur Sozialversicherung nach der Erfahrung des täglichen Lebens jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Würde ein solches - behauptetes - Beschäftigungsverhältnis mit einem Dienstgeber vereinbart, von dem der Dienstnehmer weiß oder wissen muß, daß er weder im Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung noch auch in Zukunft über die zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts erforderlichen Geldmittel verfügen würde, so könnte dieser Umstand darauf hindeuten, daß er die behauptete Entgeltvereinbarung - selbst wenn sie formell getroffen worden sein sollte - nur zum Schein abgeschlossen, in Wahrheit jedoch die Unentgeltlichkeit der Beschäftigung vom Dienstnehmer aus der Überlegung in Kauf genommen wurde, daß er die (bloße) Anmeldung zur Sozialversicherung als Gegenleistung für (allenfalls) erbrachte Dienstleistungen als ausreichend angesehen hat. Eine nähere Überprüfung in dieser Hinsicht ist umsomehr dann angezeigt, wenn - wie im Beschwerdefall - von der Erstmitbeteiligten diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorliegen: Während sie in ihrer im Einspruchsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 2. März 1990 behauptete, daß sie eine Entlohnung tatsächlich erhalten habe, räumt sie in ihrer Stellungnahme vom 15. April 1992 im Berufungsverfahren ausdrücklich ein, daß die Entgeltlichkeit (zwar) vereinbart gewesen, eine "Rechtsdurchsetzung dieser Ansprüche (jedoch) bisher nicht möglich gewesen" sei. Auch die Frage, ob die erstmitbeteiligte Partei in der langen, seit der behaupteten Beschäftigung verstrichenen Zeit, ernsthafte (vor allem zur Vermeidung der Verjährung: auch gerichtliche) Schritte zur Durchsetzung des behaupteten Entgeltanspruches gegen den Zweitmitbeteiligten unternommen hat, könnte im Rahmen der Gesamtbeurteilung für die Beweiswürdigung in diesem Punkt nicht ohne Bedeutung sein.

Da die belangte Behörde teils Umstände außer Betracht gelassen hat, die nach der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen von Einfluß auf das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung hätten sein können und sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig erweist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Da sich die aufgezeigten Mängel aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Landeshauptmannes und der belangten Behörde ergeben, konnte davon Abstand genommen werden, den von der belangten Behörde nicht vorgelegten Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse (entgegen einem diesbezüglichen Vermerk auf dem Rubrum der Beschwerde lag dieser Akt auch nicht der Beschwerde bei) von der Beschwerdeführerin abzuverlangen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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