VwGH 92/08/0004

VwGH92/08/000429.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, (als im Verfahren 92/08/0004 bestellter Verfahrenshelfer) bzw. Dr. M, Rechtsanwalt in W, (als im Verfahren 92/08/0099 bestellter Verfahrenshelfer), gegen die aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien vom 17. Dezember 1991 und 16. April 1992, Zll. IVb/7022/7100 B, betreffend Einstellung der Notstandshilfe bzw. Abweisung eines Antrages auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2 litb;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwRallg;
AlVG 1977 §23 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2 litb;
AlVG 1977 §8 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1991 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bescheid vom 16. April 1992 hingegen wird, soweit er den Zeitraum vom 8. August 1991 bis 1. Jänner 1992 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Zuletzt mit Antrag vom 17. August 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG. Im Antrag gab er u.a. an, nicht arbeitsfähig zu sein und am 23. Mai 1985 um Invaliditätspension angesucht zu haben. Nach der Aktenlage wurde dieser Antrag von der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter abgelehnt, worauf der Beschwerdeführer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Zuerkennung der Invaliditätspension einbrachte. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des OGH vom 23. Oktober 1990 in klagsabweisendem Sinne rechtskräftig entschieden, wobei - basierend auf den vorinstanzlichen Feststellungen - davon ausgegangen wurde, die Vorinstanzen hätten zu Recht einen Berufsschutz des Beschwerdeführers verneint und die Frage seiner Invalidität zutreffend nach § 255 Abs. 3 ASVG beurteilt. Dagegen, daß der Beschwerdeführer nach dieser Bestimmung nicht invalid sei, sei in der Revision nichts vorgebracht worden.

Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1990 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese jedoch mit Beschluß vom 30. September 1991 zurückwies.

Am 28. Mai und 18. Juni 1991 wurden mit dem Beschwerdeführer Niederschriften aufgenommen, nach deren Inhalt das Ergebnis des Leistungsstreitverfahrens Gegenstand der Erörterung und Rechtsbelehrung gewesen war.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 15. Juli 1991 wurde gemäß § 33 Abs. 2 lit. b iVm dem § 38, 24 Abs. 1 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, weil der Beschwerdeführer "nicht bereit" gewesen sei, "eine vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung anzunehmen".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, die er im wesentlichen damit begründete, es sei in diesem Bescheid kein Datum angeführt worden, mit welchem die Leistungen eingestellt worden seien; er sehe sich als Bezieher von Pensionsvorschüssen laufend bis 24. August 1991 (Ende der Höchstdauer), und ging in diesem Zusammenhang davon aus, das Leistungsstreitverfahren sei durch Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig. Zuletzt rügte er die Verletzung des Parteiengehörs, da sich der Bescheid auf ein Ermittlungsverfahren beziehe, das ihm verschwiegen worden sei. Den daraufhin im Berufungsverfahren an ihn ergangenen Ladungen zum 16. September 1991 und 25. September 1991 kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Schreiben des Landesarbeitsamtes Wien vom 23. September 1991 wurde dem Beschwerdeführer in Ergänzung zu dem von ihm bereits angefochtenen Bescheid mitgeteilt, daß das Einstellungsdatum "18. Juni 1991" laute. Darüberhinaus wurde ihm in diesem Schreiben ergänzende Rechtsbelehrung erteilt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach seiner Begründung liege Arbeitsunwilligkeit vor, wenn der Arbeitslose trotz des ärztlichen Gutachtens behaupte, daß er sich nach wie vor als arbeitsunfähig betrachte. Mit Urteil des OGH vom 23. Oktober 1990 sei das Pensionsverfahren rechtskräftig beendet, der Beschwerdeführer sei daher als arbeitsfähig anzusehen und eine Pensionsbevorschussung könne erst wieder anerkannt werden, wenn das Pensionsverfahren neu durchzuführen wäre oder in der Zukunft neu eingeleitet werden würde. Derzeit sei mit einer Zuerkennung der Invaliditätspension nicht zu rechnen.

Am 8. August 1991 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Pensionsbevorschussung nach § 23 AlVG und bezeichnete sich durch entsprechendes Ankreuzen auf dem Fragebogenschema wiederum als nicht arbeitsfähig.

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 22. Jänner 1992 wurde diesem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 lit. b iVm dem §§ 38 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben, wiederum mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, eine vom Arbeitsamt zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 26. Jänner 1992 Berufung. Aufgrund der im Berufungsverfahren vom Landesarbeitsamt mit Schreiben vom 13. Februar 1992 erteilten Rechtsbelehrung und Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und ergänzte mit Schriftsatz vom 21. Februar 1992 seine Berufung insoweit, als er den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 22. Jänner 1992 als rechtswidrig und zu spät erlassen bekämpft und sich - wiederum - auf seine Arbeitsunfähigkeit beruft.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste vom 22. Jänner 1992 betreffend die Abweisung seines Antrages auf Notstandshilfe vom 8. August 1991 keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Antrag vom 8. August 1991 habe der Beschwerdeführer angegeben, im Jahr 1986 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt und die Frage nach der Arbeitsfähigkeit verneint zu haben. Der Pensionsantrag sei jedoch bereits mit Urteil des OGH vom 23. Oktober 1990 endgültig und rechtskräftig abgewiesen worden, was bedeute, daß dieses Pensionsverfahren entschieden und abgeschlossen sei. Es habe daher schon mangels Vorliegen eines entsprechenden Pensionsverfahrens die beantragte Notstandshilfe nicht als Vorschuß auf eine beantragte Pension zuerkannt werden können, weshalb zu prüfen gewesen sei, ob Arbeitswilligkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen vorliege. Arbeitsunwilligkeit sei aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch anzunehmen, wenn der Arbeitslose trotz Vorliegens eines ärztlichen Gutachtens behaupte, er betrachte sich nach wie vor als arbeitsunfähig. Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG sei arbeitsfähig, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig nach den für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der § 255, 273 bzw. 280 ASVG sei. Aufgrund der Behauptung der mangelnden Arbeitsfähigkeit bereits im Antrag vom 8. August 1991, die auch im gesamten Verfahren nicht widerrufen oder abgeändert worden sei, sei im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der das Vorliegen der Invalidität verneint habe, Arbeitswilligkeit als nicht vorliegend anzusehen gewesen.

Gegen die Bescheide vom 17. Dezember 1991 und 16. April 1992 der belangten Behörde richten sich die vorliegenden Beschwerden, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

Die belangte Behörde erstattete jeweils Gegenschriften und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

In seiner Beschwerde gegen den die Einstellung der Notstandshilfe bestätigenden Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens, in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Vorschriften des AVG und des AlVG, insbesondere auch wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes verletzt.

Gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idF der Novellen BGBl. Nr. 594/1983 und Nr. 364/1989 kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung

a) einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität, der Berufsunfähigkeit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit, oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung,

b) einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt werden, sofern, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen gegeben sind und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden kann. Eine der Voraussetzungen des Vorschusses nach § 23 Abs. 1 AlVG ist daher die Anhängigkeit eines auf Gewährung der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension abzielenden Antrages und eine diesen Antrag betreffende günstige Zukunftsprognose. Sowohl die Anhängigkeit als auch die sich auf den Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension beziehende günstige Zukunftsprognose wurden jedoch im Beschwerdefall zu Zl. 92/08/0004 durch das abschließende, klagsabweisende Urteil des OGH vom 23. Oktober 1990 beendet.

Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf

Invaliditätspension durch das Urteil des OGH vom 23. Oktober 1990 hatte aber die erstinstanzliche Behörde amtswegig zu prüfen (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 27. März 1981, Zl. 08/3041/79), ob für die restliche Dauer einer möglichen Bevorschussung aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 17. August 1990 (22. August 1991 als Ende der Höchstdauer) Notstandshilfe zustand. Nach § 33 Abs. 2 lit. b AlVG ist u.a. aber Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe, daß der Arbeitslose arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Da im Beschwerdefall der Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension rechtskräftig im Urteil des OGH vom 23. Oktober 1990 abgewiesen worden war, durfte die belangte Behörde im Sinne der herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1981, Zl. 08/3041/79, und vom 16. Oktober 1986, Zl. 85/08/0155, mit weiteren Judikaturhinweisen) davon ausgehen, daß Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorlag. Zur Arbeitswilligkeit vertrat die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer bestritten - unter Hinweis auf ein so zitiertes hg. Erkenntnis vom 20. April 1979, Zl. 1799/77, die Auffassung, Arbeitsunwilligkeit sei anzunehmen, weil sich der Beschwerdeführer auch nach Vorliegen des ärztlichen Gutachtens als arbeitsunfähig betrachte.

Es trifft zwar zu, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (das richtige Zitat lautet hg. Erkenntnis vom 20. April 1978, Zl. 2799/1977, sowie auch Erkenntnis vom 27. März 1981, Zl. 08/3041/79), daß dann, wenn der Arbeitslose nach Vorhalt von Gutachten (sei es der Arbeitsämter, sei es der Sozialversicherungsträger), nach denen er zur Verrichtung bestimmter Arbeiten als fähig erachtet wird, bloß erklärt, sich nach wie vor als arbeitsunfähig zu betrachten und nicht bereit zu sein, eine seinem Gesundheitszustand entsprechende, vom Arbeitsamt vermittelte Beschäftigung anzunehmen oder von einer sich sonst bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, aus diesem Verhalten der Schluß auf die Arbeitsunwilligkeit des Arbeitslosen gezogen werden kann. Voraussetzung ist daher nicht nur das Vorliegen des die Arbeitsfähigkeit bekundenden Gutachtens, sondern auch die Erklärung, nicht bereit zu sein, eine vom Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dazu hat aber die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, was allerdings im Verfahren zu hg. 92/08/0004 mangels rechtlicher Relevanz nicht zur Aufhebung des Bescheides führt, bestand doch der Beschwerdeführer trotz eingehender - und zutreffender - Rechtsbelehrung auf seinem Berufungsvorbringen, welches im wesentlichen dahingehend lautete, das Verfahren über den von ihm geltenden Anspruch auf Invaliditätspension sei infolge Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig im Sinn des § 23 AlVG, vielmehr mit Schreiben vom 19. Oktober 1991 ersuchte, "nach Aktenlage" zu entscheiden. Nach der Aktenlage - einschließlich der vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift vom 18. Juni 1991, anläßlich deren Aufnahme er sich nicht bereit erklärt haben soll, eine vom Arbeitsamt vermittelte Tätigkeit anzunehmen - konnte die belangte Behörde aber zu keinem anderen Ergebnis kommen, weshalb die Beschwerde in diesem Umfange als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Für den Zeitraum vom 8. August 1991 (Tag der Neuantragstellung) bis zum 1. Jänner 1992 jedoch war der zu 92/08/0099 angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in diesem Umfang aufzuheben, weil die belangte Behörde rechtswidrig davon ausgegangen ist, daß bereits aus den dem Antrag auf Bevorschussung der neuerlich beantragten Invaliditätspension (8. August 1991) enthaltenen Angaben des Beschwerdeführers über seine Arbeitsunfähigkeit auf seine Arbeitsunwilligkeit geschlossen werden könne. Im Sinne des bereits oben Ausgeführten und der dort genannten Erkenntnisse, insbesondere dem hg. Erkenntnis vom 27. März 1981, Zl. 08/3041/79, hätte sich die belangte Behörde zufolge der sie treffenden Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Beschwerdeführer unter Vorhalt der ihr zur Verfügung stehenden Gutachten zur Äußerung auffordern müssen, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm erteilte ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte hätte die belangte Behörde Arbeitsunwilligkeit im oben dargelegten Sinn zweifelsfrei annehmen und nicht die bloße Angabe des Beschwerdeführers in seinem Antrag, nach wie vor arbeitsunfähig zu sein, als in diesem Sinne ausreichend ansehen dürfen, zumal auch die - in ihrem Inhalt strittige - Niederschrift vom 18. Juni 1991 in einem anderen Verfahren (nämlich betreffend die ihm aufgrund seines Antrages vom 17. August 1990 gewährten Leistungen) nicht in dem Verfahren über den neuerlich gestellten Antrag vom 8. August 1991 aufgenommen worden war. Da die belangte Behörde offenbar in Verkennung der von ihr herangezogenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat, belastete sie ihren Bescheid vom 16. April 1992 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er wie aus dem im Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Im übrigen war jedoch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer selbst erklärt hat, ab 2. Jänner 1992 einen Pensionsvorschuß zu erhalten, das Verfahren infolge Klaglosstellung (von einem entsprechend dem § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat) gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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