VwGH 92/06/0189

VwGH92/06/018928.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des G in E, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juli 1992, Zl. 03-12 Pi 53-92/1, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;

 

Spruch:

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. April 1990 beantragte der Beschwerdeführer beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Marktgemeinde die Erteilung der Baubewilligung für eine "Bienenhütte und ... Gerätehütte für Fischereibedarf" auf dem Grundstück Nr. 723, KG X; er betreibe auf Grundstück Nr. 721 und 722 neben einer Fischzucht auch eine Imkerei. Um die Wirtschaft effizient durchführen zu können, sei es notwendig, eine Hütte für die Geräte, das Fischfutter u.ä., aber auch für die Geräte der Imkerei zu errichten. In der Folge wurde diesem Antrag ein von den Grundstückseigentümern gestelltes Ansuchen um Widmungsbewilligung (verbunden mit einer Zustimmungserklärung zur Bauführung des Beschwerdeführers) nachgereicht.

Die Baubehörde erster Instanz holte ein Gutachten des Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Graz gemäß § 25 Abs. 6 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989 ein, welches auszugsweise wie folgt lautet:

"Der Antragsteller hat vor ca. zehn Jahren auf dem Grundstück 723 KG X eine Fischerhütte errichtet. Weiters wurden auf diesem Grundstück zwei Teiche angelegt. Ausmaßteich I: 45 x 25 m. Teich II: 80 m x 20 m. Im Anschluß an diese Teiche befindet sich ein dritter, kleiner Teich. Für diese Teichanlage wurde die wasserrechtliche Bewilligung am 16.1.1984 erteilt.

Grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes sind ... (die

Eltern des Beschwerdeführers). (Der Beschwerdeführer) verfügt

über keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke. (Er)

betreibt in E ein Gasthaus und stellen die Einkünfte aus dem

Gastgewerbe auch das Haupteinkommen dar. Für das

gegenständliche Projekt (Fischerhütte) wurde bereits ein

negativer Bescheid erlassen. Nunmehr soll beim bestehenden

Projekt ein Teil als Bienenhütte verwendet werden (laut

Angabe zwei bis drei Bienenvölker). Das von der Verbauung

betroffene Grundstück ... liegt laut rechtskräftigem

Flächenwidmungsplan ... im Freiland.

Gutachten

Gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 des StROG. 1974 i.d.g.F. dürfen im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung nachweislich erforderlich, sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung typisch sind. Der Bauwerber verfügt über keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern ist gelernter Koch und betreibt in E ein Gasthaus. Bezüglich der Einnahmen durch den Abverkauf von Fischen konnte der Antragsteller keine genauen Angaben machen bzw. resultieren die Einnahmen in erster Linie aus der Abhaltung zweier größerer Preisfischen, wobei der Bauwerber Getränke ausschenkt. Ein Teil der Fische wird im eigenen Gastgewerbebetrieb verwertet bzw. an Hobbyfischer abgegeben. Demnach handelt es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb, der grundsätzlich auf Einnahmen aus der Landwirtschaft ausgerichtet ist. Das Aufstellen einiger Bienenvölker bedingt noch kein Gebäude, da diese ohne weiteres auch im Freien aufgestellt werden können. Betriebstypisch sind Bienenhütten nur im Anschluß an eine bestehende Hofstelle. In technisch-wirtschaftlicher Hinsicht muß daher festgestellt werden, daß es sich im vorliegenden Fall um keinen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 25 StROG 1974 i.d.g.F. handelt. Die Teichanlage mit dem vorgelegten Projekt liegt ca. 1 km vom Ortsrand X entfernt. Für die Bewirtschaftung und bestimmungsgemäße Nutzung ist das vorgelegte Projekt nicht unbedingt erforderlich, da es zumutbar ist, daß Futter und Kleingeräte mit bestimmten Fahrzeugen mitgebracht werden können. Unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes kann, durch das Fehlen eines landwirtschaftlichen Betriebes, sowie mangels der Erforderlichkeit des Gebäudes, für die Bewirtschaftung der Teichanlage sowie die Haltung von Bienen, dem vorgelegten Projekt (laut Plan) nicht zugestimmt werden."

Mit Bescheid vom 16. Juli 1991 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen des Beschwerdeführers "betreffend die Erteilung der Widmungs- und Baubewilligung" gestützt auf die vorzitierte Stellungnahme des Amtssachverständigen abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Die Fischerhütte sei von ihm deshalb errichtet worden, weil er diese für die Bewirtschaftung seiner Fischteiche dringend benötige. Es handle sich um einen landwirtschaftlichen Zweckbau, der im Zusammenhang mit der Fischerei grundsätzlich auf Erzielung von nachhaltigen Einnahmen im Rahmen seines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes ausgerichtet sei. Die Hütte werde zum Einstellen von für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischteiche erforderlichen und vorhandenen Betriebsmittel (zwei Mähmaschinen zur Pflege des Umfeldes der Fischteiche, ein Sauerstoffgerät, einen Antriebsgenerator für das Sauerstoffgerät, Sortiertische, Bottiche, Abfischgeräte u.a.), sowie das Fischfutter benötigt. Der überdachte Vorplatz werde insbesondere als Manipulationsfläche für verschiedene Arbeiten gebraucht. Für die Fischerei stünden drei Teiche zur Verfügung:

Der Brutteich mit den Ausmaßen von etwa 18 m x 10 m, der Aufzuchtteich mit den Ausmaßen von etwa 45 m x 25 m und der große Fischteich mit den Ausmaßen von etwa 80 m x 20 m. Die Teichbeschaffenheit sei sehr gut und daher würden auch überdurchschnittliche gute Erträge erzielt. Gezüchtet würden Karpfen, Schleie und Zander. Um höhere Erlöse zu erzielen, würden die Fische grundsätzlich an den Endverbraucher im Direktweg vermarktet. So werde der Zander über das vom Beschwerdeführer in E geführte Restaurant und die übrigen Fischarten unveredelt an den Endverbraucher um S 50,--/kg verkauft. Eine weitere Einnahmsquelle sei die Austeilung von Lizenzen u.a. auch für das Wettfischen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auch auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1989, Zl. 89/05/0077.

Mit Bescheid vom 3. September 1991 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

Mit Bescheid vom 16. Juli 1992 hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, wobei sie im wesentlichen ausführte, daß es sich (beim Betrieb des Beschwerdeführers) "um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, der auf Einnahmen aus der Landwirtschaft ausgerichtet ist". "Das Projekt" sei weder erforderlich noch betriebstypisch, weil das Aufstellen von einigen Bienenvölkern kein Gebäude erfordere und für die Bewirtschaftung der Teichanlagen das Futter sowie die Kleingeräte mit Fahrzeugen mitgebracht werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Aktenlage besteht das verfahrensgegenständliche Bauwerk bereits (zumindest) seit dem Jahre 1984. In den Verwaltungsakten findet sich diesbezüglich ein Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. Mai 1984, mit welchem Anträge der Grundeigentümer (der Eltern des Beschwerdeführers) vom 24. November 1982 und vom 9. März 1984 um die Erteilung der Baubewilligung für dieses Bauwerk abgewiesen wurden. Es ist den (im Original vorliegenden) Verwaltungsakten jedoch nicht zu entnehmen, daß dieser Bescheid den damaligen Bauwerbern (oder einer anderen Verfahrenspartei) zugestellt worden wäre. Da die Verwaltungsakten auch sonst keinen Hinweis (insbesondere auch keinen Abfertigungsvermerk) enthalten, daß dieser Bescheid zugestellt worden sein könnte und in diese Richtung weder im angefochtenen Bescheid noch in den vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Schriftsätzen Behauptungen aufgestellt wurden, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß dieser Bescheid vom 14. Mai 1984 nicht zugestellt wurde und daher rechtlich nicht existent ist. Dem (neuerlichen) Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers stand daher eine rechtskräftig entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG unabhängig davon nicht entgegen, ob die vom Beschwerdeführer behauptete landwirtschaftliche Tätigkeit seit dem Jahre 1984 eine Veränderung erfahren hat oder nicht.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (dieses Gesetz ist im Beschwerdefall in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/1991 anzuwenden) bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden, jedoch können Widmungs- und Bauverhandlung gemeinsam durchgeführt werden.

Im Beschwerdefall wurde das Ansuchen um Baubewilligung vom Beschwerdeführer, jenes um Widmungsbewilligung jedoch von den Grundeigentümern gestellt, wie dem aktenkundigen Ansuchen um Widmungsbewilligung vom 28. Dezember 1990 zu entnehmen ist. Der erstinstanzliche (abweisliche) Bescheid vom 16. Juni 1991, der auch in Erledigung des Widmungsansuchens erging, wurde (ausschließlich) dem Beschwerdeführer, nicht aber den Antragstellern um diese Widmungsbewilligung zugestellt. Die deshalb vorweg zu prüfende Frage, ob der Beschwerdeführer als Bauwerber im Widmungsbewilligungsverfahren, welches sich zwar auf sein Bauvorhaben bezieht, von ihm aber nicht eingeleitet wurde, Partei des Verfahrens ist, ist zu bejahen:

Gemäß § 3 Abs. 1 sind auf das Widmungsverfahren die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 61 Abs. 1 BO ist über das Ansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen durchzuführen, es sei denn, daß es bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches zu einem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und zu Bebauungsrichtlinien abzuweisen ist. Zur Bauverhandlung sind der Bauwerber, der Grundeigentümer, die Planverfasser, der Bauführer und die Nachbarn zu laden.

Im Hinblick darauf, daß die Rechtsstellung des Baubewilligungswerbers durch den Ausgang eines (auf sein Projekt bezogenes) Widmungsbewilligungsverfahrens in der Weise berührt wird, daß im Falle der Versagung der Widmungsbewilligung die Erteilung einer Baubewilligung zufolge der Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz BO ausgeschlossen ist, kann nicht gesagt werden, daß dem Bewilligungswerber des Bauverfahrens nach den in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschriften kein rechtliches Interesse am Ausgang des Widmungsbewilligungsverfahrens zukommt. Schon dies führt zur Annahme der Parteistellung des Baubewilligungswerbers auch in einem Widmungsbewilligungsverfahren, welches nicht von ihm, sondern vom Grundeigentümer eingeleitet wurde. Ungeachtet der Frage, ob der über das Ansuchen um Widmungsbewilligung ergehende Bescheid auch den Antragstellern zuzustellen ist, gilt er jedenfalls durch die Zustellung an den Beschwerdeführer als erlassen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 22. Oktober 1969, Slg. Nr. 7667/A, und das Erkenntnis vom 26. Mai 1986, Slg. Nr. 12157/A); der Beschwerdeführer war als Partei zur Beschreitung des Rechtsweges gegen diesen Bescheid ungeachtet des Umstandes legitimiert, daß der (erforderliche) Antrag nicht von ihm, sondern von den Grundeigentümern gestellt wurde.

Unstrittig ist, daß das Widmungs- und Baugrundstück die Widmung "Freiland" im Sinne des § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Steiermärkischen Raumordnungsgesetznovelle 1991, LGBl. Nr. 41/1991, aufweist.

Gemäß § 25 Abs. 3 ROG dürfen im Freiland nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind. Als bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne des § 25 Abs. 2 ROG kommt hier - unbestrittenermaßen - nur die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Betracht. Maßgebend ist daher, ob das geplante Objekt für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch ist.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren - wie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof - vorgebracht, neben seiner Tätigkeit als Gastwirt, einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb in Form einer Fischereizucht zu führen, wobei die Einkünfte aus diesem Betrieb teils aus den Erträgen des Fischverkaufes, teils aus der Erteilung von Lizenzen bzw. aus der Veranstaltung von Preisfischen resultieren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, gehört zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung, daß betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, wodurch sichergestellt ist, daß die Bestimmungen über die Flächenwidmung nicht durch die Ausübung eines "Hobbys" umgangen werden (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1981, Slg. Nr. 10592/A, ergangen zu der ähnlichen Regelung des NöROG 1976 und das Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0020, ergangen zu § 25 Stmk. ROG).

Im Beschwerdefall stützten die Verwaltungsbehörden die Versagung der Widmungs- und Baubewilligung auf der Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Graz im wesentlichen auf zwei Umstände, nämlich einerseits darauf, daß die Einkünfte des Beschwerdeführers nicht sein "Haupteinkommen" darstellen, andererseits darauf, daß das Bauwerk nicht erforderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 ROG sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wird hingegen nicht in Zweifel gezogen.

Damit erweist sich aber die Auffassung der belangten Behörde - unter dem Gesichtspunkt der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - schon deshalb als rechtswidrig, weil die Betreibung der Fischzucht auch als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb der Erteilung einer Widmungsbewilligung unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit der Flächenwidmung im Sinne des § 25 Abs. 3 ROG nicht von vornherein im Wege stünde (vgl. dazu auch das bei ähnlicher Rechtslage zum Burgenländischen Raumordnungsgesetz ergangene Erkenntnis vom 28. November 1989, 89/05/0077).

Selbst unter der Annahme, daß die Führung eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes als Voraussetzung für die Bewilligung der strittigen baulichen Anlage vorläge, könnte die Versagung der Widmungs- und Baubewilligung aber im Ergebnis dann rechtmäßig sein, wenn es zuträfe, daß das Bauwerk für die Ausübung eines solchen landwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht erforderlich und/oder nicht betriebstypisch ist. In diesem Zusammenhang berief sich die Baubehörde erster Instanz auf das erwähnte Sachverständigengutachten, wonach es dem Beschwerdeführer "zumutbar ist, Futter und Kleingeräte mit bestimmten Fahrzeugen mitzubringen".

Zu dem Berufungseinwand des Beschwerdeführers, er benötige das Bauwerk zur Unterbringung von zwei Mähmaschinen zur Pflege des Umfeldes der Fischteiche, eines Sauerstoffgerätes, eines Antriebsgenerators für das Sauerstoffgerät, Sortiertischen, Bottichen, Abfischgeräten u.a., sowie für das Fischfutter, nahm die Berufungsbehörde weder Stellung, noch holte sie dazu eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens ein. Dies wäre schon deshalb angezeigt gewesen, weil dem Gutachten des Amtssachverständigen bislang jedenfalls nicht zu entnehmen ist, in welchem zeitlichen Abstand und in welchem Umfang bei der Bewirtschaftung eines Fischereibetriebes, wie des vorliegenden, Geräte benötigt werden, welche Ausmaße diese Geräte aufweisen, und welche Fahrzeuge mit "bestimmten Fahrzeugen" (die nach Auffassung des Gutachters zum Transport dieser Geräte geeignet sind) gemeint waren. Ohne Feststellung dieser Umstände kann nämlich in rechtlicher Hinsicht nicht beurteilt werden, ob der jeweilige Transport zum und vom Einsatzort dem Beschwerdeführer (un)zumutbar ist und die bauliche Anlage zur Aufbewahrung dieser Geräte in der Nähe des Ortes ihrer Benützung erforderlich im Sinne des § 25 Abs. 3 ROG ist oder nicht.

Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, daß die Behörden auf Gemeindeebene von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen sind und ihr Ermittlungsverfahren überdies ergänzungsbedürftig geblieben ist, hat sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Bei der im fortgesetzten Verfahren zunächst vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist, wird davon auszugehen sein, daß die Fischzucht an sich als landwirtschaftliche Nutzung zu beurteilen ist. Bei der Frage des Bewirtschaftungserfolgs wird nicht nur zu berücksichtigen sein, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer Fische verkauft, sondern es werden auch die sonstigen im Zusammenhang mit dem Fischereibetrieb behaupteten Aktivitäten, wie die Ausgabe von Fischereilizenzen und die Veranstaltung von Wettfischen mitzuberücksichtigen sein (vgl. die Erkenntnisse vom 28. November 1989, Zl. 89/05/0077, und vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0084, beide ergangen zu § 20 Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes). Die zuletzt genannten Veranstaltungen werden - soweit sie als betriebstypisch anzusehen sind - auch bei der Frage der Erforderlichkeit des strittigen Bauwerkes mitzuberücksichtigen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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