Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §7 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §7 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO 1960 einschließlich des damit zusammenhängenden Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II) Über den Eventualantrag auf Abtretung des Aktes an den Verfassungsgerichtshof beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Mai 1990 1) um 0.25 Uhr in Graz als Lenker eines Damenfahrrades in der Alten Poststraße ab der Kreuzung Friedhofgasse bis etwa 30 m südlich der Kreuzung mit der Eggenbergerstraße die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren, sondern habe für die Fahrt beinahe die gesamte Fahrbahnbreite benötigt, und 2) um 0.26 Uhr am genannten Ort sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät zur Messung des Atemluftalkoholgehaltes untersuchen zu lassen, obwohl er das Fahrrad auf der genannten Straße in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu
1) nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 und zu 2) nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 2a lit. b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn zu 1) eine Geldstrafe von S 100,-- und zu
2) eine Geldstrafe von S 13.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden. Eine Vorhaft in der Dauer von 9 Minuten (entsprechend S 3,--) wurde bei der Strafe zu Punkt 1) angerechnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 1992 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer den Antrag stellt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, in eventu "den Akt an den Hohen Verfassungsgerichtshof" abzutreten.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1) Zur Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO 1960:
Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus der Straßenverkehrsordnung 1960 nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1988, Zl. 88/02/0164, mit weiterem Judikaturhinweis) erfordert die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren sei, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen des Strafverfahrens in seinen Stellungnahmen und in seiner Berufung darauf hingewiesen, daß er im Sinne des § 7 Abs. 1 StVO 1960 ordnungsgemäß rechts fuhr, und macht auch nunmehr in der Beschwerde geltend, daß die Annahme der belangten Behörde, daß er die gesamte Fahrbahnbreite benötigt habe, nicht hinreichend konkretisiert sei und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens widerspreche.
Die belangte Behörde, die das Straferkenntnis erster Instanz auch in diesem Punkt gebilligt hat, hat darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer "in der Alten Poststraße ab der Kreuzung Friedhofgasse bis etwa 30 m südlich der Kreuzung mit der Eggenbergerstraße die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren, sondern für seine Fahrt beinahe die gesamte Fahrbahnbreite benötigt" habe. Die belangte Behörde übersah hiebei, daß § 7 Abs. 1 StVO 1960 bloß ein relatives Gebot, rechts zu fahren enthält. Das Gesetz stellt dieses einerseits unter die positive Bedingung der Zumutbarkeit unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und andererseits unter die negative Bedingung der Möglichkeit, dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen zu tun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1985, Zl. 85/18/0101). Die von der belangten Behörde bzw. Erstbehörde vorgenommene Tatumschreibung läßt jedoch jedenfalls die konkrete Angabe, wie weit rechts zu fahren dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich war, vermissen.
Da schon im Spruch des angefochtenen Bescheides, was die Bestrafung wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO 1960 anlangt, im Sinne der genannten Rechtsprechung ein rechtlich relevantes Tatbestandsmerkmal nicht hinreichend konkretisiert ist, erweist sich der Bescheid in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; er war daher insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2) Zur Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960:
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß die belangte Behörde durch eine Anfrage hätte klären müssen, daß er "sofort die Beischaffung eines mobilen Gerätes" gefordert habe, weil seitens der Polizei "eine Haftung für das abgestellte Fahrrad, und zwar für einen etwaigen Diebstahl" nicht übernommen worden sei, die Behörde jedoch nicht in der Lage gewesen sei, ein mobiles Gerät beizuschaffen, vermag dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er von den Sicherheitswachebeamten zwecks Durchführung des Alkotests aufgefordert worden sei, zum Wachzimmer Eggenberg mitzukommen, dies jedoch verweigerte. Eine Verpflichtung für die Sicherheitswachebeamten, die Atemalkoholuntersuchung ausschließlich an Ort und Stelle der Betretung des Beschwerdeführers vorzunehmen, bestand nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Ablegung eines Alkotests aufgeforderte Person nicht bestimmen, wo die Untersuchung stattfinden soll. Dies ist vielmehr Sache der Straßenaufsichtsorgane. Deren Anordnungen ist daher - zumindest im Rahmen der Zumutbarkeit - Folge zu leisten; dies gilt insbesondere für die angeordnete Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0048, mit weiterem Judikaturhinweis). Dies gilt auch für einen Radfahrer. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der zu prüfenden Zumutbarkeit des Mitkommens zum Wachzimmer auf den befürchteten Diebstahl seines Fahrrades hinweist, ist ihm zu entgegnen, daß er durch Absperren, Anketten oder ähnliche Maßnahmen selbst dafür hätte Sorge tragen können, daß einem Diebstahl des Fahrrades vorgebeugt wird. Daß ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Zur Rüge des Beschwerdeführers, daß ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, an die Polizeibeamten Fragen zu richten, ist zu bemerken, daß ihm - wie seine zahlreichen im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Stellungnahmen aufzeigen - hinreichend Parteiengehör eingeräumt wurde. Ein Fragerecht an die Zeugen stand ihm im vorliegenden Fall vor der belangten Behörde nicht zu. Der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei "immer nur ein Beamter einvernommen worden, während der andere Beamte auf die Aussage des anderen verwiesen" habe, ist schon deshalb verfehlt, weil der Beschwerdeführer hier nicht konkretisiert, inwieweit dies Relevanz für den Ausgang des Verfahrens haben sollte.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß seine Augenbindehäute nicht auf Grund des Alkoholgenusses gerötet gewesen seien, sondern weil er in der Nacht an seinem Computer gearbeitet habe. Auf welche Ursachen die Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, zurückzuführen sind, ist jedoch nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ohne Belang (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1988, Zl. 87/03/0240, u.a.). Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, auch die Wahrnehmungen eines Alkoholgeruchs oder schwankenden Ganges entbehrten jeder Grundlage. Damit bekämpft er inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde und übersieht, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dessen Kontrollbefugnis sich nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde entsprochen; der Beschwerdeführer vermag zu dieser Frage keine zwingenden Argumente dafür aufzuzeigen, daß seine Verantwortung glaubwürdiger wäre, als die Angaben der Sicherheitswachebeamten, auf Grund derer die genannten Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden.
Die Beschwerde war daher, soweit sie die Bestrafung wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bekämpft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Insoweit der Beschwerdeführer seine Festnahme bekämpft und diesbezüglich die Abtretung des Aktes an den Verfassungsgerichtshof beantragt, der auch - im einzelnen genannte - Teile des "Bundesgesetzes Nr. 358/1990" aufheben möge, ist ihm zu entgegnen, daß es für diesen Antrag keine Rechtsgrundlage gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren betrifft überhöht verzeichnete Stempelgebühren.
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