Normen
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs3;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36 Abs3;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 18. Jänner 1990 beantragte die mitbeteiligte Partei die eisenbahnrechtliche Bewilligung betreffend die Strecke Krems-Grein für den Umbau der bestehenden mechanischen handbetriebenen Vollschrankenanlage der Eisenbahnkreuzung in km 55,373 mit der Landesstraße L 7274 ("Teichstraße") in Persenbeug in eine halbautomatische Lichtzeichenanlage als Maßnahme der Rationalisierung des Eisenbahnbetriebes. Die Herstellungskosten würden zur Gänze von der mitbeteiligten Partei getragen. Umgestaltungen in straßenbautechnischer Hinsicht (Verkehrsinseln) würden durch das Land erfolgen.
Mit Kundmachung vom 8. März 1990 wurde die mündliche Verhandlung für 27. April 1990 anberaumt, wobei eine Verlautbarung auch durch die Beschwerdeführerin samt Auflage des Bauentwurfes (mehrere Unterlagen, darunter auch technischer Bericht) erfolgte. Bei der Verhandlung erstatteten insbesondere die eisenbahntechnischen und verkehrstechnischen Amtssachverständigen positive Gutachten. Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin stimmte dem Vorhaben ebenso zu wie die anderen Verhandlungsteilnehmer.
Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 27. April 1990 entschied die belangte Behörde im Punkt I., daß gemäß § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 (EisbG), in Verbindung mit § 9 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2 (EKVO), die genannte Eisenbahnkreuzung durch eine Lichtzeichenanlage zu sichern ist; Punkt II. betrifft Sicherungsmaßnahmen während des Umbaues. Weiters wurde gemäß §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 EisbG der mitbeteiligten Partei für die Sicherung der unter I. angeführten Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfunterlagen sowie u.a. nach Maßgabe von sieben Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baubewilligung erteilt (Punkt III.), ferner ausgesprochen, daß um die eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall gemäß § 36 Abs. 3 EisbG und um die Betriebsbewilligung gemäß § 37 EisbG gesondert anzusuchen ist (Punkt IV.), eine Bauausführungsfrist gesetzt (Punkt V.) und gemäß § 38 Abs. 4 EisbG für die straßenbaulichen Maßnahmen im Bereich der Eisenbahnkreuzung die Ausnahmebewilligung vom Bauverbot und gemäß § 39 leg. cit. die Bewilligung erteilt (Punkt VI.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge unterstützte die Beschwerdeführerin eine Unterschriftenaktion mehrerer Einwohner der Gemeinde, die für die Erhaltung einer Schrankenanlage eintraten. Bei straßenrechtlichen Verhandlungen vor der Bezirkshauptmannschaft Melk wurden Bedenken gegen die Umgestaltung der Verkehrsinseln im Kreuzungsbereich der Landesstraße L 7274 und der Bundesstraße B 3, welche letztere an die Eisenbahnkreuzung anschließt, erhoben. Die Straßenverwaltung gab mit Schreiben vom 6. November 1990 bekannt, daß der Umbau der Verkehrsinseln nicht durchgeführt und die seit Jahrzehnten bestehende Verkehrslösung in straßenrechtlicher Hinsicht beibehalten werde. Mit Schreiben vom 6. März 1991 legte die mitbeteiligte Partei in Entsprechung des Bescheides vom 27. April 1990 zum Bau der halbautomatischen Lichtzeichenanlage die Ausführungsunterlagen unter Hinweis darauf vor, daß das Straßenprojekt nicht realisiert werde, es trete aber hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung dadurch keine Änderung ein. Es wurden sodann nochmals eisenbahntechnische und verkehrstechnische Amtssachverständigengutachten eingeholt. Die Amtssachverständigen gelangten zu dem Ergebnis, daß die Sicherheit durch die Lichtzeichenanlage auch bei Beibehaltung der derzeitigen Straßenbauverhältnisse voll gegeben sei. Es würden sich die Verhältnisse in keiner Weise ändern. Es wurden auch die schon in der oben erwähnten Unterschriftenaktion enthaltenen Bedenken widerlegt und darauf verwiesen, daß sich die Kinder auf Grund der Erfahrungen ordnungsgemäß an den Einrichtungen der Eisenbahn verhalten. Das Projekt werde nur insoweit geringfügig abgeändert, als teilweise die Standorte der Straßensignale der bestehenden Fahrbahnsituation angepaßt werden. Es bedürfe keiner Abänderung der Entscheidung hinsichtlich der mit Bescheid vom 27. April 1990 verfügten Sicherung der Eisenbahnkreuzung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 1991 erteilte die belangte Behörde I. gemäß § 36 Abs. 3 EisbG für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch eine halbautomatische Lichtzeichenanlage auf Grund der Entwurfunterlagen nach Maßgabe bestimmter (drei) Vorschreibungen, die EISENBAHNRECHTLICHE GENEHMIGUNG IM EINZELFALL, II. gemäß § 37 EisbG DIE BETRIEBSBEWILLIGUNG (unter bestimmten Voraussetzungen) und III. gemäß §§ 35 UND 36 Abs. 1 EisbG für die Anpassung der Situierung der Straßensignale an die Beibehaltung der derzeitigen Anlageverhältnisse der Straßenkreuzung B 3/L 7274 (Teichstraße) nach den Entwurfunterlagen und nach Maßgabe mehrerer schon im Bescheid vom 27. April 1990 enthaltenen Vorschreibungen die EISENBAHNRECHTLICHE BAUGENEHMIGUNG. In der Begründung wurde auf die Festlegungen des Bescheides vom 27. April 1990, die weiteren Verfahrensschritte, insbesondere die Sachverständigengutachten verwiesen und dargelegt, es sei beim Ortsaugenschein vom 27. April 1990 zwischen den Sachverständigen, den Parteien und allen Beteiligten Übereinstimmung darüber erzielt worden, daß die Eisenbahnkreuzung durch die (halbautomatische) Lichtzeichenanlage zu sichern sei, wie dies auch bescheidmäßig rechtskräftig bewilligt worden sei. Die von der Landesstraßenverwaltung in Aussicht genommene und bei der eisenbahnrechtlichen Verhandlung berücksichtigte Umgestaltung des Straßenkreuzungsbereiches B 3/L 7274 sei nicht zur Ausführung gelangt. Dies bedinge aber keine Änderung der mit Bescheid vom 27. April 1990 festgelegten Sicherungsart der Eisenbahnkreuzung. Darüber hinaus sei hinsichtlich der erteilten Bewilligung für die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches festzuhalten, daß diese nicht Bestandteil der erteilten eisenbahnrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung der halbautomatischen Lichtzeichenanlage an der Eisenbahnkreuzung sei, vielmehr nur die Erlaubnis zur Errichtung bahnfremder Einrichtungen innerhalb des Bauverbotsbereiches der Bahn (§ 38 EisbG bzw. die Feststellung nach § 39 EisbG) beinhalte. Durch die Nichtrealisierung des Straßenbauvorhabens seien nur die hiefür erteilten Ausnahmegenehmigungen, nicht aber die Bewilligungen für die Lichtzeichenanlage berührt, weshalb auch insoweit das eisenbahnrechtliche Verfahren nicht erneut durchzuführen sei. Auf Grund der vorgelegten Pläne sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich den Ausführungen der belangten Behörde angeschlossen.
Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihren Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen dem Wissen, daß ab 1. 7. 1991 die Frequenz der Bahnstrecke Krems-Grein wesentlich erhöht wird, ein Verfahren über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung im Km 55,373 mit der Teichstraße durchgeführt hat und auf die damals schon sicherlich bei der belangten Behörde bekannte Neuordnung des Bahnverkehrs in keiner Weise hingewiesen wurde". Hiezu heißt es sodann im "Sachverhalt", bis zum 1. Juli 1991 habe die Frequenz der Bahnlinie an Wochentagen 14 und am Samstag, Sonntag und Feiertag je 11 Züge betragen. Seit der Einführung des Austro-Takts betrage die Frequenz 20 bzw. 17 Züge täglich. Darauf wäre von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Bedacht zu nehmen gewesen. Da mehr Züge verkehren und im Bereich der Teichstraße Familien mit Kindern wohnen, hätte es der Sicherung mittels Schrankenanlage bedurft.
Voraussetzung für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Möglichkeit der Verletzung eines der Beschwerdeführerin zustehenden subjektiven Rechtes.
Durch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der Beschwerdeführerin, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0219, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden, da ihr solche im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzusetzende Rechte nicht zustehen. Der maßgebende Bahnübergang betrifft keine Gemeindestraße, sondern eine Landesstraße und in weiterer Folge eine Bundesstraße. Im übrigen haben die Straßenverkehrsträger im Verfahren über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung keine Parteistellung (vgl. Kühne-Hofmann-Nugent-Roth, Eisenbahnenteignungsgesetz und Eisenbahngesetz, Wien 1982, Anm. 4 zu § 49 EisbG, S. 376). Über die Art der Sicherung wurde des weiteren bereits im Bescheid vom 27. April 1990 gemäß § 49 Abs. 2 EisbG rechtskräftig entschieden. Keiner Bestimmung des Eisenbahngesetzes ist zu entnehmen, daß die Gemeinde berufen wäre, die Interessen der Gemeindeangehörigen im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0237).
Abgesehen davon ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Erhöhung der Zugfrequenz ab 1. Juli 1991 entgegenzuhalten, daß nach dem technischen Bericht vom 24. November 1989 über die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung, der auch eine der Grundlagen des Bescheides vom 24. Juli 1990 war, bereits von einer täglichen Zugfrequenz von durchschnittlichen 35 Zügen ausgegangen wurde, also die Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht verständlich sind.
Da die Beschwerdeführerin, wie schon oben dargelegt wurde, in den von ihr behaupteten Rechten nicht verletzt werden konnte, und ferner das bloße Recht zur Stellungnahme, wie es im § 34 Abs. 3 EisbG u.a. der Gemeinde eingeräumt ist, keine Beschwerdeberechtigung in der Sache selbst zu begründen vermag (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 1991), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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