VwGH 90/19/0219

VwGH90/19/021923.4.1990

T gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. Februar 1990, Zl. FR 41/1-1990, betreffend Nichtzulassung eines Bevollmächtigten in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltsverbot

Normen

AVG §10 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §10 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 20. Dezember 1990 (richtig: 1989) ein Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer "durch seinen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt A ...."

Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Rechtsanwalt A gemäß § 10 Abs. 3 AVG 1950 nicht als Bevollmächtigter zugelassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, in seinem Recht auf eine Entscheidung in merito sowie in seinem Recht, im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angeleitet zu werden," verletzt. Damit hat der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bezeichnet, durch den der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A), wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Feber 1989, Zl. 86/14/0164, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem der Rechte verletzt worden sein, deren Verletzung er behauptet. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde laufen darauf hinaus, daß der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum Vorwurf macht, weder eine "Entscheidung in merito" über seine Berufung getroffen noch einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 erteilt zu haben. Dabei verkennt er, daß eine Untätigkeit der Behörde ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Behörden bekämpft werden kann (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 780 f, angeführte Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, daß mit dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis jener Zustand hergestellt worden sei, "wie er bei Zurückweisung der Berufung gegeben ist", kommt doch in dem mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch keineswegs die Ablehnung einer Sachentscheidung über die Berufung zum Ausdruck.

Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides außerhalb der geltend gemachten Beschwerdepunkte ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, sodaß auf das weitere, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffende Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen werden kann.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in den von ihm gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bestimmt bezeichneten Rechten verletzt worden sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen.

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