Normen
ABGB §1175;
AbgVG Vlbg 1984 §27 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4;
AVG §9;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1175;
AbgVG Vlbg 1984 §27 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4;
AVG §9;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Vorarlberg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Im "Bescheid" des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. Jänner 1989 heißt es:
"Für den Anschluß ihres Objektes in S, G-Straße an das Wasserversorgungsnetz der Marktgemeinde S ergeht hiermit an Sie nach den Bestimmungen der Wassergebührenordnung in der derzeit geltenden Fassung nachfolgende GEBÜHRENVORSCHREIBUNG ..."
Ein Adressat wird weder im Spruch noch im Betreff noch in der Begründung der behördlichen Erledigung genannt. Die Zustellverfügung lautet: "ERGEHT MIT RS AN: Gebr. B, G-Straße in S." Ein von "B R" gefertigter Rückschein findet sich im Verwaltungsakt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 3. Feber 1989 Berufung erhoben. Diese Eingabe enthält im Briefkopf ein Firmenemblem ("GB") und folgenden Aufdruck: "GEBR. B Zimmerei u. Tischlerei S, Telefon xxxxx/xxxx." Im Anschluß an die in "Wir-Form" gehaltenen Berufungsausführungen finden sich eine Stampiglie ("GEBRÜDER B Zimmerei u. Bautischlerei S - Tel. xxxxx-xxxx") und der Namenszug "L. B".
1.2. Nachdem der erste Berufungsbescheid der Abgabenkommission der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Vorstellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. September 1989 aufgehoben worden war, erging ein weiterer Berufungsbescheid der Abgabenkommission der Marktgemeinde S vom 30. Jänner 1990. Darin heißt es, die "Fa. Gebrüder B" habe Berufung eingebracht. Der Spruch lautet: "Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Fälligkeit ist bereits eingetreten." In der Zustellverfügung heißt es: "Ergeht an: Firma Gebrüder B, G-Straße in S (RSb)." Der in gleicher Weise wie oben gefertigte Rückschein findet sich im Verwaltungsakt.
Die dagegen erhobene Vorstellung vom 16. Feber 1990 enthält im Briefkopf ebenfalls das schon weiter oben erwähnte Firmenzeichen und den dort wiedergegebenen Aufdruck. Im Anschluß an die in "Wir-Form" gehaltene Eingabe findet sich ein Stempelvordruck wie jener im Berufungsschriftsatz vom 3. Feber 1989, jedoch mit der Unterfertigung "M B".
1.3. In dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1990 heißt es im Einleitungsteil und Spruch wie folgt:
"Mit Eingabe vom 16.2.1990 haben die Gebr. B in S gegen den Beschluß der Abgabenkommission der Marktgemeinde S vom 16.11.1989 Vorstellung erhoben. Hierüber ergeht seitens der Vorarlberger Landesregierung als Aufsichtsbehörde folgender
Spruch
Gemäß § 83 Gemeindegesetz (GG), LGBl. Nr. 40/1985, wird der Vorstellung der Gebrüder B, Zimmerei und Bautischlerei in S, gegen den Beschluß der Abgabenkommission der Marktgemeinde S vom 16.11.1989, ausgefertigt mit Bescheid vom 30.1.1990, Zl. 810-4/89, KEINE FOLGE gegeben."
Der Betreff und die Zustellverfügung lauten: "BETRIFFT:
Gebr. B in S; Wasseranschlußgebühr - Vorstellung"; ERGEHT AN:
1. die Gebrüder B, G-Straße in S (RSb) ..." Der Rückschein findet sich im Verwaltungsakt.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei wird wie folgt bezeichnet: "L B, Zimmermeister, M B, Schreinermeister, Ing. A B, Baumeister, im folgenden kurz "Gebr. B" genannt, alle G-Straße in S."
1.5. Mit Berichterverfügung vom 23. August 1990 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem um Mitteilung, in welcher Rechtsform die "Gebr. B" auftreten.
Mit ergänzender Eingabe vom 21. September 1990 wurde bekanntgegeben, "daß wie auf der Beschwerde angeführt ... sie in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten".
1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Gemäß § 27 Abs. 2 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (AbgVG), ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinen Erkenntnissen jeweils vom 8. März 1991, Zlen. 88/17/0209 und 88/17/0210, zur inhaltsgleichen Rechtslage nach § 93 Abs. 2 BAO ausgeführt hat, fehlt einer Erledigung der Bescheidcharakter, wenn der Adressat des Bescheides in dessen Spruch nicht bezeichnet ist.
Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt daher zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (vgl. das zum AVG ergangene
hg. Erkenntnis vom 10. März 1992, Zl. 92/07/0047, und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung).
2.3. Der Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. Jänner 1989 kam daher mangels Nennung eines Adressaten im Spruch kein Bescheidcharakter zu.
Selbst wenn aber aus der Zustellverfügung ein Adressat ("Gebr. B") zu erschließen wäre, käme dieser nicht als möglicher Träger von Rechten und Pflichten in Betracht.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (§§ 1175 ff ABGB) stellt nämlich weder eine natürliche noch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine juristische Person dar. Es ermangelt ihr daher grundsätzlich die Rechts- und Handlungsfähigkeit, gleichermaßen auch die Partei- und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Nach den im Beschwerdefall anzuwendenden Abgabenvorschriften kam ihr keine spezielle Steuerrechtssubjektivität zu (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. Juli 1988, Zl. 88/17/0129, vom 18. Feber 1991,
Zlen. 90/19/0278, 90/19/0292, vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/17/0107, und vom 5. Dezember 1991, Zl. 91/17/0176).
Auch wenn nach dem Gesagten die Berufung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zugerechnet werden müßte, wäre sie zurückzuweisen gewesen; stattdessen wurde eine abweisliche Berufungsentscheidung getroffen. Für die als berufungswerbende Partei auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bestand auf Grund obiger Erwägungen daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte. Mangels dieser Rechtsverletzungsmöglichkeit wäre daher die Vorstellung zurückzuweisen gewesen, sofern man diese dem Unterfertigten "M B" zurechnet. Ebenfalls zur Zurückweisung hätte die Vorstellungsbehörde gelangen müssen, wenn sie die Vorstellung als von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erhoben betrachtet hätte.
Dadurch, daß die Vorstellung abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, konnten die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auftretenden drei Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt worden sein.
2.4. Die Beschwerde mußte auf Grund obiger Darlegungen mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückgewiesen werden.
2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, insbesondere auch auf § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)