VwGH 91/17/0176

VwGH91/17/01765.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der P Gesellschaft bürgerlichen Rechts in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. August 1991, Zl. GEM-7252/5-1991-Wa, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), den Beschluß gefaßt:

Normen

ABGB §1175;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1175;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen, angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid des Finanzreferenten der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 1991 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Mai 1990 betreffend Festsetzung von Lustbarkeitsabgabe zurückgewiesen. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. April 1991 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid des Finanzreferenten der Landeshauptstadt Linz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz verwiesen, weil aus der Berufungsentscheidung nicht hervorgegangen sei, daß der Finanzreferent die Entscheidung im Namen des Stadtsenates gefaßt hätte.

Mit dem für den Stadtsenat gefaßten Bescheid des Finanzreferenten der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 1991 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin (neuerlich) zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Oberösterreichische Landesregierung die auch dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weder eine natürliche noch nach der herrschenden Lehre (vgl. Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, II Seite 1995) eine juristische Person dar. Für die als beschwerdeführende Partei auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten.

Selbst wenn aber die Gesellschafter der in Rede stehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer derselben als Beschwerdeführer anzusehen wäre(n), wäre das Schicksal der Beschwerde deswegen kein anderes, weil diese Personen durch einen ins Leere gegangenen Bescheid im Abgabenverfahren - der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nach den hier anzuwendenden Abgabenvorschriften keine spezielle Steuerrechtssubjektivität zu - nicht in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten verletzt sein können (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 8. Juli 1988, Zl. 88/17/0129, und vom 10. Oktober 1991, Zl. 91/17/0107).

Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.

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