Normen
ABGB §1175;
AVG §9;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §5;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1175;
AVG §9;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid und aus einem ergänzenden Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Graz - Steueramt vom 14. April, 21. Mai, 17. Juli und 12. August 1987 wurden gegenüber der als "Firma X-Kino" bezeichneten Beschwerdeführerin Lustbarkeitsabgaben und Säumniszuschläge für den Zeitraum von Jänner bis Juli 1987 festgesetzt.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unter Bestätigung der erstinstanzlichen Abgabenbescheide als unbegründet abgewiesen.
Da in der vorliegenden Beschwerde einmal die "Firma X-Kino Gesellschaft b.R." und ein anderes Mal die "Firma X-Kino Mag. NN" als beschwerdeführende Partei bezeichnet wird, erteilte der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 26. Juli 1991 unter anderem den Auftrag, möglichst unter Vorlage einer Fotokopie der dem Beschwerdevertreter erteilten Vollmacht klarzustellen, von wem die vorliegende Beschwerde erhoben wird (Beschwerdeführer).
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 16. August 1991 wurde bekanntgegeben, daß die Beschwerde namens der "Firma X-Kino Ges.b.r." in Graz erhoben wird. Dies stimmt mit der in Fotokopie vorgelegten, namens des "X-Kino MN" erteilten Vollmacht überein, wobei hinzuzufügen ist, daß für diese beschwerdeführende Partei Mag. NN zeichnete.
Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weder eine natürliche noch nach der herrschenden Lehre (vgl. Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, zweiter Band, S 1995) eine juristische Person dar. Für die als beschwerdeführende Partei auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten.
Selbst wenn aber die Gesellschafter oder einer der Gesellschafter der in Rede stehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beschwerdeführer anzusehen wäre(n), wäre das Schicksal der Beschwerde deswegen kein anderes, weil diese Personen durch einen ins Leere gegangenen Abgabenbescheid - der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nach den hier anzuwendenden Abgabenvorschriften keine spezielle Steuerrechtssubjektivität zu - nicht in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Rechten verletzt sein können.
Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)