Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens ist bei dem im Jahre 1918 geborenen Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 28. August 1976 mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark (LIA) vom 7. Dezember 1976 auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) die Gesundheitsschädigung "Narben im Bereich des linken Unterschenkels" als Dienstbeschädigung anerkannt worden; gleichzeitig ist der Anspruch auf Beschädigtenrente jedoch gemäß §§ 7, 8 KOVG 1957 abgewiesen worden. Zur Begründung dieses unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheides wurde auf ein ärztliches Sachverständigengutachten (des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. B) verwiesen, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der anerkannten Dienstbeschädigung 0 v.H. betrage, weil Stecksplitter überhaupt nicht nachzuweisen seien und die oberflächliche Splitterverletzung folgenlos abgeheilt sei; die Schwellung, das Narbenekzem im Bereiche der Operationsnarbe und die Einschränkung der Sprunggelenksbeweglichkeit seien Folgen der Unterschenkelfraktur nach einem Arbeitsunfall am 24. Oktober 1962.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 1990 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957, wobei er als Gesundheitsschädigung "Granatsplitterverletzung li. U.Schenkel mit Versteifung des Sprunggelenkes" geltend machte.
Das LIA führte daraufhin ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dem es unter anderem durch Anfrage bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Erhebungen über die Krankenstände des Beschwerdeführers pflog. Weiters holte das LIA die Krankengeschichten über Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers im Landessonderkrankenhaus Stolzalpe ein, in dem er sich in den Jahren 1986 und 1987 (jeweils für mehrere Tage) in stationärer Behandlung befunden hatte. Das LIA beauftragte schließlich noch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Dr. A, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Dieser Sachverständige kam in seinem "aktenmäßigen" Gutachten vom 22. Mai 1990 zu dem Ergebnis, daß die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht der Kriegsverwundung, sondern dem akausalen Unfall zuzuschreiben seien.
Mit Bescheid des LIA vom 16. Juli 1990 wurde die vom Beschwerdeführer angemeldete Gesundheitsschädigung "Versteifung des linken Sprunggelenkes" gemäß §§ 1 und 4 KOVG 1957 nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und gleichzeitig der Antrag auf Beschädigtenrente gemäß §§ 7, 8 und 51 KOVG 1957 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, als anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 gelte weiterhin:
"Narben im Bereich des linken Unterschenkels" (MdE 0 v.H.). Nach dem eingeholten und als schlüssig befundenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22. Mai 1990 sei im Befunde der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem Vergleichsbefund Dris. B keine maßgebende Veränderung eingetreten. Die Versteifung des linken Sprunggelenkes sei eine Folge eines Arbeitsunfalles im Jahre 1962.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei von dem vom LIA herangezogenen Sachverständigen überhaupt nicht untersucht worden und daher habe auch sein Zustand nicht festgestellt werden können. Zur Feststellung, daß die Versteifung die Folge eines Arbeitsunfalles sei, verweise er darauf, daß er zwar einen Unterschenkelbruch links am 22. (richtig: 24.) Oktober 1962 erlitten habe. Wegen des Unfalles habe er eine vorläufige Rente (Unfallrente nach ASVG) erhalten, doch sei diese Rente mit 30. September 1963 eingestellt worden, weil die Unfallfolgen im wesentlichen abgeheilt gewesen seien und nur mehr eine MdE von 10 v.H. bestanden habe. Im Schiedsgerichtsverfahren sei darauf hingewiesen worden, daß die Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes nicht auf die Unfallfolgen, sondern auf die erlittene Granatsplitterverletzung und somit auf eine Kriegsverletzung zurückzuführen sei. Da somit nachgewiesen sei, daß die bestehende Versteifung des Sprunggelenkes Folge der erlittenen Granatsplitterverletzung sei, seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Beschädigtenrente gegeben. Zum Nachweis werde der Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 6. November 1963 sowie die Einwendungen (der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt) im Schiedsgerichtsverfahren vom 3. August 1963 vorgelegt.
Die belangte Behörde forderte daraufhin von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt - Landesstelle Graz - die (bei dieser aufliegenden) Akten über den Unfall des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1962 an. Die belangte Behörde holte weiters im Berufungsverfahren einen Röntgenbefund Dris. C vom 11. Jänner 1991 sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. D vom 22. März 1991 ein, der - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - (neben der bereits anerkannten Dienstbeschädigung "Narben im Bereich des linken Unterschenkels") eine "Versteifung im linken Sprunggelenk" feststellte, wobei sich hiefür nach der Richtsatzposition I/d/136 unter Berücksichtigung eines Kausalanteiles von 1/2 eine MdE in der Höhe von 20 v.H. ergebe.
Die belangte Behörde führte weiters auch eine berufskundliche Beurteilung nach § 8 KOVG 1957 durch.
Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis. Er brachte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1991 hiezu im wesentlichen vor, der Sachverständige Dr. D habe selbst darauf hingewiesen, daß es sich beim Bruch im Jahre 1962 um einen Unterschenkelquerbruch gehandelt habe; eine Verletzung der Sprunggelenke sei zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht erfolgt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt habe darauf hingewiesen, daß der Bruch völlig komplikationslos ausgeheilt sei; die bestehenden Komplikationen seien bereits im Jahre 1963 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt auf die Kriegsverletzung zurückgeführt worden. Da somit die Versteifung des linken Sprunggelenkes auf die Kriegsverletzung zurückzuführen sei, müsse die Schädigung auch als vollkausal anerkannt werden. Außerdem sei es zu einer Gefäßverletzung gekommen; es bestünden daher ständig Schmerzzustände und Schwellungen im linken Unterschenkel. Dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers waren ärztliche Bestätigungen des (den Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1944 bis Mai 1945 behandelnden) Allgemeinpraktikers Dr. F sowie der praktischen Ärztin Dr. E vom 21. Mai 1991 (darin erklärte diese, daß der Beschwerdeführer ständig in ihrer Behandlung sei, jedoch seien die Schmerzen und die Schwellung im linken Unterschenkel immer gleich stark; dies sei auf die Granatsplitterverletzung - Kriegsverletzung - am linken Unterschenkel zurückzuführen) angeschlossen.
Die belangte Behörde ersuchte daraufhin den leitenden Arzt um Stellungnahme, ob diese Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich auf ärztliche Bestätigungen Dris. E und Dris. F stützten, geeignet seien, eine andere Kausalitätsbeurteilung im gegenständlichen Falle herbeizuführen, was dieser jedoch - gestützt insbesondere auf das Gutachten Dris. B - verneinte.
Die belangte Behörde holte schließlich (zur Klärung der Frage, ob bzw. inwieweit im Falle des Beschwerdeführers eine "Gefäßverletzung" mit ihren allfälligen Folgen vorliege, die auf die seinerzeitige Wehrdienstverletzung zurückgeführt werden könne) noch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Hautkrankheiten Dr. G vom 31. Jänner 1992 ein, der - nach Untersuchung des Beschwerdeführers - zum Ergebnis gelangte, daß Gefäßschädigungen als Folge der seinerzeitigen Granatsplitterverletzung nicht vorhanden seien.
Dazu nahm der Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 26. Februar 1992 Stellung. Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein ärztliches Gutachten Dris. H vom 21. Februar 1992 mit folgendem Inhalt bei:
"Betrifft: Herrn R
Unter Bezugnahme auf das vorliegende Gutachten von Dr. D vom 22.3.1991 erlaube ich mir am 20.2.1992 folgendes Gutachten zu erstellen:
Beim oben genannten Patienten handelt es sich um einen Zustand nach Schußbruch (wie bereits in dem Vorgutachten ersichtlich) des li. Unterschenkels (anerkannte Kriegsdienstbeschädigung aus dem Jahre 1944). Außerdem handelt es sich beim Pat. um einen Zustand nach einem knöchern verheilten Unterschenkelbruch links (Arbeitsunfall 1962)."
Nach Befunderhebung gelangte Dr. H zu folgendem Ergebnis:
"Abschließend handelt es sich beim Pat. um eine Einsteifung des li. Sprunggelenkes in einer Volarflexionsstellung von 10 Grad bei Zustand nach US-Bruch bzw. Schußbruch des li. US mit nachfolgender narbiger Einsteifung der US-Muskulatur des li. Sprunggelenkes. Im Gutachten vom 22. März 1991 angegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. der li. unteren Extremität entspricht dem heute erhobenen Befund. Eine Besserung des Zustandes ist nicht wahrscheinlich. Gesamt-MDE 20 v.H. ist anzunehmen."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. April 1992 traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:
"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG - keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid jedoch hinsichtlich seines Abspruches über die Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung wie folgt abgeändert:
Gemäß §§ 1 und 4 des KOVG 1957 wird nachfolgend angeführte Gesundheitsschädigung als weitere Dienstbeschädigung anerkannt:
Versteifung im linken Sprunggelenk, Kausalanteil 1/2. Hinsichtlich des Abspruches über die Nichtgewährung einer Beschädigtenrente wird der angefochtene Bescheid gemäß §§ 7, 8 und 51 des KOVG 1957 bestätigt."
Dieser Bescheidspruch ist insoferne widersprüchlich, als zwar der Berufung keine Folge gegeben, gleichzeitig aber der erstinstanzliche Bescheid zum Teil zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert wurde; eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers ist jedoch aus dieser Spruchformulierung nicht abzuleiten.
Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie habe die Berufungseinwendungen geprüft und vor der Entscheidung über diese Berufung zunächst ein ärztliches Sachverständigengutachten Dris. D vom 22. März 1991 eingeholt, worin dieser nach einer eingehenden Befunderhebung nachfolgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung angeführt habe:
1. Narben im Bereich des linken Unterschenkels, Richtsatzposition IX/c-702, erste Zeile links, insgesamte und ursächliche MdE 0 v.H.
2. Versteifung im linken Sprunggelenk, Richtsatzposition I/d-136, insgesamte MdE 40 v.H., davon ursächlicher Anteil 20 v.H."
Zur Frage der richtsatzmäßigen Einschätzung habe Dr. D ausgeführt, daß die Dienstbeschädigung 1. nach der hiefür vorgesehenen fixen Richtsatzposition eingeschätzt worden sei, weil kosmetisch keine Störung bestehe. Bei der Dienstbeschädigung 2. sei auf Grund des Ausmaßes der Versteifung und der Gehbehinderung der obere Rahmensatzwert herangezogen worden.
Hinsichtlich der Berufungseinwendungen habe Dr. D ausgeführt, daß es nach der vorliegenden Krankengeschichte des Kriegslazarettes München aus dem Jahre 1944 nach der Granatsplitterverletzung zu einer Abszeßbildung zwischen den Muskelschichten gekommen sei, wodurch wiederholte Incisionen notwendig gewesen seien. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache und der seinerzeitigen sanitären und therapeutischen Möglichkeiten sei die Entstehung einer Narbenarretierung im Bereich der Fußheber links als wahrscheinlich anzunehmen. Die Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk sei somit mit Wahrscheinlichkeit auf die seinerzeitige ausgedehnte Abzedierung in diesem Bereich zurückzuführen. Andererseits könne jedoch ein weiterer nachteiliger Einfluß auf die Beweglichkeit im linken Sprunggelenk durch die Unterschenkelfraktur links im Jahre 1962 nicht ganz ausgeschlossen werden. Die Versteifung des oberen Sprunggelenkes könne nicht zur Gänze auf den Unfall aus dem Jahre 1962 zurückgeführt werden, weil die Fraktur etwa in Unterschenkelmitte gelegen und achsengerecht ohne Fehlstellung verheilt sei. Außerdem liege im linken Sprunggelenk keine wesentliche Arthrose vor. Aus diesen Gründen sei für die Versteifung im linken Sprunggelenk ein Kausalanteil von 1/2 anzunehmen. Auf Grund dieser Überlegungen habe Dr. D die gesamte MdE des Beschwerdeführers mit 20 v.H. eingeschätzt, wobei sich diese Höhe der MdE allein auf Grund der MdE der Dienstbeschädigung 2 bzw. des herangezogenen Kausalanteiles von 1/2 ergebe.
Nach Wiedergabe der berufskundlichen Beurteilung gemäß § 8 KOVG 1957, in der die Feststellung enthalten ist, daß der Grad der MdE des Beschwerdeführers aus dieser Sicht nicht höher einzuschätzen sei als nach § 7 KOVG 1957, führte die belangte Behörde zur Begründung weiters aus, dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Dieser habe hiezu im Rahmen des Parteiengehörs unter Vorlage von ärztlichen Bestätigungen Dris. E vom 21. Mai 1991 und Dris. F im wesentlichen eingewendet, daß der Sachverständige Dr. D von einer unrichtigen Kausalitätsbeurteilung ausgegangen sei und die Versteifung des linken Sprunggelenkes vollkausal als Dienstbeschädigung anerkannt werden müßte, zumal auch die Unfallversicherungsanstalt darauf hingewiesen habe, daß der Unterschenkelbruch nach dem Arbeitsunfall völlig komplikationslos ausgeheilt sei. Gleichzeitig habe der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers eingewendet, es sei nicht beachtet worden, daß es anläßlich der Kriegsverletzung auch zu einer Gefäßverletzung gekommen sei, die bisher überhaupt noch nicht beachtet worden sei. Im Hinblick auf die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen habe die belangte Behörde den leitenden Arzt um Beurteilung ersucht, ob die vorgebrachten Einwendungen geeignet seien, die vom Sachverständigen Dr. D vorgenommene Kausalitätsbeurteilung in Frage zu stellen. Wie aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten des leitenden Arztes vom 3. August 1991 hervorgehe, sei auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, daß die Halbkausalität die wahrscheinlichste Tatsache sei. In weiterer Folge habe die belangte Behörde wegen der geltend gemachten "Gefäßverletzung" ein ärztliches Sachverständigengutachten Dris. G vom 31. Jänner 1992 eingeholt, in welchem dieser nach einer eingehenden Befunderhebung ausgeführt habe, daß nach dem erhobenen Befund Gefäßschädigungen als Folge der seinerzeitigen Kriegsverletzung nicht vorhanden seien.
Dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sei im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG wiederum Gelegenheit gegeben worden, in das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. G Einsicht zu nehmen. Dieser habe hiezu im Rahmen des Parteiengehörs konkret keine Einwendungen erhoben und sich vielmehr wieder mit der Beurteilung der Kausalität der angemeldeten Kriegsverletzung auseinandergesetzt und neuerlich die vollkausale Anerkennung dieser Dienstbeschädigung beantragt. Zur Unterstützung seiner Einwendungen habe der bevollmächtigte Vertreter auch ein ärztliches Gutachten Dris. H vom 21. Februar 1992 vorgelegt; gleichzeitig sei auch die Einholung des Gutachtens Dris. J vom 8. April 1963, welches für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erstellt worden sei, beantragt worden. In diesem Zusammenhang weise die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, daß sich die Einholung des angeführten Gutachtens Dris. J erübrigt, weil dieses zusammen mit den übrigen Aktenunterlagen über den Unfall des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1962 bereits in den Akten aufliege.
Den neuerlich vorgebrachten Einwendungen zur Kausalitätsbeurteilung sei nach Auffassung der belangten Behörde vor allem entgegenzuhalten, daß im Gegensatz zur Ansicht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt keineswegs davon ausgegangen sei, daß der Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1962 folgenlos abgeheilt sei, weil aus dem angeführten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. J ersichtlich sei, daß eine MdE von 25 v.H. vorgelegen sei und aus einem späteren Gutachten Dris. J vom 9. Oktober 1963 eindeutig hervorgehe, daß die Verletzungsfolgen eine MdE von 10 bis 15 v.H. hinterlassen hätten; die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt habe nur deshalb keine Unfallrente gewährt, weil die MdE infolge des Arbeitsunfalles um weniger als 20 v.H. gemindert gewesen sei. Auch aus dem zur Stützung der Stellungnahme vom 26. Februar 1992 vorgelegten ärztlichen Gutachten Dris. H vom 21. Februar 1992 lasse sich nach Ansicht der belangten Behörde keine andere Kausalitätsbeurteilung ableiten, weil dieser Arzt in völliger Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen Dr. D eine Einschätzung der gesamten MdE für die im Bereiche des linken Unterschenkels bestehenden Schädigungen (Unterschenkelbruch bzw. Schußbruch des linken Unterschenkels) dem erhobenen Befund entsprechend mit 40 v.H. vorgenommen habe und die zu berücksichtigende MdE mit 20 v.H. angenommen habe.
Unter Bedachtnahme auf die gesamten vorstehenden Ausführungen sei die belangte Behörde der Auffassung, daß die gesamte nach §§ 7 und 8 KOVG 1957 zu berücksichtigende MdE des Beschwerdeführers lediglich mit 20 v.H. einzuschätzen sei. Die belangte Behörde sehe daher keine Möglichkeit, den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der Gewährung einer Beschädigtenrente abzuändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Seinem Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf vollkausale Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Versteifung im linken Sprunggelenk" als Dienstbeschädigung sowie daraus folgend auf Gewährung einer entsprechenden Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, aus dem Röntgenbefund Dris. C sei ersichtlich, daß die Sprunggelenke selbst unauffällig und somit nicht geschädigt seien. Die Aufhebung der Beweglichkeit im Sprunggelenk werde durch die Vernarbung im Bereich des linken Sprunggelenkes verursacht; daher sei ausschließlich die Kriegsverletzungsfolge die Ursache für die Versteifung des Sprunggelenkes. Der im Jahre 1962 erlittene Bruch sei im wesentlichen folgenlos abgeheilt; dieser habe die Sprunggelenke überhaupt nicht berührt. Aus der vorliegenden Beurteilung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Graz sei ersichtlich, daß der Bruch vollkommen verheilt sei und keine wesentlichen Folgen hinterlassen habe. Dr. J habe in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß vom Unfall unabhängige Veränderungen nach Granatsplitterverletzung im linken Unterschenkel vorlägen und es durch eine ausgedehnte Narbe über dem Sprunggelenk zu einer Narbenarretierung der Strecker gekommen sei. Aus diesem Gutachten sei eindeutig zu entnehmen, daß der erlittene Unterschenkelbruch keine Auswirkungen auf das Sprunggelenk habe. Da somit ausschließlich die Kriegsverletzung für die Unbeweglichkeit des Sprunggelenkes verantwortlich sei, müsse die Verletzungfolge vollkausal anerkannt werden. Aus seinen Unterlagen gehe eindeutig hervor, daß die Narben nach Splitterverletzung die Beweglichkeit des Sprunggelenkes beeinträchtigten; die Entscheidung der belangten Behörde sei daher aktenwidrig. Das Gutachten Dris. D sei widersprüchlich und nicht schlüssig. Die belangte Behörde habe auch nicht darauf hingewiesen, daß das Gutachten Dris. D schlüssig sei, sie habe es jedoch ihrer Entscheidung zugrundegelgt und keine weiteren Ermittlungen durchgeführt. Die belangte Behörde habe eine aktenwidrige Beurteilung vorgenommen und hätte bei Beachtung, daß die Bewegungseinschränkung des Sprunggelenkes bereits vor dem Unfall gegeben gewesen sei und der Unfall aus dem Jahre 1962 keine wesentlichen Folgen verursacht habe, zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung kommen können. Die vorgenommene Kausalbeurteilung stehe im Widerspruch zu den Befundergebnissen und vorgelegten Beweisen.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 KOVG 1957 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. dazu z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0060, und vom 11. Juli 1990, Zl. 89/09/0132).
Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewißheit gleichgestellt (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1991, Zl. 89/09/0030). In Verfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 geht es demnach nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1981, Zl. 3026/80).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 90 KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 89/09/0040).
Im Beschwerdefall hat der vom LIA herangezogene ärztliche Sachverständige Dr. A in seinem Gutachten vom 22. Mai 1990 die Auffassung vertreten, daß die vom Beschwerdeführer als Dienstbeschädigung geltend gemachte "Versteifung des linken Sprunggelenkes" auf den Arbeitsunfall vom 24. Oktober 1962 und nicht auf die im Jahre 1944 erlittene Granatsplitterverletzung zurückzuführen sei. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Berufung die (vollkausale) Anerkennung der in Rede stehenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und die Gewährung einer entsprechenden Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 geltend gemacht hatte, hat die belangte Behörde zunächst von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Graz) die Akten über den Unfall des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1962 eingeholt. Aus diesen Akten geht hervor, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 25. Dezember 1962 bis 30. September 1963 wegen der Verletzungsfolgen (Unterschenkelquerbruch links) des am 24. Oktober 1962 erlittenen Unfalles eine Unfallrente nach dem ASVG gewährt worden ist. Der Sachverständige Dr. J hat in seinen für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt erstellten Gutachten vom 8. April 1963 und 9. Oktober 1963 beim Beschwerdeführer u.a. eine Granatsplitterverletzung am linken Unterschenkel, eine sichtbare ausgedehnte Narbe über dem Sprunggelenk und eine Narbenarretierung der Strecker festgestellt, wodurch auch eine BEWEGLICHKEITSEINSCHRÄNKUNG UND VERDICKUNG des Sprunggelenkes bedingt sei. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, der im Jahre 1962 erlittene Unterschenkelquerbruch links sei im wesentlichen folgenlos abgeheilt und habe die Sprunggelenke überhaupt nicht berührt, so hat die belangte Behörde schon im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, daß in dem erwähnten Gutachten Dris. J vom 9. Oktober 1963 festgehalten ist, daß die (damals) noch bestehenden Verletzungsfolgen des Unfalles aus dem Jahre 1962 eine Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 10 bis 15 v.H. hinterlassen haben. Für die Zeit ab 1. Oktober 1963 ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Unfallrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt abgelehnt worden, weil die MdE wegen des erlittenen Arbeitsunfalles weniger als 20 v.H. (nämlich nur 10 v.H.) ausgemacht habe. Die belangte Behörde beauftragte daraufhin im Berufungsverfahren - unter ausdrücklichem Hinweis auf die von ihr eingeholten Unfallakten (betreffend den Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 1962) - den Sachverständigen Dr. D mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser Sachverständige kam - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Röntgenbefundes Dris. C vom 11. Jänner 1991 (darin wird darauf hingewiesen, daß die Sprunggelenke selbst beidseits unauffällig erscheinen) - in seinem Gutachten vom 22. März 1991 zu dem Ergebnis, daß die von ihm festgestellte Gesundheitsschädigung "Versteifung im linken Sprunggelenk" als nur zur Hälfte kausal (kausale MdE 20 v.H.) nach dem KOVG 1957 der Richtsatzposition I/d/136 zu unterstellen sei, wobei er dies auch näher begründet hat.
Der leitende Arzt hat in seiner Stellungnahme vom 3. August 1991 die an ihn gestellte Frage, ob die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1991 vorgebrachten Einwendungen, die sich auf ärztliche Bestätigungen Dris. E und Dris. F stützten, geeignet seien, eine andere Kausalitätsbeurteilung im vorliegenden Fall herbeizuführen, verneint; auf Grund des Gutachtens Dris. B sei die Halbkausalität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung Versteifung des linken Sprunggelenkes die "wahrscheinlichste Tatsache". Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung Dris. E vom 21. Mai 1991 geht lediglich hervor, daß der Beschwerdeführer ständig in ihrer Behandlung sei (Infusionen ...), jedoch die Schmerzen und Schwellung im linken Unterschenkel immer gleich stark seien; dies sei auf die Granatsplitterverletzung (Kriegsverletzung) im linken Unterschenkel zurückzuführen. Zu der im Beschwerdefall entscheidenden Frage des Kausalanteiles der Gesundheitsschädigung "Versteifung im linken Sprunggelenk", finden sich jedoch weder darin noch in der vom Beschwerdeführer weiters vorgelegten ärztlichen Bestätigung Dris. F nähere - medizinisch fundierte - Ausführungen.
Nachdem der von der belangten Behörde weiters herangezogene Sachverständige Dr. G in seinem Gutachten vom 31. Jänner 1992 zum Ergebnis gelangt war, daß Gefäßschädigungen als Folge der im Krieg erlittenen Granatsplitterverletzung nicht vorhanden seien, legte der Beschwerdeführer seiner abschließenden Stellungnahme vom 26. Februar 1992 noch ein ärztliches Gutachten Dris. H vom 21. Februar 1992 bei. Dieser Sachverständige ist - insbesondere auch in der Frage der richtsatzmäßigen Einschätzung der Gesundheitsschädigung "Versteifung im linken Sprunggelenk" - im wesentlichen zu demselben Ergebnis gelangt wie der Sachverständige Dr. D in seinem Gutachten vom 22. März 1991.
Wenn daher die belangte Behörde ihrer Entscheidung (insbesondere auch in der im Beschwerdefall strittigen Frage des Kausalanteiles der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung "Versteifung im linken Sprunggelenk") in freier Beweiswürdigung in erster Linie das Sachverständigengutachten Dris. D und die Stellungnahme des leitenden Arztes zugrundegelegt hat, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0193). Für die belangte Behörde bestand insofern auch keine Notwendigkeit zur Erweiterung des Beweisverfahrens.
Nicht zu prüfen war im vorliegenden, ausschließlich nach dem KOVG 1957 zu beurteilenden Verfahren, ob die nunmehrige rechtskräftige Anerkennung einer Schädigung nach dem KOVG 1957 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiedergewährung einer Unfallrente begründet hat (siehe in diesem Zusammenhang § 210 Abs. 1 lit. b ASVG).
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die vorgenommene Kausalbeurteilung im Widerspruch zu den Befundergebnissen und vorgelegten Beweisen steht. Da sich der angefochtene Bescheid somit als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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