VwGH 92/02/0199

VwGH92/02/01992.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. April 1992, Zl. UVS-03/21/00628/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. Februar 1991 um 0.45 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt, daß der im Beschwerdefall verwendete Alkomat zur Tatzeit nicht nachgeeicht gewesen sei.

Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 8 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 252/1950, in der Fassung BGBl. Nr. 742/1988, sind Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft eichpflichtig. Gemäß § 15 Z. 2 leg. cit. beträgt die Nacheichfrist für solche Geräte zwei Jahre. Sie beginnt gemäß § 16 leg. cit. mit dem der letzten Eichung folgenden Kalenderjahr.

Das gegenständliche Gerät wurde am 11. Juli 1988 geeicht, sodaß es bis zum 31. Dezember 1990 nachzueichen gewesen wäre. Zur Tatzeit am 12. Februar 1991 war die Nacheichfrist bereits abgelaufen. Eine neuerliche Eichung erfolgte erst am 16. Mai 1991.

Zwar geht der Gesetzgeber, da er die zweijährige Nacheichfrist erst mit dem der Eichung folgenden Kalenderjahr beginnen läßt, offenbar davon aus, daß verläßliche Messungen für einen Zeitraum von bis zu fast drei Jahren nach der letzten Eichung gewährleistet sind, während im Beschwerdefall seither erst etwa zwei Jahre und sieben Monate verstrichen waren. Dennoch durfte die belangte Behörde den Ablauf der Nacheichfrist nicht schon deswegen, weil dem Meldungsleger keine Fehler bekannt waren (das dessen Aussage beinhaltende Verhandlungsprotokoll der belangten Behörde war den Verwaltungsakten nicht angeschlossen) und weil sich aus dem Wartungsprotokoll vom 17. Oktober 1990 keine Mängel ergeben hatten, als unschädlich ansehen. Vielmehr hätte es zusätzlicher Erhebungen - so etwa durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen - bedurft, ob und aus welchen Erwägungen der Alkomat allenfalls trotz Ablaufes der Nacheichfrist eine zuverlässige Atemalkoholmessung (hier 0,81 mg/l) ermöglichte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/03/0190).

Dem Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, dem Beschwerdeführer wäre es ja freigestanden, eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen, ist zu entgegnen, daß nach der maßgeblichen, noch nicht durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274 bis 283/90 ua., bereinigten Rechtslage (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zlen. 90/02/0006, 0007) einem solchen Verlangen nur bei einem gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 bis 0,5 mg/l zu entsprechen gewesen wäre.

Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf, war der angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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