Normen
AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §52 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §52 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Juni 1989 um 23,55 Uhr in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 2a, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" nicht beachtet. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt, das erstinstanzliche Straferkenntnis habe gegen § 46 Abs. 2 VStG verstoßen, weil sein Wohnort nicht angegeben worden sei. Hiezu genügt es darauf hinzuweisen, daß nicht das erstinstanzliche Straferkenntnis, sondern der Berufungsbescheid der belangten Behörde, der den Wohnort des Beschwerdeführers enthält, Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, das - von der belangten Behörde bestätigte - erstinstanzliche Straferkenntnis habe nicht der Bestimmung des § 44a VStG entsprochen, weil offen geblieben sei, welches Fahrzeug er gelenkt haben soll. Dem ist entgegenzuhalten, daß das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug im Bescheidspruch dem Kennzeichen nach bestimmt wurde. Selbst dies wäre entbehrlich gewesen, da für eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges kein Tatbestandsmerkmal bildet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0185). Umso weniger war die Kfz-Marke oder Type in den Spruch aufzunehmen. Das Beschwerdevorbringen, es werde im Bescheid nicht erwähnt, wann und wo sich die Tat ereignet haben soll, die Tathandlung sei nicht konkret zum Ausdruck gebracht worden, ist angesichts der eingangs wiedergegebenen Tatumschreibung geradezu mutwillig.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, in der Anzeige sei von einem jeepähnlichen Fahrzeug die Rede, er besitze kein derartiges Fahrzeug (tatsächlich handelt es sich um einen Chrysler GTS Shelby), die Tätereigenschaft bestreiten will, kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre. Sowohl das in der Anzeige angegebene polizeiliche Kennzeichen als auch die Farbe des vom Meldungsleger beobachteten Fahrzeuges treffen auf den Pkw des Beschwerdeführers zu. Als "Marke/Type" wurde "unbekannt" eingesetzt. Der Meldungsleger hat hiezu als Zeuge vernommen ausgeführt, er habe zwar Kennzeichen und Farbe, nicht aber Marke und Type erkennen können; es habe sich um ein "exotisches" Kraftfahrzeug gehandelt. Daß der Meldungsleger das Fahrzeug nicht als Chrysler GTS Shelby beschreiben konnte, sondern als "jeepähnlich" bezeichnete, läßt es nicht als rechtswidrig erscheinen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die übrigen Identifizierungsmerkmale die Tätereigenschaft des Beschwerdeführers bejahte. Bemerkt sei, daß der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung zugegeben hatte, immerhin in der Nähe des Tatortes gefahren zu sein. Daß ein anderes, gegen den Beschwerdeführer geführtes Strafverfahren wegen des Gebrauches des Ausdruckes "jeepähnlich" eingestellt wurde, gab dem Beschwerdeführer für den Beschwerdefall keinen Anspruch auf eine vergleichbare Unschlüssigkeit.
Obwohl es keinerlei Hinweis dafür gab, dem in Rede stehenden Verkehrszeichen könnte keine Verordnung zugrunde liegen, hat die belangte Behörde auf Grund einer "vorsichtshalber" erhobenen Einwendung des Beschwerdeführers eine Ablichtung der Verordnung vom 1. Februar 1989 sowie des Aktenvermerkes über deren ordnungsgemäße Kundmachung durch Verkehrszeichen am 10. März 1989 eingeholt. Dadurch, daß im angefochtenen Bescheid das Jahr der Verordnung nicht genannt wurde, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden.
Offenbar mutwillig sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, es bleibe völlig offen, warum die belangte Behörde davon spreche, der Meldungsleger habe die Kfz-Farbe "richtigerweise" als rot bezeichnet. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß sein Fahrzeug eine andere Farbe hätte. Der Behörde lag im übrigen eine entsprechende Zulassungsauskunft vor.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß die Vernehmung einer in seinem Einspruch namentlich genannten Zeugin unterblieben sei; eine Zustelladresse hatte er nicht bekanntgegeben. Mit seinem Vorbringen, die Behörde hätte ihn zur Adressenbekanntgabe auffordern müssen, kann er einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel aber nicht aufzeigen, weil er nicht einmal in seiner Beschwerde in der Lage ist, eine Adresse zu nennen.
Zur Strafbemessung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es reiche nicht aus, wenn die belangte Behörde ihn darauf hinweise, daß er selbst in Kenntnis der von ihm begangenen Delikte sein müsse. Es entspricht aber der hg. Rechtsprechung, daß es aus dem von der Behörde genannten Grund keiner näheren Anführung der Vorstrafen bedurfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0258). Daß ihm die belangte Behörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Unrecht nicht zugebilligt hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Wenn er schließlich die Begründung der Strafbemessung für unzureichend hält, kann er einen wesentlichen Verfahrensmangel schon deshalb nicht dartun, weil er keine Gründe nennt, die für die Verhängung einer niedrigeren Strafe gesprochen hätten. Erwähnt sei der Bericht des Meldungslegers vom 7. Oktober 1989, wonach der Beschwerdeführer in Höhe des in Rede stehenden Verkehrszeichens kurz anhielt und sodann weiterfuhr, was für eine vorsätzliche Begehung spricht. Aber auch ohne Berücksichtigung dieses Umstandes kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß der belangten Behörde bei der Ausmittlung der im unteren Bereich der Strafdrohung liegenden Geldstrafe ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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