VwGH 92/01/0819

VwGH92/01/08194.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juli 1992, Zl. 4.323.860/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
AsylG 1991 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;
AsylG 1968 §1 idF 1974/796;
AsylG 1991 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Oktober 1991 ab und versagte dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft (Zuerkennung von politischem Asyl) nach den einschlägigen asylrechtlichen Bestimmungen" geltend. In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar und unbestimmt, weil ihm nicht entnommen werden könne, welche konkrete Erstbehörde gemeint sei. Eine genaue Bezeichnung des erstbehördlichen Bescheides sei unterlassen worden. So fehle die Angabe der Geschäftszahl und des Ausstellungsdatums, weshalb der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes leide. Weiters hätte die belangte Behörde dem Asylantrag des Beschwerdeführers Folge geben müssen, weil er Beeinträchtigungen seiner Religionsausübung und staatliche Verfolgungshandlungen (Kontrolle und Befragungen durch die Gendarmerie sowie Festnahme und Anhaltung in Haft für zwei Tage) als taugliche Asylgründe geltend gemacht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides weder die Angabe der Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, noch das Datum oder die Zahl dieses Bescheides anführt. Die Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung (Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 18. Oktober 1991, Zl. FrA-2167/91, wobei auf Grund der Sachverhaltsdarstellung nur die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich in Frage kommt) ist aber der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Da Spruch und Begründung insoweit eine Einheit bilden, wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß der Gegenstand der Erledigung im Spruch des angefochtenen Bescheides mit den Worten "Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion" nur allgemein umschrieben wurde, nicht in seinen Rechten verletzt. Wie im übrigen aus der Beschwerde hervorgeht, bestand beim Beschwerdeführer auch kein Zweifel darüber, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die angeführte Berufung entschieden worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit begründet, taugliche Asylgründe geltend gemacht zu haben, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, daß der Beschwerdeführer seinen schriftlichen Asylantrag vom 2. April 1991 damit begründet hat, wegen seiner kurdischen Abstammung in der Türkei in allen Lebensbereichen benachteiligt und als Anhänger der PKK von den türkischen Behörden politisch verfolgt, zwei Monate inhaftiert, gefoltert und nach seiner Entlassung ständig überwacht worden zu sein. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 1. Oktober 1991 angegeben, sich als Türke den Kurden verbunden gefühlt zu haben und Sympathisant der PKK gewesen zu sein. Als Schiite sei er von den Sunniten am Besuch von Moscheen gehindert worden. In den Jahren 1989 und 1990 sei der Beschwerdeführer mehrmals von der Gendarmerie kontrolliert und über die PKK befragt, aber hiebei weder festgenommen noch geschlagen oder sonst mißhandelt worden. Um Befragungen zu entgehen, sei der Beschwerdeführer nach I übersiedelt, wo er Ende 1990 einer Polizeikontrolle unterzogen und, da er keinen Personalausweis mit sich geführt habe, zwei Tage im Polizeiarrest festgehalten worden sei. Nach seiner Entlassung sei dem Beschwerdeführer ohne Schwierigkeiten ein Reisepaß ausgestellt und die Ausreise ermöglicht worden.

Dieses in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch keinerlei weitere Asylgründe ergänzte Vorbringen hat die belangte Behörde zu Recht als nicht geeignet angesehen, das Vorliegen eines der in der Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe darzutun. So kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der gravierenden Widersprüche zwischen den Behauptungen im schriftlichen Asylantrag und den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Befragung letzterem Vorbringen die Bedeutung einer Relativierung und Berichtigung der Behauptungen im schriftlichen Antrag beigemessen und von diesen berichtigten Angaben ausgegangen ist. Mit ihrer Würdigung dieses Vorbringens als nicht geeignet, individuelle, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen darzutun, befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der hg. Judikatur. So stellen Verhöre oder Befragungen allein keine Verfolgungshandlungen dar (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S 30 f, angeführte Judikatur). Auch die Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeiarrest zur Klärung seiner Identität hat die belangte Behörde zu Recht als nicht geeignet angesehen, einen Fluchtgrund im Sinne der Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Wenn es die belangte Behörde auch unterlassen hat, auf die behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Religionsausübung einzugehen, kann in dieser Unterlassung ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erblickt werden, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, daß diese Behinderungen von staatlichen Stellen ausgegangen oder von diesen geduldet worden wären, sodaß auch bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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