Normen
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. April 1991 Folge und stellte fest, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Sie sprach weiters aus, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2 Asylgesetz die Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht zukäme. Begründend führte sie unter anderem aus, die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung habe über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. Jänner 1991 ein bis 31. Dezember 1993 befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig verhängt. Gemäß § 7 Abs. 2 Asylgesetz komme einem Flüchtling, gegen den ein Aufenthaltsverbot bestehe, die Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom 22. Juni 1992, Zl. B 651/92, ab. Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit seinem Beschluß vom 3. August 1992 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Nach dem Inhalt des über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Ergänzungsschriftsatzes erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Aufenthaltsberechtigung als anerkannter Flüchtling nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz verletzt; die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides leitet er ausschließlich aus einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 2 Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968 idF BGBl. Nr. 796/1974, sowie aus der Verletzung der durch Art. 2, 5, 13 und 14 MRK gewährleisteten Grundrechte ab.
Eine Rechtsverletzung auf einfachgesetzlicher Ebene wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet; vielmehr vertritt er ausdrücklich die Auffassung, dem angefochtenen Bescheid könne "tatsachenseitig nicht entgegengetreten werden; die belangte Behörde hat die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Asylgesetz auch rechtsrichtig angewandt".
Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser zur Entscheidung über Beschwerden, mit denen der Beschwerdeführer ausschließlich Rechtswidrigkeit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet, nicht zuständig (vgl. neben der bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 332, angeführten Rechtsprechung z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1990, Zl. 90/17/0043, vom 2. April 1990, Zlen. 90/12/0013-0089, vom 29. Mai 1990, Zl. 88/04/0033, sowie vom 17. Februar 1992, Zl. 91/19/0253, und die dort jeweils zitierte Vorjudikatur). Beschwerden, in denen das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ausschließlich darauf gestützt wird, daß der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet, sind wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. neben der bei Dolp, aaO, 327, angeführten Rechtsprechung z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Zl. 89/18/0038, und vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0010).
Die Darlegungen des Beschwerdeführers, der Verfassungsgerichtshof gewähre in Flüchtlingsangelegenheiten keinen effizienten Rechtsschutz, richten sich - soweit sie auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen werden - gegen die Handhabung des Art. 144 Abs. 3 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof und nicht gegen die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. Sie bieten daher keinen Anlaß, die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Frage zu stellen.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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