VwGH 90/17/0043

VwGH90/17/004329.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte

Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier , in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Februar 1989, Zl. 17.254/02-I C-7/89 , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Herausnahme eines Betriebes aus dem Einzugsgebiet einer Sennereigenossenschaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 21. März 1988 teilte der Milchwirtschaftsfonds dem Beschwerdeführer mit, das Fondsbüro habe den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 1987 auf Herausnahme seines Landwirtschaftsbetriebes aus dem Einzugsgebiet der Sennereigenossenschaft F und Umgebung und Eingliederung in das Einzugsgebiet der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft, R, der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds in ihrer Sitzung vom 16. März 1988 vorgelegt. Die Verwaltungskommission sei zu dem Beschluß gekommen, die bestehenden Verordnungen (Einzugs- und Versorgungsgebietsregelungen) aus grundsätzlichen Erwägungen NICHT abzuändern.

Mit Eingabe vom 13. Mai 1988 verlangte der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben vom 21. März 1988 "eine bescheidmäßige Erledigung".

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1988 wies der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1988, gerichtet auf die bescheidmäßige Erledigung, den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers aus dem Einzugsgebiet der Sennereigenossenschaft F herauszunehmen, dem Einzugsgebiet der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft in R zuzuteilen und damit insbesondere die Verordnung (allgemein verbindliche Anordnung) der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 27. Dezember 1976 abzuändern, zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Die belangte Behörde verwies zur Begründung im wesentlichen auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 MOG 1985 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. "138" (richtig: 330), wonach die Zuweisung von Einzugsgebieten durch Verordnung zu erfolgen habe, und führte dazu aus, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1988 auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 12. Oktober 1987 offenkundig nicht Gegenstand eines an individuell bestimmte Personen gerichteten Verwaltungsaktes (Bescheides) sein könne.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 27. November 1989, B 426/89-8, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof führte zur Begründung dieses Beschlusses aus, angesichts der Tatsache, daß der mit dem angefochtenen Bescheid letztinstanzlich erledigte Antrag des Beschwerdeführers offenkundig in keiner gesetzlichen Bestimmung vorgesehen sei und daher die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig behaupteten generellen Normen für die Entscheidung der Sache nicht präjudiziell seien, lasse das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in seinem Recht auf eine bescheidmäßige Sachentscheidung über seinen an den Milchwirtschaftsfonds gerichteten Antrag auf Herausnahme seines Betriebes F aus dem Einzugsgebiet der Sennereigenossenschaft F und dessen Eingliederung in das Einzugsgebiet der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft R verletzt. Er bringt hiezu vor, außer Frage stehe, daß dem Beschwerdeführer das oben behauptete Recht nach der einfachgesetzlichen Lage nicht zukomme. Allerdings sei der Beschwerdeführer der Auffassung, daß er durch diese - zwar nur implizit getroffene aber doch normative - einfachgesetzliche Regelung, die ihm ein solches Antragsrecht verwehre, in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechten verletzt sei, weshalb in der Folge angeregt werde, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung des Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens beantragen. Der Beschwerdeführer behaupte also nicht nur die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, "sondern auch die Verletzung eines einfachgesetzlichen Rechtes (welches bei verfassungskonformer einfachgesetzlicher Rechtslage bestünde)".

Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer in Wahrheit ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend. Eine den Behörden bei der bescheidförmigen Konkretisierung dieser einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit wird der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht.

Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 8. März 1989, Zl. 87/17/0037, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie vom 29. September 1989, Zl. 87/17/0250), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 302/1975 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid ... wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 39f).

Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er auch die Verletzung eines einfachgesetzlichen Rechtes, welches bei verfassungskonformer einfachgesetzlicher Rechtslage BESTÜNDE, behauptet. Denn auch dann, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird, ist mit Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorzugehen (Beschluß vom 29. Juni 1984, Zl. 84/17/0093, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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