VwGH 92/01/0024

VwGH92/01/002420.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des mj. Daniel M in W, vertreten durch die Mutter Roswitha Z in W, diese vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. November 1991, Zl. 2-108 M 77-91/1, betreffend Änderung des Familiennamens, (mitbeteiligte Partei: Peter M in K), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Über Antrag der Roswitha Z als Mutter und gesetzlicher Vertreterin des im Jahre 1987 geborenen Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 17. April 1991 die Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers von "M" auf "Z" bewilligt. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. November 1991 wurde der dagegen eingebrachten Berufung des Mitbeteiligten, des ehelichen Vaters des Beschwerdeführers, Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und der Antrag auf Bewilligung der Namensänderung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der zugrundeliegende Antrag auf Namensänderung wurde damit begründet, daß die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem jetzigen Gatten "auch ein zweites Kind" habe und nicht möchte, daß sich der Beschwerdeführer "durch seinen anderen Familiennamen nicht richtig zur Familie zugehörig fühlt", sowie daß sie verhindern möchte, daß der Beschwerdeführer "auf seinem weiteren Lebensweg (Kindergarten, Schule) von seinen Freunden und Mitschülern deswegen gehänselt wird, und dadurch seelischen Schaden erleidet". Ausgehend von diesem Vorbringen in Verbindung mit der übrigen Aktenlage ist den Behörden des Verwaltungsverfahrens darin beizupflichten, daß damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 des Namensänderungsgesetzes-NÄG, BGBl. Nr. 195/1988, geltend gemacht wurde, wonach ein solcher Grund dann vorliegt, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Personensorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet ist. Die belangte Behörde hat - im Gegensatz zur Erstbehörde - angenommen, daß diese Voraussetzung nicht gegeben ist.

Auf diese Weise hat aber die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, hat sie doch übersehen, daß sie über eine Berufung des Mitbeteiligten zu entscheiden hatte und diesem zwar im Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 Z. 5 NÄG ausdrücklich Parteistellung zukam, dieses Verfahrensrecht als Mittel der Rechtsverfolgung aber nicht weitergehen konnte, als das dahinterstehende Recht an der Sache, das im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll, sich dieses Recht nach § 178 Abs. 1 zweiter Satz ABGB bestimmt und die vom Mitbeteiligten zur beantragten Namensänderung abgegebene Äußerung im Verwaltungsverfahren lediglich dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0051, und vom 18. März 1992, Zl. 92/01/0057). Die belangte Behörde hatte daher als Berufungsbehörde nicht zu prüfen, ob im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG DAS WOHL DES

BESCHWERDEFÜHRERS OHNE DIE ÄNDERUNG DES FAMILIENNAMENS

GEFÄHRDET IST, sondern vielmehr - auch wenn eine solche Gefährdung allenfalls nicht zu erwarten wäre, was daher unerörtert bleiben kann - sich damit auseinanderzusetzen, ob

DEM WOHL DES BESCHWERDEFÜHRERS EHER ENTSPROCHEN WIRD, WENN ER

SEINEN FAMILIENNAMEN BEIBEHÄLT. Nur wenn letzteres der Fall wäre - was der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden kann und im übrigen auch aus den vom Mitbeteiligten bisher, lediglich in der Berufung vorgebrachten Gründen, wonach im wesentlichen weiterhin eine innige Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn bestehe, nicht ohne weiteres hervorginge -, hätte der Berufung zulasten des Beschwerdeführers Folge gegeben werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid in einer einzigen Ausfertigung (mit den darauf entfallenden Stempelgebühren von S 30,--) vorzulegen war und die weitere Vorlage des erstinstanzlichen Bescheides für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers nicht erforderlich war.

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