Normen
ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6i;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;
ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z6i;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und durch die vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten belegten Beschwerdevorbringen zufolge gab die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Juni 1991, mit dem die Änderung des Familiennamens der mj. ehelichen Tochter des Beschwerdeführers von C auf K bewilligt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß die Namensänderung gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 Z. 6 Namensänderungsgesetz, BGBl. Nr. 195/1988 (NÄG), bewilligt werde.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 14. Dezember 1991, B 1123/91, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, daß eine Änderung des Familiennamens seiner Tochter, die bisher seinen Familiennamen getragen habe, nur dann bewilligt werde, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 2 NÄG vorliege, verletzt. Insbesondere sei das Wohl der Mitbeteiligten (MB) bei Beibehaltung ihres bisherigen Familiennamens nicht gefährdet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 5 NÄG kommt den Eltern eines minderjährigen Kindes, soweit sie nicht als dessen gesetzlicher Vertreter den Antrag eingebracht haben, die Stellung einer Partei in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens zu. Diese ohne Bestimmung ihres Umfanges eingeräumte Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht können nicht weiter reichen, als jenes rechtliche Interesse oder jener Rechtsanspruch, auf dem die Parteistellung beruht, weil das Verfahrensrecht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende Recht an der Sache, das im Verwaltungsverfahren durchgesetzt werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0051, und die dort angeführte Judikatur).
Unbestritten ist, daß seit der Scheidung der Eltern im Jahre 1987 der Mutter der mj. (im Jahre 1984 geborenen) MB die Obsorge für diese allein zukommt. In einem solchen Fall hat der andere Elternteil gemäß § 178 Abs. 1 ABGB, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von außergewöhnlichen Umständen, die die Person des Kindes betreffen, und von beabsichtigten Maßnahmen, zu den in § 154 Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten von demjenigen, dem die Obsorge zukommt, rechtzeitig verständigt zu werden und sich zu diesen wie auch zu anderen wichtigen Maßnahmen in angemessener Frist zu äußern. Diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Das bedeutet, daß die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung zufolge der zitierten Bestimmung des § 178 Abs. 1 zweiter Satz ABGB lediglich dann zu berücksichtigen war, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (vgl. abermals das angeführte hg. Erkenntnis und die dort zitierte Judikatur) als die beantragte Namensänderung.
Die belangte Behörde ist auf Grund des von der Bezirkshauptmannschaft unter Beiziehung deren Jugendabteilung durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Auffassung gelangt, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens eine Gefährdung des Wohles der MB darstellen würde. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, daß es sich bei der MB um ein zartes und besonders sensibles Kind handle, das für seine positive Entwicklung ein besonderes Maß an familiärer Geborgenheit und Sicherheit benötige. Bei der bereits gegebenen Integration der MB in den neuen Familienverband, in dem sie mit zwei Halbgeschwistern, die der neuen Ehe ihrer Mutter entstammten, lebe, stelle die Beibehaltung des bisherigen Namens der MB bzw. die Namensverschiedenheit eine Gefährdung des Kindeswohles dar.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer sich vorwiegend mit der Begründung gegen die Namensänderung ausgesprochen, daß dadurch eine Entfremdung der MB ihm gegenüber auch im Hinblick auf eine vom nunmehrigen Ehemann der Kindesmutter angestrebte Adoption bezweckt werde und daß die für eine Namensänderung erforderliche Voraussetzung der Gefährdung des Kindeswohles nicht vorliege. Er sei nur dann bereit, einer Namensänderung zuzustimmen, wenn dies dem auf Grund reiflicher Überlegung geäußerten Wunsch der MB im Alter von 13 bis 16 Jahren entspreche.
Auf Grund des dargestellten Umfanges der Parteistellung des Beschwerdeführers und seiner somit lediglich im Umfang des § 178 Abs. 1 ABGB eröffneten Mitwirkungsmöglichkeiten kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf an, ob durch die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens das Wohl der MB im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG gefährdet wäre, sondern ist es lediglich von Bedeutung, ob dem Kindeswohl dann eher entsprochen wird, wenn es den bisherigen Familiennamen beibehält. Davon, daß dies der Fall wäre, kann aber im Hinblick auf die tatsächlich bestehenden Familienverhältnisse und die festgestellte Sensibilität der MB nicht ausgegangen werden. Die dargestellten Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer wurde daher im Ergebnis in seinen Rechten dadurch nicht verletzt, daß die belangte Behörde seinen Einwendungen gegen die Änderung des Familiennamens seiner Tochter nicht Rechnung getragen hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den zu AW 92/01/0038 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
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