Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
DVG 1958 §10;
DVG 1984 §10;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §12a Abs1;
GehG 1956 §12a Abs2;
GehG 1956 §12a;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
DVG 1958 §10;
DVG 1984 §10;
DVG 1984 §13 Abs1;
GehG 1956 §12a Abs1;
GehG 1956 §12a Abs2;
GehG 1956 §12a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Professorin (Oberstudienrätin) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1964 war die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 zum provisorischen Fachlehrer in der Verwendungsgruppe L2B ernannt worden. Gleichzeitig wurde als fiktiver Anstellungstag der 30. April 1955 festgestellt. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10. Mai 1968 wurde die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 1965 neu festgesetzt, in dem als neuer fiktiver Anstellungstag der 2. Mai 1953 festgestellt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1971 wurde die Beschwerdeführerin zum Fachlehrer in der Verwendungsgruppe L2a2 mit Wirksamkeit vom 1. September 1970 ernannt, wobei ein zweijähriger Überstellungsverlust von L2B nach L2a2 in Abzug gebracht wurde.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 1977 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in die Verwendungsgruppe L1 überstellt. Hiebei wurde die Einstufung in L1 mit Gehaltsstufe 11, nächste Vorrückung 1. Juli 1979, festgesetzt.
Mit Schreiben vom 1. März 1991 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, auf Grund einer Überprüfung des seinerzeit ermittelten Vorrückungsstichtages 2. Mai 1953 sei festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin sich derzeit in der 17. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli befinde. Der Vorrückungsstichtag 2. Mai 1953 sei für die Verwendungsgruppe L2B ermittelt worden. Infolge der Überstellung in die Verwendungsgruppe L2a2 sei ein zweijähriger Überstellungsverlust in Abzug zu bringen. Anläßlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 sei es unterlassen worden, diesen Überstellungsverlust zu berücksichtigen, sodaß die besoldungsrechtliche Stellung - ausgehend vom 2. Mai 1953 anstelle vom 2. Mai 1955 - ermittelt worden sei. Der mit der Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 verbundene vierjährige Überstellungsverlust hätte daher einen besoldungsrechtlich maßgebenden Vorrückungsstichtag 2. Mai 1959 ergeben. Tatsächlich sei bei der Beschwerdeführerin jedoch vom 2. Mai 1957 ausgegangen worden. Es sei daher eine besoldungsrechtliche Richtigstellung vorzunehmen.
Mit Eingabe vom 12. März 1991 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Abänderung ihres Vorrückungsstichtages und ersuchte für den Fall der Ablehnung um Bescheiderlassung. Der Direktor übermittelte diesen Einspruch der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 1991 an die belangte Behörde. Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe nicht gewußt oder wissen müssen, daß die seinerzeitige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nicht der Rechtslage entspreche, weshalb eine Abänderung unter Heranziehung von § 13 Abs. 1 DVG 1984 nicht zulässig sei. Die Direktion schließe sich dem Einspruch der Beschwerdeführerin an.
Mit Eingabe vom 10. April 1991 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Einforderung eines angeblichen Übergenusses und brachte vor, aus ihrem Bezugszettel sei ersichtlich, daß ihr der Differenzbetrag zwischen der Gehaltsstufe 18 und der Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe L1 als Übergenuß abgezogen werde. Auf Grund des Ernennungsdekretes habe sie keinen Zweifel an der Festsetzung des Vorrückungsstichtages gehabt und den angeblichen Übergenuß im guten Glauben im Sinn des § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen. Sie beantragte darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. März 1991 gemäß § 2 Abs. 2 DVG 1984 wie folgt ab:
"Gemäß § 12a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, daß Ihnen ab 1. April 1991 nachstehende besoldungsrechtliche Stellung zukommt:
Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 17
mit nächster Vorrückung am 1. September 1991."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, die im Dekret vom 15. Dezember 1977, mit dem die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978 in die Verwendungsgruppe L1 überstellt worden sei, getroffene Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung sei nicht rechtmäßig. Mit der Überstellung von der Verwendungsgruppe L2b in die Verwendungsgruppe L2a sei nach den damals geltenden § 62 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ein zweijähriger Überstellungsverlust verbunden, sodaß die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin ab 1. September 1970 - ausgehend von den noch maßgebenden fiktiven Anstellungstag 2. Mai 1953 - sich wie folgt darstelle: Da der fiktive Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a2 der 2. Mai 1955 gewesen sei, seien der Beschwerdeführerin ab 1. September 1970 die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2 Gehaltsstufe 8 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1971 zugekommen. Mit der Überstellung der Beschwerdeführerin von der Verwendungsgruppe L2a2 in die Verwendungsgruppe L1 sei zufolge § 12a Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 ein vierjähriger Überstellungsverlust verbunden. Da die Beschwerdeführerin bereits der Verwendungsgruppe L2a2 angehört habe, sei anläßlich der Feststellung der neuen besoldungsrechtlichen Stellung von der für die Verwendungsgruppe L2a2 maßgebenden besoldungsrechtlichen Situation auszugehen gewesen. Dies sei der 2. Mai 1955 gewesen. Unter Anwendung des vierjährigen Überstellungsverlustes habe sich für die Verwendungsgruppe L1 ab 1. Jänner 1978 folgende besoldungsrechtliche Stellung ergeben: Verwendungsgruppe L1 Gehaltsstufe 10 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1979. Demgegenüber sei die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin anläßlich der Überstellung in die Verwendungsgruppe L1 von den für die Verwendungsgruppe L2B maßgebenden Vorrückungsstichtag (2. Mai 1953) ermittelt worden. Dieser Umstand sei anläßlich einer Überprüfung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin bekannt geworden, sodaß die erforderliche Richtigstellung pro futuro - nämlich ab 1. April 1991 - verfügt worden sei. Die Zustellung der diese Maßnahme rechtfertigenden Mitteilung sei auch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt. Der Dienstbehörde komme nämlich nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht zu, alle für den Anfall von nach dem Gesetz gebührenden Leistungen maßgebenden Voraussetzungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Ergebe diese Prüfung, daß die für einen Leistungsanspruch maßgebenden Voraussetzungen nicht zuträfen, so sei die Dienstbehörde berechtigt, die entsprechende Richtigstellung vorzunehmen. Da der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Art. III der 41. Gehaltsgesetz-Novelle 1983 ab 1. Jänner 1984 die Bezüge der Verwendungsgruppe L1, Gehaltsstufe 14 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1985 zugekommen seien, gebühre ihr derzeit in ihrer Verwendungsgruppe die Gehaltsstufe 17 mit nächster Vorrückung 1. Juli 1991.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf, daß ihre besoldungsrechtliche Einstufung nicht durch Bescheid schlechter festgestellt werde, als sie durch rechtskräftiges Ernennungsdekret festgesetzt worden sei, durch unrichtige Anwendung der §§ 68 ff AVG in Verbindung mit § 1, 13 DVG sowie in Verfahrensrechten verletzt.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin festgestellt. Diese Feststellung bringt eine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin gegenüber der im Ernennungsdekret vom 15. Dezember 1977, getroffenen Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin, ohne daß im angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme dargelegt würde, wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt. Der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin in dem Ernennungsdekret vom 15. Dezember 1977 kommt nämlich - entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung - Bescheidcharakter zu. Nach § 10 DVG 1984 bedürfen Ernennung, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.
Gemäß § 12a Abs. 1 des Gehaltsgeseztes 1956 ist die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Sie fällt daher in den Anwendungsbereich des § 10 DVG 1984. Die beiden ersten Absätze des Ernennungsdekretes, die die Verleihung der Planstelle eines Bundeslehrers in der Verwendungsgruppe L1 und den Ausspruch über den Amtstitel enthalten bedurften nach § 10 DVG 1984 keiner Begründung. Dies traf aber nicht auf den Abspruch über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin zu. Denn die Aufzählung des § 10 DVG 1984 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Ermittlung des dem überstellten Beamten in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes nach den hiefür maßgebenden Bestimmungen (so nach § 12a Abs. 2 bis 9 und § 44 des Gehaltsgesetzes 1956) zählt nicht zu den Wesensbestandteilen der Überstellung. Der Abspruch über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin hätte daher einer Begründung bedurft. Dieser Mangel ändert aber nichts am Bescheidcharakter dieses Abspruches. Keinesfalls kann nämlich, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift vermeint, diesem Ausspruch nur der Charakter einer "Serviceleistung" beigemessen werden, weil die im Ernennungsdekret ausgesprochene Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung als solche, auch wenn sie nur den kraft Gesetzes nach Vorliegen der Voraussetzungen eingetretenen Status feststellt, bindende Wirkung hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0168 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Geht man von dieser Rechtslage aus, so erweist sich der angefochtene Bescheid als in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin hat nämlich die belangte Behörde in die Rechtskraft des Ernennungsdekretes eingegriffen. Ein solcher Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist aber nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig, die von der belangten Behörde nicht festgestellt worden sind. Die belangte Behörde hat sich nämlich weder mit den Voraussetzungen des § 68 AVG noch mit jenen des § 13 Abs. 1 DVG 1984 auseinandergesetzt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Nach Abs. 5 leg. cit. reicht die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtig erklärte Bescheid zugestellt worden ist.
Aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß selbst eine nach § 13 Abs. 1 DVG 1984 zulässige Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden keinesfalls rückwirkend verfügt werden darf. Dagegen hat der angefochtene Bescheid einen Wirksamkeitsbeginn festgesetzt, der vor dessen Erlassung liegt. Er ist schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Hinzu kommt aber, daß die belangte Behörde auf die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DVG 1984 im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen ist, insbesondere keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Partei wußte oder wissen mußte, daß die im Ernennungsdekret ausgesprochene Feststellung über die besoldungsrechtliche Stellung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums zu beurteilen. Objektiv erkennbar ist der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürftigen Vorschrift besteht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1968, Slg. N.F. Nr. 7478/A und Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Juni 1965, Slg. N.F. Nr. 6736/A).
Auf die von der Beschwerdeführerin weiters gerügte Frage des Einbehaltes von Gehaltsbestandteilen als Übergenuß im Sinn des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 ist in diesem Verfahren nicht einzugehen, weil darüber ein bescheidmäßiger Abspruch nicht erfolgt ist. Diese Frage ist daher nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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