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§ 62 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

§ 62.

(1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.

(2) Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung

  1. 1. eines Studierenden 14,8 €,
  2. 2. von zwei Studierenden 21,7 €,
  3. 3. von drei Studierenden 28,4 €,
  4. 4. ab vier Studierenden 32,4 €

pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.

(3) Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.

(5) Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.

(6) Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.

Schlagworte

Orientierungseinheit

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257785

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