Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
BauO Tir 1989 §27 Abs1;
BauO Tir 1989 §31 Abs1;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §11;
VVG §2;
VVG §4;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
BauO Tir 1989 §27 Abs1;
BauO Tir 1989 §31 Abs1;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §11;
VVG §2;
VVG §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Kostenvorauszahlungsauftrages wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 10. Oktober 1985 wurde den Beschwerdeführern über ihr Ansuchen die baubehördliche Genehmigung zum An- und Umbau ihres Fremdenheimes auf der Gp. 354/29, KG A, erteilt. Mit Bescheid vom 11. November 1985 wurde die Fortsetzung der Baumaßnahmen auf der oben angeführten Parzelle gemäß § 40 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung (TBO) mit der Begründung untersagt, daß die Arbeiten nicht bewilligungsgemäß durchgeführt worden seien.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 23. Oktober 1989 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 40 Abs. 2 TBO die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung nachstehend angeführter baulicher Anlagen aufgetragen: 1.) Im ersten und zweiten Obergeschoß des Objektes sei der nordöstlich situierte Bauteil zu entfernen und der gesetzmäßige Zustand, dem Bescheid Zl. BA-16/1985, vom 10. Oktober 1985 entsprechend, wiederum herzustellen. Die unter Punkt 1.) genannten Gebäudeteile seien bis zum 30. April 1990 zu entfernen. Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde A mit Bescheid vom 22. Jänner 1990 abgewiesen, der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 26. März 1990 keine Folge.
Die Bezirkshauptmannschaft B beauftragte einen Amtssachverständigen, einen Augenschein durchzuführen. Er habe die Frage des genauen Ausmaßes der nicht bewilligten Baumaßnahmen und des voraussichtlichen Aufwandes, der erforderlich sei, um den Zustand des ursprünglichen Baubewilligungsbescheides wiederherzustellen, zu klären, sowie die hiefür erforderlichen Kosten zu schätzen. Der Amtssachverständige erachtete in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1990 das Zurücksetzen der nordöstlichen Mauern im ersten und zweiten Obergeschoß sowie das Abschneiden des Vordaches in diesem Bereich als erforderlich. Die Kosten dieser Maßnahmen schätzte er auf ca. S 200.000,--; die Bauzeit nahm er mit ca. einem Monat an.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 1991 hat die Bezirkshauptmannschaft B die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht und den Beschwerdeführern eine Frist von zwei Monaten zur Verkleinerung des Gebäudes eingeräumt. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes werde die Bezirkshauptmannschaft veranlassen, daß die Leistung auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführer von einem Dritten erbracht werde.
Mit Bescheid vom 28. Juni 1991 ordnete die Bezirkshauptmannschaft B die Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme unter I. in dem Umfang an, als die nordöstlichen Mauern im ersten und zweiten Obergeschoß des Objektes im Sinne des Einreichplanes, der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides vom 10. Oktober 1985 bildete, soweit zurückzuversetzen seien, daß die in diesem Bescheid vorgeschriebenen Abstände von den Nachbargrundstücken erreicht werden und das Vordach in diesem Bereich ebenfalls im Sinne des Einreichplanes zu entfernen seien. Unter II. wurde den Beschwerdeführern die Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme in der Höhe von S 200.000,-- gegen nachträgliche Verrechnung vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 1991 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, ein nachträgliches Bauansuchen für die konsenswidrige Bauausführung, das die Beschwerdeführer vor einer Vollstreckung schützen würde, sei bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Berufungsentscheidung laut Mitteilung der Marktgemeinde A nicht eingebracht worden. Die voraussichtlichen Kosten seien vom Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft B geschätzt worden, die Beschwerdeführer hätten keine konkreten Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde betreffend die Höhe der voraussichtlichen Kosten aufgezeigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die inhaltliche Rechtwidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer vor allem darin, daß sich der Grundnachbar bereit erklärt habe, in Form eines Grundtausches die notwendigen Abstände zur Grundgrenze zu ermöglichen. Es sei bereits ein Verfahren nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes eingeleitet und gemäß § 12 TBO um Bewilligung der Teilung angesucht worden. Aufgrund dieser Umstände sei mittlerweile auch ein neues Bauansuchen eingebracht worden.
Das Vorbringen betreffend den Grundtausch und das eingebrachte Ansuchen um Teilungsbewilligung vermag weder die Unwirksamkeit des Titelbescheides noch die Unzulässigkeit der Ersatzvornahme darzutun, wurden damit doch lediglich die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung geschaffen. Mit dem Hinweis auf das "mittlerweile" eingebrachte Ansuchen um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung verstoßen die Beschwerdeführer gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermochten die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht darzutun, ist doch unbestritten, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch kein nachträgliches Bauansuchen anhängig war.
Eine weitere Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer darin, daß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ein Einreichplan nicht beigelegen sei und es daher für die Beschwerdeführer nicht eindeutig nachvollziehbar sei, welche Gebäudeteile nun wirklich in welchem Umfang abgerissen werden müssen. Die Bezirkshauptmannschaft B hat jedoch in ihrem Bescheid vom 28. Juni 1991 ohnehin auf die Baupläne verwiesen, die Teile des Baubewilligungsbescheides vom 10. Oktober 1985 waren. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese Baubewilligung den Beschwerdeführern erteilt wurde, mußten diese nicht nur in genauer Kenntnis des Umfanges der erteilten Baubewilligung, sondern auch im Besitz der bewilligten Pläne sein. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 19. November 1987, Zl. 84/06/0211, (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
4. Auflage, S. 1109 E 21) ausgeführt, daß ein baupolizeilicher Auftrag als Vollstreckungstitel dann als ausreichend bestimmt anzusehen ist, wenn aus bewilligten Bauplänen hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind. Dasselbe gilt auch für die Anordnung der Ersatzvornahme, die ja der Herstellung des mit dem Titelbescheid geforderten Zustandes dient.
Der Bescheidteil betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme ist somit mit keiner Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Bereits in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirskhauptmannschaft vom 28. Juni 1991 hatten die Beschwerdeführer vorgebracht, daß die Kosten der Ersatzvornahme bei weitem überhöht seien und im Falle von Zwangsbaumaßnahmen ein Betrag von S 100.000,-- ausreichend sei. In der Beschwerde wird dieses Vorbringen sinngemäß wiederholt. Nun hat zwar die Bezirkshauptmannschaft die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt und den Beschwerdeführern Akteneinsicht, somit auch in die amtliche Kostenschätzung vom 17. Dezember 1990 eingeräumt. Allerdings beschränkte sich diese amtliche Kostenschätzung auf die Nennung eines Pauschalbetrages von ca. S 200.000,-- und die Annahme der Bauzeit von einem Monat. Es wurde kein Befund über die erforderlichen Baumaßnahmen und den zu erwartenden Materialeinsatz erhoben, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar die Angemessenheit der geschätzten Kosten ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits mehrfach ausgesprochen, daß dann, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrekte Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben muß und den Verpflichteten die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 1984, Zl. 84/07/0279, vom 25. März 1987, Zl. 87/01/0049, sowie vom 27. November 1989, Zl. 89/12/0068), doch muß die amtliche Kostenschätzung jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, daß dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, ein überprüfbares Gutachten über die zu erwartenden Kosten einzuholen und nicht auszuschließen ist, daß sie bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, belastete sie diesen Bescheidteil mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheidteil betreffend den Kostenvorauszahlungsauftrag war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren betreffend Stempelgebühren für eine nicht erforderliche Ausfertigung der Beschwerde und Beilagen war abzuweisen.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
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