VwGH 91/04/0033

VwGH91/04/003315.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Dezember 1990, Zl. 04-25 Ba 9-90/1, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §7;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 31. Mai 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der "Fa. B Teppichhandels GesmbH, W, L-Gasse 11", der Frau M, W, Y-Straße 14/1/5, auf Kommission insgesamt 78 Teppiche (Teppiche, Läufer, Brücken, inkl. fünf Stück Autofußmatten im Gesamtwert von ca. S 1,700.000,--) überlassen, die von dieser am 19. Mai 1990 in A, S-Straße Nr. 214, dem Dr. J und am 22. Mai 1990 in A, X-Weg 490, der Frau O in der Wohnung zum Kauf angeboten worden seien, ohne daß Frau M über eine gewerbliche Berechtigung verfügt habe, sodaß diese unbefugt das Handelsgewerbe ausgeübt habe, und er habe dadurch Beihilfe zur unbefugten Ausübung des Handelsgewerbes durch Frau M geleistet. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG 1950 iVm § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begangen, weshalb gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Wochen) verhängt wurde.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 7. Dezember 1990 keine Folge; jedoch wurde der Spruch dahingehend abgeändert, daß "der Berufungswerber in der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers bestraft wird" und die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem § 366 Abs. 1 Z. 1 iVm § 370 Abs. 2 GewO 1973 und § 7 VStG 1950 unterstellt wurde. Zur Begründung wurde - nach Wiedergabe des Straferkenntnisses - im wesentlichen ausgeführt, den Angaben der Frau M sei zu entnehmen, daß sie als "freie Verkäuferin" des nunmehrigen Berufungswerbers tätig gewesen sei. Es sei daher die Rechtfertigung des Berufungswerbers unglaubwürdig, es sei ihm unbekannt gewesen, was Frau M mit insgesamt 78 Teppichen "anfangen" werde. Vielmehr liege der Schluß nahe, daß der Berufungswerber die Teppiche an Frau M ausgefolgt habe, damit diese sie verkaufe, obwohl es ihm durchaus klar gewesen sein mußte, daß Frau M über keine Gewerbeberechtigung hiefür verfügt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes insbesondere vor, seine Darstellung des gutgläubigen Überlassens der Waren an Frau M sei im Verfahren nicht widerlegt worden. Das gesamte Verfahren habe keinen Nachweis eines Verschuldens seinerseits gegeben, und die Behörde habe auch keine diesbezüglichen Feststellungen treffen können. Die ihm vorgeworfene Beihilfe zur unbefugten Ausübung eines Handelsgewerbes setze jedenfalls ein vorsätzliches Handeln voraus. Da ein solches bei ihm weder gegeben gewesen sei, noch von der Behörde festgestellt habe werden können, hätte ihm die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein strafbares Verhalten vorwerfen dürfen.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Nach § 7 VStG 1950 unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 ist also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloß paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A, und andere).

Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a lit. a VStG 1950 betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatbestände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184).

Die belangte Behörde verkannte schon insofern die Rechtslage, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der oben dargestellten Inhaltsanforderung nicht nachkommt, in den Spruch den konkreten Tatvorwurf aufzunehmen, der die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen könnte, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat vorsätzlich begangen. Schon im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Es war daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen entbehrlich.

Es sei nur noch bemerkt, daß auch die Begründung jegliche Auseinandersetzung mit der Frage vermissen läßt, in welcher Weise der Beschwerdeführer zur unbefugten Gewerbeausübung durch M vorsätzlich beigetragen habe.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren "50 Prozent ES" sowie "20 Prozent Ust" war im Hinblick auf die gesetzliche Kostenpauschalierung abzuweisen.

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