Normen
StVO 1960 §97 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;
VStG §44a Z2;
StVO 1960 §97 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs4 liti;
VStG §44a Z2;
Spruch:
1) den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit mit ihr der angefochtene Bescheid wegen der Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO bekämpft wird, abgelehnt.
2) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO einschließlich des sich darauf beziehenden Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Das Begehren der Tiroler Landesregierung als weiterer Partei des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Dezember 1990 von 10.15 Uhr bis 10.20 Uhr in Innsbruck auf der Maximilianstraße Nr. 11 1) mit einem Taxifahrzeug in zweiter Spur gehalten und 2) die Weisung des Straßenaufsichtsorganes, das Fahrzeug zu entfernen, nicht befolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 23 Abs. 2 StVO und zu 2) § 97 Abs. 4 StVO begangen, weshalb über ihn zu
1) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) und zu 2) gemäß § 99 Abs. 4 lit. i StVO eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Tiroler Landesregierung erstattete als "mitbeteiligte Partei" einen Schriftsatz, in dem sie die Abweisung der Beschwerde und den Zuspruch für den Schriftsatzaufwand beantragte.
1) ZUR ÜBERTRETUNG DES § 23 ABS. 2 StVO:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO nach § 33a VwGG vor, weil die Entscheidung insoweit im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0007, und vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0150) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
2) ZUR ÜBERTRETUNG NACH § 97 ABS. 4 StVO:
Die belangte Behörde ging gleich der Vorinstanz davon aus, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er die Weisung des Straßenaufsichtsorganes, das Fahrzeug zu entfernen, nicht befolgte, die Rechtsvorschrift des § 97 Abs. 4 StVO verletzte. Sie verkannte damit die Rechtslage. Denn wer gegen eine auf Grund der Anordnungsberechtigung nach § 97 Abs. 4 StVO erteilte Anordnung verstößt, verletzt dadurch - wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 1981, Slg. 10.373/A) - nicht die Verwaltungsvorschrift des § 97 Abs. 4 StVO, sondern die des § 99 Abs. 4 lit. i StVO. Diese Bestimmung ist im Sinne des § 44a Z. 2 VwGG die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO war demnach der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens des Beschwerdeführers hat nichterforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand. Für den Zuspruch des beantragten Schriftsatzaufwandes an die Tiroler Landesregierung als weitere (und nicht als mitbeteiligte) Partei fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb ihr Kostenbegehren gemäß § 58 VwGG abzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)