Normen
AVG §37;
KJBG 1987 §17 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
KJBG 1987 §17 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 22. August 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 17 Abs. 1 KJBG schuldig erkannt, weil er es als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Ges.m.b.H. zu vertreten habe, daß ein namentlich genannter Jugendlicher am 13. Februar 1990 um 22.10 Uhr im Betrieb der Gesellschaft beschäftigt worden sei. Weiters wurde er mit diesem Bescheid einer Übertretung des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nacharbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, schuldig erkannt, weil er es als Geschäftsführer der erwähnten Gesellschaft zu verantworten habe, daß eine näher genannte Dienstnehmerin am 13. Februar 1990 um 22.10 Uhr im Betrieb der Gesellschaft beschäftigt worden sei. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt; ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der objektive Tatbestand sei als erwiesen anzunehmen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft m.b.H. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten handle es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950, weshalb den Beschwerdeführer die Verpflichtung getroffen habe, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, vor den Straftaten entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Einhaltung der übertretenen Bestimmung sicherzustellen. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Unrechtsgehalt der Übertretungen nicht unbedeutend sei; auf Grund des Fehlens von Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Übertretungen sei das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen. Dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit sei ein entsprechend hohes Gewicht beigemessen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Der Beschwerdeführer meint, er habe am Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft gemacht, daß ihn kein Verschulden treffe. Er habe nämlich vorgebracht, daß im Betrieb der von ihm geführten Gesellschaft m.b.H. ein genauer Einsatzplan bestehe, der in den Betriebsräumen ersichtlich sei und aus dem sich mit aller Deutlichkeit ergebe, daß eine Beschäftigung in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht vorgesehen gewesen sei.
Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil es sich dabei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen handelt. Von dem in der Beschwerde erwähnten Einsatzplan war im Verwaltungsverfahren nie die Rede. Im übrigen würde auch das Bestehen eines "Einsatzplans" den Beschwerdeführer nicht entlasten. Selbst wenn nämlich dem "Einsatzplan" - durch entsprechende Mitteilungen an die Dienstnehmer - der Charakter einer Weisung zukäme, wäre damit noch nicht dargetan, ob auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung von erteilten Weisungen erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte zu seiner Entlastung behaupten und glaubhaft machen müssen, daß er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilen Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu denen auch die im Beschwerdefall übertretenen zeitlichen Beschäftigungsverbote gehören, zu gewährleisten, insbesondere auch welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert habe (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0136, und vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0225, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe nicht erwarten können, daß seine Schwester, die auf Grund ihrer besonderen Vertrauensstellung den Schlüssel zu den Betriebsräumen habe, die gesetzlichen Bestimmungen übertreten und eine Übertretung durch andere Arbeitnehmer zulassen werde, vermag er damit weder die Einrichtung noch die Überprüfung eines entsprechenden Kontrollsystems darzutun.
2. Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde seinem Antrag, die beiden Beschäftigten, hinsichtlich deren ihm die Übertretungen angelastet worden seien, als Zeugen zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Durch deren Angaben hätte sich die Richtigkeit seiner Verantwortung herausgestellt.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun, weil die belangte Behörde ihren Sachverhaltsfeststellungen ohnedies die Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat.
3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß sein allfälliges Verschulden an den Übertretungen so geringfügig sei, daß die Behörde § 21 Abs. 1 VStG 1950 hätte anwenden müssen.
Auch diese Ausführungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt demnach nur bei Geringfügigkeit des Verschuldens in Betracht. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, worin seiner Meinung nach eine solche Geringfügigkeit gelegen sein soll. Demgegenüber hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, daß das Verschulden auf Grund des Fehlens von Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Übertretungen als "nicht mehr ganz unbedeutend" zu qualifizieren sei. Der Gerichtshof teilt diese Auffassung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0501).
Da somit bereits die erste im § 21 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat die belangte Behörde von dieser Bestimmung im Beschwerdefall zu Recht nicht Gebrauch gemacht.
4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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