VwGH 90/15/0124

VwGH90/15/012431.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII), vom 31. Juli 1990, Zl. 6/3-3002/90-06, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1987, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
AVG §48;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §169;
BAO §28 impl;
FinStrG §102;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
AVG §48;
BAO §167 Abs2;
BAO §168;
BAO §169;
BAO §28 impl;
FinStrG §102;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer übte seinen eigenen Angaben zufolge im Streitjahr sowohl eine selbständige Tätigkeit (als Rechtswissenschaftler) als auch eine unselbständige Tätigkeit (als Mitarbeiter eines Steuerberaters) aus. Er war weiters Geschäftsführer der XZ-Gesellschaft m.b.H. und der XY-Gesellschaft m.b.H.; am Stammkapital der letzteren von S 500.000,-- war er überdies mit einer Stammeinlage von S 499.000,-- beteiligt. Im Jahr 1987 legte der Beschwerdeführer der XY-Gesellschaft m.b.H. die Rechnung vom 31. März 1987 über die Lieferung von Büroeinrichtungsgegenständen (Schreibtischgarnitur, vier Bücher- und Aktenschränke, Ablage, Konferenz-Sitzgarnitur, jeweils Nußholz furniert, und einen Teppich) zum Preis von S 97.000,--, die Rechnung vom 25. Mai 1987 über die Lieferung von einem Kristalluster, vier Kristallwandleuchten und zwei Schreibmaschinen zum Preis von S 20.200,-- sowie die Rechnung vom 3. September 1987 über die Lieferung eines PKW, Marke DAF, zum Kaufpreis von S 80.000,--. In den Rechnungen vom 31. März 1987 und 25. Mai 1987 ist überdies 20 % Umsatzsteuer von S 19.400,-- und S 4.040,--, in der Rechnung vom 3. September 1987 32 % Umsatzsteuer von S 25.600,-- ausgewiesen. In weiteren, im Jahr 1988 der XY-Gesellschaft m.b.H. vorgelegten Rechnungen wies der Beschwerdeführer Umsatzsteuer von insgesamt S 24.400,-- aus.

Das Finanzamt setzte gegenüber dem Beschwerdeführer für das Jahr 1987 (unter Berücksichtigung des Kürzungsbetrages für Kleinunternehmer) Umsatzsteuer von S 21.096,-- fest. Es führte aus, der Beschwerdeführer schulde die in den Rechnungen vom 30. März 1987 und 25. Mai 1987 ausgewiesene Umsatzsteuer auf Grund der Rechnungen gemäß § 11 Abs. 12, 14 UStG.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und einen Nichtveranlagungsbescheid für die Umsatzsteuer 1987 zu erlassen. Er führte aus, die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung lägen nicht vor, da er Unternehmer sei und im Jahre 1987 umsatzsteuerbare Lieferungen ausgeführt habe. Er sei selbständiger Rechtswissenschaftler. Im Jahre 1987 habe er aus dieser Tätigkeit ebenso wie in den Vorjahren Einnahmen bzw. Gewinne unter S 10.000,-- erzielt. Als selbständiger Rechtswissenschaftler sei er zweifelsfrei Unternehmer. Seit ca. 1986 übe er seine rechtswissenschaftliche Auftrags- und Grundlagenforschung nicht mehr in seinem Büro aus, sondern nur noch in Räumen der Universität Wien. Er habe daher im Jahre 1987 alle nicht mehr benötigten Büroeinrichtungsgegenstände an die XY-Gesellschaft m.b.H. verkauft und ihr daran die Verfügungsmacht verschafft. Dadurch habe er zweifelsfrei umsatzsteuerbare Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG ausgeführt. Die Anwendung des § 11 Abs. 12, 14 UStG sei daher ausgeschlossen. Als Rechtswissenschaftler habe er gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern, und zwar auch die strittigen Lieferungen als dem Normalsteuersatz unterliegende Hilfsgeschäfte. Eine Umsatzsteuerschuld sei bisher nicht entstanden, da er den Kaufpreis aus dem Verkauf der strittigen Büroeinrichtungsgegenstände nicht vereinnahmt habe.

Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer unter anderem auf, die Einnahmen-Ausgabenrechnungen für 1986 und 1987 sowie das Anlagenverzeichnis für diese Jahre und den Jahreslohnzettel 1986 vorzulegen; mitzuteilen, welche Einbringungsmaßnahmen zur Eintreibung der Forderungen aus den behaupteten Verkäufen gesetzt worden seien; die Adresse des Büros, in dem die veräußerten Büromöbel benützt worden seien, bekanntzugeben und mitzuteilen, welche Tätigkeit von diesem Büro aus entfaltet worden sei.

Der Beschwerdeführer beantwortete den Vorhalt dahin, daß Einnahmen-Ausgabenrechnungen und Anlagenverzeichnisse für 1986 und 1987 nicht existierten, weil keine Einkommensteuerpflicht bestanden habe und auch keine AfA in Anspruch genommen worden sei, da die Wirtschaftsgüter seinerzeit ins Betriebsvermögen eingelegt worden seien (ausschließliche betriebliche Nutzung der vorher nur privat genutzten Wirtschaftsgüter) und sich eine fiktive AfA-Bemessungsgrundlage seinerzeit nicht habe ermitteln lassen. Dem Finanzamt sei eine Liste der eingebrachten Wirtschaftsgüter, die mit den nunmehr verkauften Wirtschaftsgütern ident seien, im Jahre 1978 zugesandt worden. Ebenso habe der Beschwerdeführer seinen Jahreslohnzettel für 1986 dem Finanzamt bereits übermittelt; einen zweiten Lohnzettel für 1986 könne er nicht bekommen.

Einbringungsmaßnahmen zur Eintreibung der Forderungen könnten erst dann gesetzt werden, wenn diese fällig seien, was noch nicht der Fall sei. Von seinem ehemaligen Büro aus habe er seine "gesamte rechtswissenschaftliche Tätigkeit (Auftrags- und Grundlagenforschung samt erforderlichen Hilfs- und Nebentätigkeiten)" ausgeübt.

Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer weiters vor, die in den Jahren 1977 bis 1981 erklärten Umsätze (S 5.550,--, S 6.057,--, S 21.644,--, S 4.520,--, unter S 40.000,--) ließen nur auf eine geringfügige berufliche Tätigkeit schließen; für die Jahre 1982 bis 1986 lägen keine Steuererklärungen vor. Den Beilagen zu den Steuererklärungen 1977 bis 1981 sei, von einem PKW abgesehen, kein Hinweis auf das Vorliegen von Anlagevermögen zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer in der Vorhaltsbeantwortung behauptete Liste liege im Akt nicht auf. Der Zweck einer derartigen Liste sei nicht ersichtlich, weil der Beschwerdeführer niemals AfA geltend gemacht habe. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Tätigkeit sei eine überwiegende betriebliche Nutzung der verkauften Gegenstände zweifelhaft. Gegenstände seien aber nur dann dem Betriebsvermögen zuzuzählen, wenn sie zumindest überwiegend betrieblich genutzt würden. Für den PKW sei die überwiegende betriebliche Nutzung bereits ausdrücklich verneint worden. Es sei daher davon auszugehen, daß sich die veräußerten Gegenstände im Privatvermögen des Beschwerdeführers befunden hätten. In diesem Fall wäre der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, die Zugehörigkeit der in Rechnung gestellten Gegenstände zu seinem Betriebsvermögen in geeigneter Weise nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die Liste der im Jahre 1977 eingelegten Wirtschaftsgüter habe die eingelegten Gegenstände, die geschätzten Einlagewerte, den Einlagezeitpunkt, die geschätzte Restnutzungsdauer und das Ersuchen an das Finanzamt "um Bestätigung der Richtigkeit meiner Schätzungen" ausgewiesen. Da diese Bestätigung bis heute beim Beschwerdeführer nicht eingelangt sei, habe er keine AfA vornehmen bzw. die AfA wegen Geringfügigkeit vernachlässigen können. Der Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung der verkauften Gegenstände und damit der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ergebe sich logisch zwingend aus einem Augenschein (eine Besichtigung der Gegenstände bei der Firma Relo zeige eindeutig, daß diese schon ihrer Art nach nur beruflich bzw. betrieblich genutzt werden könnten) und der Parteiaussage des Beschwerdeführers: Er erkläre nochmals, daß er alle Gegenstände ausschließlich (PKW zu 60 %) beruflich genutzt habe, weil eine private Nutzung schon wegen der Bauart der Gegenstände und auch zeitlich deshalb unmöglich gewesen sei, weil er jede freie Minute wissenschaftlich und damit beruflich tätig gewesen sei und daher gar keine Zeit für irgendeine andere und damit private Nutzung gehabt hätte. Das Finanzamt habe kein einziges Beweismittel in Händen, aus welchem sich durch direkten Beweis die überwiegend private Nutzung der Gegenstände beweisen ließe. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, daß ein Indizienbeweis des Inhaltes, die unbestritten geringen Einnahmen (Umsätze) des Beschwerdeführers indizierten auch eine geringfügige berufliche Tätigkeit und damit Nutzung der Gegenstände, unzulässig sei.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und änderte den Bescheid dahin ab, daß die Umsatzsteuer für das Jahr 1987 mit S 73.440,-- festgesetzt wurde. In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für die Zeiträume ab 1977 - vom PKW abgesehen - keine AfA geltend gemacht. Seine Behauptung, die AfA sei geringfügig gewesen, stehe im Widerspruch zu den behaupteten Verkaufspreisen. Dem Beschwerdeführer als Steuerfachmann müsse bekannt sein, daß in den Betrieb eingelegte Gegenstände des Privatvermögens mit dem Teilwert anzusetzen seien und die Abnutzung im Wege der AfA geltend zu machen sei. Wenn er dennoch keine AfA geltend gemacht habe, sei der Schluß zulässig, daß nach seiner damaligen Auffassung die Wirtschaftsgüter nicht dem Betriebsvermögen zuzuzählen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe wiederholt auf eine Liste hingewiesen, die 1978 dem Finanzamt zugeleitet worden sein solle. Eine derartige Liste liege im Akt nicht auf und sei auch nicht Thema der Rechtsmittelverfahren für 1977 und 1978 gewesen. Das Gesetz sehe die vom Beschwerdeführer behauptete Vorgangsweise (Bekanntgabe der Schätzwerte als Abschreibungsgrundlage und Erteilung der Zustimmung zu diesen Werten) nicht vor. Mit der das Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers für das Jahr 1977 abschließenden Berufungsentscheidung sei die überwiegende betriebliche Nutzung seines PKW für 1977 und 1978 ausdrücklich verneint worden. Für 1979 habe er keine Betriebsausgaben den PKW betreffend geltend gemacht. Für die Jahre ab 1980 lägen keine Gewinnermittlungen bzw. Steuererklärungen vor. Es fehlten Anhaltspunkte für eine überwiegende betriebliche Nutzung des PKW. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Wirtschaftsgüter könnten ihrer Art nach nur betrieblich genutzt werden, stehe im Widerspruch zu einer weiteren Vorhaltsbeantwortung, wonach die Wirtschaftsgüter vor 1977 nur privat genutzt worden seien. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Gegenstände seien durchaus einer privaten Nutzung zugänglich. Der Beschwerdeführer übersehe, daß es grundsätzlich ihm obliege, abgabenrechtlich bedeutsame Umstände nachzuweisen und berechtigte Zweifel zu zerstreuen. Das Finanzamt müsse davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer Gegenstände aus seiner Privatsphäre an die XY-Gesellschaft m.b.H. verkauft und dabei zu Unrecht Umsatzsteuer von insgesamt S 73.440,-- ausgewiesen habe.

Der Beschwerdeführer beantragte, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Er führte unter anderem aus, er habe die AfA ausschließlich wegen Geringfügigkeit bzw. "wegen Nichtfeststellbarkeit einer fiktiven AfA-Bemessungsgrundlage" vernachlässigt. Die AfA sei deswegen geringfügig gewesen, weil die Nutzung der Gegenstände "so lang" gewesen sei. Die private Nutzung der Wirtschaftsgüter habe in der Lagerung derselben im Keller seines Wohnhauses bestanden. Ab 1977 sei die tatsächliche Nutzung eine ausschließlich betriebliche gewesen, weil sich die Gegenstände im Arbeitszimmer des Beschwerdeführers befunden hätten und dieses ausschließlich betrieblich für wissenschaftliche Forschungstätigkeit genutzt worden sei. Lediglich der PKW sei nur zu ca. 60 % betrieblich genutzt worden. Die Abgabenbehörde habe bislang kein einziges Beweismittel beschafft, mit welchem sich die Behauptung einer privaten Nutzung der verkauften Gegenstände beweisen ließe. Selbst wenn man die Zugehörigkeit der verkauften Gegenstände zum Privatvermögen des Beschwerdeführers fingieren würde, hätte der intensive Abverkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens zweifellos Unternehmereigenschaft begründet.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer auf,

1. eine allenfalls vorhandene Abschrift, Durchschrift oder Ablichtung der angeblich am 3. April 1978 übersandten AfA-Liste vorzulegen;

2. Unterlagen (Fahrtenbücher etc.), mit denen der Umfang der beruflichen Nutzung des in der Rechnung vom 3. September 1987 angeführten PKW, Marke DAF, für die Jahre 1977 bis einschließlich 1987 nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden könne, vorzulegen;

3. bekanntzugeben, aus welchen Gründen nach Ablauf der laut Kaufverträgen vereinbarten Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungslegung keine Schritte zur Einbringung der Kaufpreisforderungen und der vereinbarten Verzugszinsen unternommen worden seien;

4. den Widerspruch zwischen dem vom Beschwerdeführer in der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1980 erklärten Wert der Betriebseinrichtungsgegenstände von S 20.000,-- und dem angeblich vereinbarten Kaufpreis von insgesamt S 197.200,-- netto aufzuklären.

Die belangte Behörde kündigte dem Beschwerdeführer weiters an, es sei beabsichtigt, eine Besichtigung der verkauften Gegenstände sowie der Räume bzw. Kellerräume, in denen sich die Gegenstände vor der Veräußerung befunden hätten, durchzuführen. Es werde um Angabe von Terminen ersucht, an denen diese Besichtigungen vorgenommen werden könnten.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe das von ihm geführte Fahrten-Journal der Käuferin übergeben. Der Grund für das Unterbleiben von Einbringungsschritten sei eine "Zahlungsmoratoriumsvereinbarung" vom 3. Juni 1988. Seine Forderung samt Verzugszinsen sei übrigens "von Seiten der XY-Ges.m.b.H." am 27. November 1989 befriedigt worden. Bei der Ermittlung der Teilwerte zum 1. Jänner 1980 habe er sich offensichtlich geirrt, da er kein sachverständiger Schätzmeister sei. Eine Besichtigung der Räume der XZ-Gesellschaft m.b.H. bzw. der XY-Gesellschaft m.b.H. sei jederzeit gegen vorherige Verständigung möglich. Es sei aber darauf hingewiesen, daß der Ausstattungs- und Einrichtungsstand jetzt ein vollkommen anderer sei als 1987 und 1988. Wer Mieter der Wohnung samt Keller sei, in dem die Gegenstände vor 1977 gelagert gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Die belangte Behörde kündigte dem Beschwerdeführer eine Besichtigung der Geschäftsräume der XY-Gesellschaft m.b.H. sowie der Räume, in denen sich die Gegenstände vor dem Verkauf befunden hätten, für den 18. April 1990, 10.00 Uhr an. Eine entsprechende Bekanntgabe übermittelte die belangte Behörde der XY-Gesellschaft m.b.H. (zu Handen des Beschwerdeführers), die es gleichzeitig gemäß § 143 Abs. 2 BAO zur Vorlage des vom Beschwerdeführer übergebenen Fahrten-Journals für 1987 aufforderte. Die XY-Gesellschaft m.b.H. teilte daraufhin mit einem vom Beschwerdeführer gefertigten Schreiben mit, sie habe den PKW der XZ-Gesellschaft m.b.H. vermietet und dieser das Fahrten-Journal übermittelt. Sie könne aber auf Grund einer genauen Prüfung des Fahrten-Journals bezeugen, daß der Beschwerdeführer seine Fahrten getrennt in betriebliche (berufliche) und private genau aufgezeichnet und die zurückgelegten Kilometer festgehalten habe. Die beruflich gefahrenen Jahreskilometer seien stets über 60 % der gesamten Kilometerleistung gelegen.

Mit einem weiteren vom Beschwerdeführer gefertigten Schreiben bestätigte die XY-Gesellschaft m.b.H. den Besichtigungstermin. Sie führte aus, der Beschwerdeführer werde allerdings nicht anwesend sein; seine Anwesenheit wäre ohnedies sinn- und zwecklos, denn auch er könne auf Grund des gegenwärtigen Einrichtungs- und Ausstattungsstandes der Geschäftsräumlichkeiten nicht mehr beurteilen und feststellen, ob und wo sich Gegenstände laut den strittigen Rechnungen jetzt in den "integrierten Wandverbauten unseres Büros" befänden bzw. vor 1987 einmal befunden hätten. Dies könne nur Herr S. Herr S. habe nämlich diese Gegenstände ein- bzw. umgebaut, bei einer Übersiedlung "kleinweise transferiert, adaptiert und integriert" und "refüsierte" Gegenstände zum Verkauf in Kommission genommen (An dieser Stelle sei angemerkt, daß "Herr S." bereits im Juli 1989 verstorben war, was dem Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitpunkt der Verfassung des zuletzt erwähnten Schreibens bekannt war).

Einem AV vom 18. April 1990 zufolge fand sich ein Organ der Finanzverwaltung am 18. April 1990 um 9.50 Uhr bei den (mit der Wohnung des Beschwerdeführers identen) Geschäftsräumen der XY-Gesellschaft m.b.H. ein, traf dort jedoch - auch nach Zuwarten bis 10.15 Uhr - niemand an.

Dies hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor; sie hielt ihm weiters vor, seine Behauptung, daß seine Forderung samt Verzugszinsen von seiten der XY-Gesellschaft m.b.H. am 27. November 1989 befriedigt worden sei, stehe im Widerspruch zu seinen für das Jahr 1989 abgegebenen Steuererklärungen. In der Umsatzsteuererklärung habe er angegeben, daß der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte den im § 21 Abs. 6 UStG genannten Betrag nicht übersteige; in der Einkommensteuererklärung habe er die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit verneint; im Vermögensteuerverfahren habe er angegeben, daß hinsichtlich seiner "X-Forderungen" § 14 Abs. 2 BewG anzuwenden sei. Ab November 1989 seien weder Umsatzsteuervoranmeldungen gebucht noch Umsatzsteuerzahlungen geleistet worden.

Die XY-Gesellschaft m.b.H. legte sodann mit vom Beschwerdeführer gefertigten Schreiben Kopien eines Fahrten-Journals des Beschwerdeführers sowie ein ebenfalls vom Beschwerdeführer gefertigtes Begleitschreiben der XZ-Gesellschaft m.b.H. vor, mit dem diese erklärte, sie habe das Fahrten-Journal eingehend geprüft und könne bezeugen, daß die beruflichen Fahrten des Beschwerdeführers in jedem Jahr bei weitem überwogen hätten und nie unter 60 % der Gesamtjahreskilometerleistung gelegen seien.

Zum oben erwähnten Vorhalt nahm der Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Herr F. von der XY-Gesellschaft m.b.H. habe ihm mitgeteilt, daß ein Finanzbeamter die Räumlichkeiten ohnedies besichtigt habe, aber nicht habe feststellen können, was wo eingebaut bzw. verbaut worden sei. Wie dem auch sei: Ein Augenschein ohne Beiziehung von Herrn S., welcher die Tischlerarbeiten ausgeführt habe, sei sinn- und zwecklos und damit ein untaugliches Beweismittel, da nur Herr S. sagen könne, welche Einrichtungsgegenstände laut den strittigen Rechnungen anläßlich der Übersiedlung übernommen und welche nicht verwendet, sondern in Verkaufskommission übernommen worden seien. Es bestehe kein Widerspruch in seinen Angaben betreffend die Befriedigung seiner Forderungen, da er nie behauptet habe, irgendwelche Geldbeträge vereinnahmt zu haben. Wie die Abgabenbehörde auf diese Sachverhaltsvermutung komme, sei rätselhaft. Er habe lediglich seine Befriedigung durch die XY-Gesellschaft m.b.H. erwähnt. Und dies sei richtig: Die XY-Gesellschaft m.b.H. habe zwei neue Schuldner präsentiert, die die Schulden am 27. November 1989 auch tatsächlich übernommen hätten. Von seiten der XY-Gesellschaft m.b.H. sei er somit befriedigt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt; sie änderte den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1987 dahin ab, daß Umsatzsteuer von S 49.040,-- festgesetzt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde nach detaillierter Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere der Behauptungen des Beschwerdeführers, und der Rechtslage (zusammengefaßt) folgende Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer habe aus nichtselbständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer eines Wirtschaftstreuhänders in den Jahren 1984 bis 1987 Einkünfte von S 161.896,--, S 99.696,-- und S 94.056,-- erzielt. Aus selbständiger Tätigkeit habe er im Jahr 1986 Einnahmen von S 590,50 und 1987 von S 9.600,-- erzielt. Am 31. Dezember 1987 habe er der XY-Gesellschaft m.b.H. für Beratungs- und Vertragsgestaltungsleistungen ein Honorar von S 120.000,-- in Rechnung gestellt.

Den streitgegenständlichen PKW DAF habe der Beschwerdeführer im Jahr 1975 zu einem Gesamtpreis von S 69.488,-- erworben. Er habe diesen PKW in der Folge teils zur Ausübung seiner selbständigen, teils zur Ausübung seiner nichtselbständigen Tätigkeit und teils privat genutzt. Im Jahr 1985 habe er mit dem PKW insgesamt 5.348 km zurückgelegt; darin seien (im einzelnen angeführte) Fahrten zur Kanzlei seines Arbeitgebers in Linz oder von dieser nach Wien im Ausmaß von 2.700 km enthalten. Dies sei aus dem mit Eingabe vom 4. August 1986 dem Finanzamt vorgelegten Fahrtenbuch ersichtlich. Es werde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer auch in den Folgejahren 1986 und 1987 den PKW überwiegend (zu mehr als der Hälfte) für Zwecke seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Angestellter eines Steuerberaters und für rein private Fahrten und nur zu weniger als der Hälfte für Fahrten im Zusammenhang mit seiner selbständigen Arbeit verwendet habe.

Es sei nicht als erwiesen anzunehmen, daß der Beschwerdeführer die in den Rechnungen vom 31. März 1987 und 25. Mai 1987 angegebenen Gegenstände für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit genutzt habe.

Dem Berufungsvorbringen und den (wörtlich wiedergegebenen) Parteiaussagen des Beschwerdeführers könne kein Glauben geschenkt werden, weil dieser Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, die den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprächen und in verschiedenen Eingaben einander widersprechende Angaben gemacht bzw. einander widersprechende Beweismittel vorgelegt habe, die seine Glaubwürdigkeit in Frage stellten. Die in der Rechnung vom 31. März 1987 ausgewiesenen Preise seien für neuwertige Möbel angemessen; für Möbel, die der Beschwerdeführer bereits vor 1977 erworben haben wolle, seien diese Preise zweifellos überhöht. Der in der Rechnung vom 3. September 1987 ausgewiesene Preis für den PKW DAF liege erheblich über dem seinerzeitigen Erwerbspreis und müsse daher ebenfalls als weit überhöht angesehen werden. Die überhöhten Preise seien nur daraus zu erklären, daß zwischen dem Beschwerdeführer und der XY-Gesellschaft m.b.H. ein wirtschaftliches Naheverhältnis bestanden habe, das einen Interessengegensatz zwischen Verkäufer und Käufer ausgeschlossen habe. Daß diese Verkaufspreise weit über dem Verkehrswert lägen, stünde zwar nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage, ob eine Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 oder 14 UStG festzusetzen sei. Die Vereinbarung solcher Preise zum Schaden des Fiskus (überhöhter Vorsteuerabzug, überhöhte AfA - Bemessungsgrundlage) sei jedoch ein Umstand, der geeignet sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Die behaupteten Verkaufspreise stünden überdies im Widerspruch zur vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1980, in welcher der Beschwerdeführer den Wert der Betriebseinrichtungsgegenstände mit S 20.000,-- beziffert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich bei der Ermittlung der Teilwerte offensichtlich geirrt, da er kein sachverständiger Schätzmeister für Betriebseinrichtungsgegenstände sei, trage keineswegs dazu bei, seine Glaubwürdigkeit zu erhöhen. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach Abschluß der Kaufverträge sei ungewöhnlich und nur aus dem wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen ihm und der XY-Gesellschaft m.b.H. erklärbar. Der Beschwerdeführer habe zunächst behauptet, die Zahlung der Kaufpreise bis 31. Mai 1991 gestundet zu haben, und sodann, von seiten der XY-Gesellschaft m.b.H. am 27. November 1989 befriedigt worden zu sein. Nach Vorhalt des Widerspruches der letztgenannten Behauptung zu den für das Jahr 1989 abgegebenen Abgabenerklärungen habe er erklärt, von seiten der XY-Gesellschaft m.b.H. dadurch befriedigt worden zu sein, daß ihm diese zwei neue Schuldner präsentiert habe, die die Schulden am 27. November 1989 auch tatsächlich übernommen hätten. Der Beschwerdeführer habe somit durch die nicht weiter kommentierte Behauptung, wonach seine Forderungen befriedigt worden seien, zunächst den unrichtigen Anschein erweckt, daß eine Zahlung oder andere Erfüllungshandlung erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer habe die Durchführung eines Augenscheines an einem Ort, an dem sich die Augenscheinsgegenstände gar nicht mehr befunden hätten, und unter Beiziehung einer Auskunftsperson, von der der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages bereits gewußt habe, daß sie bereits verstorben war, beantragt. Er habe somit bewußt einen nicht zielführenden Beweisantrag gestellt.

Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dem Finanzamt im Jahr 1978 eine AfA-Liste übermittelt zu haben, sei unglaubwürdig. Eine solche Liste sei nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer besitze keine Abschrift, Durchschrift oder Ablichtung der (von ihm als "eminent wichtig" bezeichneten) Liste. Der Beschwerdeführer habe niemals AfA geltend gemacht. Es sei unglaubwürdig, daß der rechtskundige Beschwerdeführer einerseits dem Finanzamt eine Liste von in sein Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgütern mit dem Ersuchen um Bestätigung der Richtigkeit seiner Schätzungen übermittelt haben wolle, andererseits aber keine AfA geltend gemacht habe.

Eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer seine gesamte rechtswissenschaftliche Tätigkeit in seiner Wohnung ausgeübt. Wenn auch aus den geringen Umsätzen kein unmittelbarer Schluß auf den Umfang der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers gezogen werden könne, so erscheine es dennoch unglaubwürdig, daß der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit vier Bücher- und Aktenschränke (mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10 m3), eine Schreibtischgarnitur und eine Konferenz-Sitzgarnitur benötigt haben soll. Für eine vom Beschwerdeführer allein und im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte rechtswissenschaftliche Forschungstätigkeit erscheine eine derartige Möbelausstattung nicht erforderlich.

Das im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Fahrten-Journal stehe mit dem Fahrtenbuch, das dem Finanzamt (in einem anderen Verfahren) am 4. August 1986 vorgelegt worden sei, im (detailliert dargestellten) Widerspruch. Wegen seiner Unvollständigkeit und wegen des Widerspruches mit dem Fahrtenbuch sei das Fahrten-Journal kein taugliches Beweismittel für den Umfang der mit der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers zusammenhängenden Fahrten.

Der Beschwerdeführer habe keine überwiegend seiner selbständigen Arbeit dienenden Wirtschaftsgüter, also keine Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. seines Unternehmens verkauft. Er sei somit nicht im Rahmen seines Unternehmens tätig geworden und daher nicht berechtigt gewesen, Rechnungen mit Vorsteuerausweis auszustellen. Er schulde daher die in seinen im Jahr 1987 ausgestellten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge gemäß § 11 Abs. 14 UStG. Die ihm in der Berufungsvorentscheidung ebenfalls angelasteten, in den Rechnungen aus dem Jahr 1988 ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge seien hingegen nicht im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1987 vorzuschreiben. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ein intensiver Abverkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens begründe Unternehmereigenschaft und schlösse Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung aus, sei im Beschwerdefall nicht zutreffend. Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens könne in besonderen Fällen für sich allein eine nachhaltige und damit gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darstellen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn eine Vielzahl gleichartiger Geschäfte abgeschlossen werde. Beim Beschwerdeführer, der laut seinen Rechnungen einen PKW und Einrichtungsgegenstände in insgesamt fünf Vorgängen an jeweils ein- und denselben Käufer verkauft habe, sei eine Nachhaltigkeit noch keineswegs gegeben.

Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt. Ein steuerbarer Vorgang liegt somit nur vor, wenn eine Leistung von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens bewirkt wird. Der Umsatzbesteuerung unterliegen hingegen nicht Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem Nichtunternehmer bewirkt werden, oder solche Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer nicht im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt werden.

Als im Rahmen des Unternehmens ausgeführt gelten nicht nur die Grundgeschäfte, die den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden, sondern auch Hilfs- und Nebengeschäfte, sofern diese in den Rahmen des Unternehmens fallen. Für die Umsatzsteuerbarkeit der im Beschwerdefall strittigen Veräußerung von Einrichtungsgegenständen und eines PKW ist somit - neben der Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers - Voraussetzung, daß die verkauften Gegenstände zuvor (was den PKW betrifft, überdies seit einem vor dem Inkrafttreten von § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG in der Fasssung des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977 am 1. Jänner 1978 gelegenen Zeitpunkt) dem unternehmerischen Bereich zugeordnet waren. In einem solchen Fall hätte der Beschwerdeführer in den von ihm über die strittigen Veräußerungsgeschäfte ausgestellten Rechnungen zu Recht Umsatzsteuer (den PKW betreffend allerdings mit einem im Hinblick auf § 10 Abs. 4 Z. 1 UStG überhöhten Steuersatz) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren behauptet, im Streitjahr eine Tätigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 2 Z. 7 lit. b UStG ausgeübt zu haben und demgemäß zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten verpflichtet gewesen zu sein; er hat weiters zunächst behauptet, die in den strittigen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht vereinnahmt zu haben. Bei Zutreffen seiner Behauptungen wäre dem Beschwerdeführer somit Umsatzsteuer nicht vorzuschreiben gewesen.

Die belangte Behörde stützt die strittige Vorschreibung von Umsatzsteuer auf § 11 Abs. 14 UStG. Nach dieser Vorschrift schuldet derjenige, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag. Eine Steuerschuld infolge unberechtigten Steuerausweises im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG kommt unter anderem dann in Betracht, wenn der Rechnungsaussteller zwar Unternehmer, aber nicht im Rahmen seines Unternehmens tätig geworden ist. Hat der Beschwerdeführer nicht seinem Unternehmensbereich zugeordnete Gegenstände verkauft und in den darüber ausgestellten Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen, so schuldet er diese Umsatzsteuer - unabhängig von der Frage der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und der Vereinnahmung der Umsatzsteuer - nach § 11 Abs. 14 UStG. Die Entscheidung hängt im Beschwerdefall somit davon ab, ob die veräußerten Gegenstände zuvor dem Unternehmensbereich des Beschwerdeführers zugeordnet waren.

Die belangte Behörde hat aufgrund eines umfangreichen Beweisverfahrens die Feststellung getroffen, daß die vom Beschwerdeführer veräußerten Wirtschaftsgüter nicht überwiegend der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers dienten und somit keine Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. Unternehmens darstellten. Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde; er macht weiters geltend, ihm sei nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h., ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1986, Slg. 6170/F, und die darin zitierte Vorjudikatur). In diesem Sinn kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht als unschlüssig erkannt werden.

Zunächst ist darauf zu verweisen, daß Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, die veräußerten Wirtschaftsgüter wären seit 1977 dem Unternehmen zugeordnet gewesen, schon im Hinblick auf das auffallende Mißverhältnis zwischen den bei der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter angeblich erzielten Preisen von insgesamt S 246.240,-- und dem zum 1. Jänner 1980 vom Beschwerdeführer mit S 20.000,-- erklärten Wert der gesamten Betriebseinrichtung sowie im Hinblick darauf angezeigt waren, daß der Beschwerdeführer diese Wirtschaftsgüter in den Vorjahren steuerlich nicht als Betriebsvermögen (etwa durch Abschreibung) behandelt hatte. Vom somit evidenten Vorliegen eines Zweifelsfalles ausgehend war es Sache des Beschwerdeführers, nachprüfbar darzulegen, daß die veräußerten Wirtschaftsgüter zuvor seinem Unternehmen zugeordnet waren. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch auch nach Vorhalt der aufgetretenen Zweifel auf die bloße, nicht weiter konkretisierte Behauptung beschränkt, die vorher privat genutzten Wirtschaftsgüter "seinerzeit" ins Betriebsvermögen eingelegt und ausschließlich betrieblich genutzt zu haben. Es kann nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die belangte Behörde dieser Behauptung auf Grund der zahlreichen insgesamt gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprechenden Umstände nicht gefolgt ist. Der Beschwerde gelingt es nicht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erscheinen zu lassen.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den "schriftlichen Zeugenaussagen" der XZ-Gesellschaft m.b.H. und der XY-Gesellschaft m.b.H. vom 13. April 1990 bzw. 18. Mai 1990 auseinanderzusetzen. Dem ist zu erwidern, daß als Zeugen nur natürliche Personen in Betracht kommen. Die erwähnten schriftlichen Bekundungen konnten daher jedenfalls nicht als Aussagen von Zeugen im Sinne der §§ 169 ff BAO gewertet werden. Als Privaturkunden begründen sie lediglich den Beweis dafür, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren (vgl. § 168 BAO iVm mit § 294 ZPO).

Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der in den genannten Schreiben enthaltenen Erklärungen ist somit nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten. Dabei ist im Beschwerdefall zu beachten, daß die erwähnten Urkunden vom Beschwerdeführer selbst (wenn auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer) gefertigt wurden; den Urkunden kann somit - was die inhaltliche Richtigkeit des darin Erklärten betrifft - kein von den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers unabhängiger Beweiswert zukommen. Den Inhalt der Urkunden hat die belangte Behörde wörtlich wiedergegeben; einer Erörterung des Inhaltes der Urkunden über die ohnedies umfangreich erfolgte Auseinandersetzung mit den für und gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sprechenden Umständen hinaus war bei der gegebenen Sachlage nicht geboten.

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht dadurch beschwert erachten, daß ihm die belangte Behörde die offenkundigen Widersprüche, die zwischen dem "Fahrtenbuch" und dem "Fahrten-Journal" bestehen, nicht vorhielt, weil er beide Beweismittel selbst vorgelegt hatte und somit in Kenntnis des Inhaltes - und damit auch der Widersprüche - sein mußte.

Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihm zu ihrer Annahme, die in den Kaufverträgen und Rechnungen ausgewiesenen Preise seien überhöht, nicht das Parteiengehör gewährt. Im Vorhalt vom 9. März 1990 (OZl. 98/1 des Verwaltungsaktes) hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, die (oben bereits erwähnte) Diskrepanz zwischen dem zum 1. Jänner 1980 erklärten Teilwert der Betriebseinrichtung und den angeblich im Jahr 1987 erzielten Kaufpreisen aufzuklären. Darin liegt auch die Gewährung von Parteiengehör zu der Annahme, die zwischen dem Beschwerdeführer und der Käuferin (einer von ihm beherrschten Gesellschaft) vereinbarten Kaufpreise seien überhöht, die der Beschwerdeführer mit der bloßen Behauptung, er habe sich bei der Ermittlung der Teilwerte geirrt, in keiner Weise entkräftet hat. Die Auffassung der belangten Behörde, die ausgewiesenen Kaufpreise seien überhöht, kann in Ansehung des Umstandes, daß die für die (nach den Darlegungen des Beschwerdeführers zumindest über zwanzig Jahre alte, gebrauchte, während eines Zeitraumes von zwölf Jahren in einem Keller gelagerte) Büroeinrichtung angeblich erzielten Kaufpreise den nach allgemeinem Erfahrungswissen anzunehmenden Kaufpreisen neuer Einrichtungsgegenstände entsprechen, während der für einen zwölf Jahre alten PKW ausgewiesene Kaufpreis sogar dessen Neupreis übersteigt, nicht als unschlüssig angesehen werden. Die Behauptungen über eine jeweils nicht näher konkretisierte "fachmännische Schätzung" der Einrichtungsgegenstände und ein "aktuelles Begutachtungsergebnis" den PKW betreffend, stellen sich bei der gegebenen Sachlage als unbeachtliche Neuerungen dar.

Soweit sich der Beschwerdeführer - zunächst unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs - gegen jene Darlegungen des angefochtenen Bescheides wendet, die auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren (Stellung nicht zielführender Beweisanträge, irreführende und widersprüchliche Angaben, Vereitelung eines Lokalaugenscheines) Bezug nehmen, ist darauf zu verweisen, daß nach § 183 Abs. 4 BAO den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Bei den Schlußfolgerungen, die die belangte Behörde aus den oben erwähnten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren gezogen hat, handelt es sich jedoch weder um "durchgeführte Beweise" noch um ein "Ergebnis der Beweisaufnahme" den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt betreffend; sie sind daher auch nicht Gegenstand der Gewährung des Parteiengehörs. Die Erwägungen der belangten Behörde, die diese betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren angestellt hat, können auch nicht als unschlüssig angesehen werden. Der Beschwerde gelingt es nicht, die aus dem oben detailliert dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers im Abgabenverfahren gezogene Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nicht zielführende Beweisanträge gestellt, irreführende und widersprüchliche Angaben gemacht und die Durchführung eines Lokalaugenscheines vereitelt, zu entkräften. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus diesen offenbar auf die Vereitelung der Wahrheitsfindung gerichteten Verhaltensweisen auf mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geschlossen hat.

Ebensowenig erscheint die Auffassung unschlüssig, daß eine rechtswissenschaftliche Forschungstätigkeit, die im Arbeitszimmer einer Wohnung ausgeübt wird und mit der über einen Zeitraum von ca. zehn Jahren keine nennenswerten Umsätze erzielt werden, im allgemeinen nicht die überwiegende Nutzung einer so umfangreichen Büroausstattung voraussetzt, wie dies im Beschwerdefall behauptet wird.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es widerspreche die Annahme, daß kein einziger der von ihm verkauften Büroeinrichtungsgegenstände, also nicht einmal die Schreibmaschine, von ihm "beruflich genutzt und verwendet" worden sei, der allgemeinen Lebenserfahrung, ist er darauf zu verweisen, daß die Möglichkeit, bestimmte Wirtschaftsgüter beruflich zu nutzen, für sich alleine ebensowenig einen Anhaltspunkt für die Zugehörigkeit dieser Wirtschaftsgüter zum Unternehmen bietet, wie die Möglichkeit privater Nutzung von Wirtschaftsgütern für sich alleine eine Vermutung begründen könnte, daß diese nicht zum Unternehmen bzw. Betriebsvermögen gehören.

Der Beschwerde gelingt es somit nicht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Frage der Zuordnung der angeblich verkauften Wirtschaftsgüter zum Unternehmen unschlüssig erscheinen zu lassen. Die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs liegt ebenfalls nicht vor.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die belangte Behörde habe ohne nachvollziehbare und überprüfbare Begründung "die Nachhaltigkeit und damit unternehmerische Tätigkeit des intensiven Abverkaufes von Einrichtungsgegenständen und PKW über einen Zeitraum von zwei Jahren" verneint. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde detaillierte Feststellungen über Inhalt und Umfang der vom Beschwerdeführer behaupteten Geschäfte getroffen hat; welche Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermißt, kann seinen Darlegungen nicht entnommen werden. Im übrigen ist er darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde die Umsatzsteuerpflicht der behaupteten Geschäfte nicht mangels Nachhaltigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers, sondern mangels Zugehörigkeit zum Unternehmen verneint hat. Sollten die soeben wiedergegebenen Darlegungen des Beschwerdeführers jedoch dahin zu verstehen sein, daß es sich bei den behaupteten Geschäften um eine nachhaltige Tätigkeit im Form der wiederholten Veräußerung von Gegenständen des privaten Lebensbereiches handle, ist ihm entgegenzuhalten, daß nicht ersichtlich ist, daß die behaupteten Geschäfte über den Umfang bloß gelegentlicher Verkäufe hinausgegangen wären. Bloß gelegentliche Verkäufe von Gegenständen des Privatvermögens erfüllen jedoch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es am inneren Zusammenhang solcher gleichartigen Tätigkeiten fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1980, Slg. 5456/F).

Es liegt somit auch die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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