VwGH 89/12/0172

VwGH89/12/017218.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des NN in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Juli 1989, Zl. SchA-67605/42/1989, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
LDG 1984 §9 Abs2;
LDG 1984 §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
LDG 1984 §9 Abs2;
LDG 1984 §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Volksschullehrer vom 1. Oktober 1983 bis zum Ablauf des dritten Monats nach Zustellung des angefochtenen Bescheides (d.h. bis einschließlich 31. Oktober 1989) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; zuletzt war er der Volkschule S zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1989 teilte der Landesschulinspektor W. der belangten Behörde mit, der Unterricht des Beschwerdeführers habe in der Vergangenheit bereits mehrfach Anlaß zur Kritik gegeben (Hinweis auf den Bericht der Leiterin der Volksschule M vom 27. Oktober 1986 sowie auf einen Bericht des Bezirksschulinspektors an die Leistungsfeststellungskommission). W. habe nach Rücksprache mit dem Bezirksschulinspektor den Beschwerdeführer am 25. Jänner 1989 besucht. Der Beschwerdeführer habe an Planungsarbeit lediglich einen Wochenplan der vorangegangenen Woche aufzuweisen gehabt. Tagespläne seien keine vorhanden gewesen; der Beschwerdeführer habe angegeben, keine geschrieben zu haben. Aus dem Verlauf der Stunde sei auch kein didaktischer Weg erkennbar gewesen; es habe jede methodische Überlegung gefehlt. Das Verhalten den Kindern gegenüber sei freundlich und "reversibel", die schriftlichen Arbeiten seien größtenteils korrigiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber getrödelt und einen hilflosen Eindruck gemacht; W. habe die Stunde zu Ende geführt. In der pädagogischen Nachbesprechung habe er den Beschwerdeführer ermahnt und ihn auf die Notwendigkeit schriftlicher Planungsarbeit verwiesen. Er habe den Beschwerdeführer auch auf die gesetzliche Forderung nach sorgfältiger Vorbereitung des Unterrichts (§ 51 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG) und auf die gesetzlichen Forderungen zur Unterrichtsarbeit (§ 17 SchUG) hingewiesen. Der Beschwerdeführer hätte auch die Forderung des Lehrplanes nach einer klassenbezogenen Jahresplanung und nach mittelfristiger Planung nicht erfüllt. W. habe den Beschwerdeführer am 14. Februar, also zwei Wochen später, neuerlich besucht. Der Beschwerdeführer habe weder Wochen- noch Tageplanung vorweisen können. W. habe darauf die Klasse verlassen und die Inspektion nicht mehr fortgesetzt. Er habe den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, daß er der belangten Behörde einen Bericht übermitteln würde. Er habe den Bezirksschulrat Völkermarkt aufgefordert, den Beschwerdeführer anzuweisen, bis auf weiteres seinem Schulleiter wöchentlich den Wochenplan im voraus (spätestens jeden Montag) und täglich vor Unterrichtsbeginn eine sorgfältige Vorbereitung schriftlich vorzuweisen. Entsprechende Berichterstattungen über die Beachtung der Weisung seien empfohlen worden. W. habe die Dienstbehörde ersucht, von einer Definitivstellung des Beschwerdeführers unbedingt abzusehen und sein Dienstverhältnis - sollte sich seine Dienstauffassung nicht ändern - aufzulösen. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe ihn aber auch veranlaßt, dessen Gesundheitszustand in Frage zu stellen und der Dienstbehörde zu empfehlen, eventuell eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers in Erwägung zu ziehen.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1989 wies der Bezirksschulrat Völkermarkt den Beschwerdeführer an, ab sofort am Montag jeder Woche dem Schulleiter den Wochenplan für die kommende Woche vorzulegen und dem Schulleiter außerdem täglich vor Beginn des Unterrichts eine sorgfältige schriftliche Tagesvorbereitung vorzuweisen, die vom Schulleiter abgezeichnet werden müsse. Der Bezirksschulrat beauftragte ferner den Leiter der Volksschule S, wöchentlich den Bezirksschulrat telefonisch über die Durchführung dieser Weisung zu informieren.

Mit Schreiben vom 22. Juni 1989 berichtete der Bezirksschulrat der belangten Behörde unter Anschluß von schriftlichen Aufzeichnungen des Leiters der Volksschule S, daß der Beschwerdeführer nach einem Beobachtungszeitraum von drei Monaten nur in geringem Umfang der schriftlichen Weisung vom 20. Februar 1989 nachgekommen sei.

Im Verwaltungsakt befindet sich ein Ersuchen der Eltern der dritten Klasse der Volksschule S an den Bezirksschulrat, den Beschwerdeführer zu versetzen (Schreiben vom 22. Juni 1989). Dies forderten auch die Lehrer dieser Volksschule (Schreiben an die belangte Behörde vom 26. Juni 1989).

Nach der Lage der Akten sprach die belangte Behöre ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 1989 (dem Beschwerdeführer nachweislich am 31. Juli 1989 ausgefolgt) gemäß § 9 Abs. 2 und 4 Z. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus und verfügte deren Wirksamkeit mit Ablauf des dritten Monats nach Zustellung dieses Bescheides. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, der Dienstbehörde lägen Berichte der Schulleitung, des Bezirksschulrates Völkermarkt und des Landesschulrates für Kärnten vor, aus denen eindeutig hervorgehe, daß der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringe. So habe eine Inspektion durch den Landesschulinspektor am 25. Jänner 1989 ergeben, daß der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers eine sorgfältige Vorbereitung fehle; aus dem Stundenverlauf sei daher kein didaktischer Weg erkennbar gewesen und es fehle jede methodische Überlegung; die Forderung des Lehrplanes nach einer klassenbezogenen Jahresplanung und nach mittelbarer Planung sei nicht erfüllt worden. Trotz Ermahnung durch den Landesschulinspektor habe der Beschwerdeführer zwei Wochen später bei einem neuerlichen Klassenbesuch die geforderten Vorbereitungen nicht vorweisen können. Mit Schreiben vom 20. Februar 1989 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksschulrat Völkermarkt angewiesen worden, ab sofort am Montag jeder Woche dem Schulleiter den Wochenplan und außerdem täglich vor Beginn des Unterrichts eine schriftliche Tagesvorbereitung vorzuweisen. Laut Meldung des Schulleiters habe der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von drei Monaten diese Weisung nur zu einem geringen Teil erfüllt. So habe er im Monat April die Tagesvorbereitung nur für einen Tag (3. April 1989) vorgelegt, die Wochenpläne für die 2., 3. und 4. Schulwoche seien nicht erbracht worden. Weiters habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch den Schulleiter auch das Klassenbuch und die Schularbeiten nicht vorgelegt und Schularbeitstermine ohne Zustimmung des Leiters (vom 20. auf den 28. April 1989) verschoben. Auch im Monat Mai habe der Beschwerdeführer nur für vier Tage eine schriftliche Planung vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei auch der Aufforderung des Schulleiters, das Klassenbuch vorzulegen, nicht nachgekommen, sodaß jene Lehrer, die ihn wegen seiner häufigen Krankenstände zu vertreten gehabt hätten, sich nicht auf die Vertretungsstunden vorbereiten hätten können. Dieses Verhalten sei beim Beschwerdeführer seit langem zu beobachten. Bisher sei von einer dienstrechtlichen Konsequenz in der Hoffnung abgesehen worden, daß der Beschwerdeführer die ihm erteilten Mahnungen, Anweisungen und Ratschläge von Vorgesetzten ernst nehmen und sich seine Arbeitshaltung zum Positiven ändern werde. Da dies nicht geschehen sei, könne ein weiterer Verbleib im Schuldienst im Interesse der ihm anvertrauten Schüler nicht mehr gebilligt werden. Der Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 4 LDG 1984 - unbefriedigender Arbeitserfolg - scheine daher im Beschwerdefall gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer im Ergebnis Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift eine umfangreiche Äußerung vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz LDG 1984, BGBl. Nr. 302, kann das provisorische Dienstverhältnis mit Bescheid gekündigt werden. Nach Abs. 3 erster Satz dieser Bestimmung ist während der Probezeit die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Gemäß Abs. 4 des § 9 LDG 1984 sind Kündigungsgründe insbesondere:

  1. 1. Mangel der körperlichen oder der geistigen Eignung,
  2. 2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
  3. 3. pflichtwidriges Verhalten,
  4. 4. Bedarfsmangel.

Gemäß § 1 Abs. 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

Zu den §§ 37, 43, 45 und 65 AVG trifft § 8 Abs. 2 DVG folgende Sonderbestimmung: Im Dienstrechtsverfahren hat die Partei nur insoweit Anspruch darauf, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der bekämpfte Bescheid beruhe auf einem mangelhaften Verfahren und die angeführten Gründe rechtfertigten nicht seine Kündigung. Er führt dazu näher unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, im Hinblick auf verfahrensrechtliche Grundsätze genüge es nicht, im Kündigungsbescheid dem Gekündigten ein den Tatbestand des § 9 Abs. 4 Z. 3 LDG 1984 bildendes Verhalten zu Last zu legen. Es müsse vielmehr die Feststellung eines solchen Verhaltens in einem unter Beiziehung des betreffenden Lehrers durchgeführten Ermittlungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung gefordert werden. Die Einräumung des Parteiengehörs im Kündigungsverfahren sei also unerläßlich und ergebe sich auch aus § 45 Abs. 3 AVG. Dies gelte auch bei einem dem Lehrer vorgeworfenen Verhalten, das eine Kündigung nach § 9 Abs. 2 (gemeint wohl: § 9 Abs. 4 Z. 2) LDG 1984 rechtfertigen solle. Wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden, hätte er zum Bericht über die Inspektion am 25. Jänner 1989 Stellung beziehen und aufklären können, daß die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Interpretation keineswegs zu der Schlußfolgerung berechtigte, mit Kündigung vorzugehen. Dazu komme, daß dem Beschwerdeführer der Inspektionsbericht erst am Tage der Verfassung dieser Beschwerde durch die ihm heute gewährte Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sei. Dies gelte auch für die Behauptung, der Beschwerdeführer habe zwei Wochen später die geforderten Vorbereitungen nicht vorweisen können. Bei diesem (zweiten) Besuch sei eine derartige Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht ergangen. Dabei habe es sich auch nicht um eine Inspektion gehandelt; vielmehr wäre der Grund der Anwesenheit für den Landesschulinspektor eine Baukommissionsverhandlung gewesen, in deren Verlauf er den Beschwerdeführer kurz begrüßt habe. Dem Schreiben des Bezirksschulrates vom 20. Feburar 1989 habe der Beschwerdeführer entsprochen. Er stelle nicht in Abrede, daß an ein paar, nicht aufeinanderfolgenden Tagen die Vorlage an den Schulleiter nicht erfolgt sei, weil hiezu keine Gelegenheit bestanden habe. Dies könne dem Beschwerdeführer aber nicht als Verschulden angelastet werden, das eine Kündigung rechtfertigen würde. Es sei aus der Luft gegriffen, daß der Beschwerdeführer die Tagesvorbereitungen nur zu einem geringen Teil, im April überhaupt nur für einen Tag, vorgelegt hätte. Es sei die Vorlage nur an einigen Tagen und nur aus dem Grund, weil hiefür keine Gelegenheit bestanden habe, unterblieben. Der Beschwerdeführer habe während aller seiner keineswegs "überzahlmäßigen" Krankenstände selbst aus dem Krankenhaus Wochenpläne übersandt. Die belangte Behörde werde das Klassenbuch vorzulegen haben; hieraus werde ersichtlich sein, daß die Vorlage des Klassenbuches sehr wohl erfolgt sei. Was die Verschiebung der Schularbeit vom 20. auf den 28. April 1989 betreffe, so habe der Beschwerdeführer hierum schriftlich angesucht; die Verschiebung sei ihm auch bewilligt worden. Dem Hinweis, sein weiterer Verbleib könne im Interesse der ihm anvertrauten Schüler nicht mehr gebilligt werden, seien seine Erfolge mit den Schülern (wird näher ausgeführt) entgegenzuhalten. In seiner Äußerung zur Gegenschrift geht der Beschwerdeführer ausführlich unter Anschluß von Unterlagen auf sein Verhalten in der Schule ab dem Schuljahr 1986/87 (in der Zeit vom 10. September 1984 bis 31. August 1986 sei dem Beschwerdeführer Karenzurlaub nach § 58 Abs. 1 LDG unter Entfall der Bezüge zur Pflege seiner schwerkranken Mutter bewilligt worden) ein. Insbesondere nimmt er auch zur Inspektion des Landesschulinspektors am 25. Jänner 1989 sowie zu seinem schlechten Verhältnis zum Schulleiter der Volksschule S sowie dessen Berichterstattung über das Verhalten des Beschwerdeführers Stellung.

Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. April 1956, Zl. 2403/53, ausgesprochen hat, genügt es entsprechend den verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht, im Kündigungsbescheid dem Gekündigten ein den Tatbestand des (damals geltenden) § 5 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes bildendes Verhalten zur Last zu legen. Es muß vielmehr die Feststellung eines solchen Verhaltens in einem unter Beiziehung des betreffenden Beamten durchgeführten Ermittlungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung gefordert werden. Dieser Grundsatz wurde im Erkenntnis vom 9. September 1985, Zl. 84/12/0094 zum BDG 1979 wiederholt; er gilt für sämtliche Kündigungsgründe und im Hinblick auf seine Ableitung aus dem Verfahrensrecht (DVG in Verbindung mit AVG) auch im Anwendungsbereich des LDG 1984.

Im Beschwerdefall ergibt sich auf Grund der vorgelegten Akten, daß dem Beschwerdeführer in dem von der belangten Behörde geführten Kündigungsverfahren niemals Beweisergebnisse vorgehalten und ihm Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben wurde. Die belangte Behörde ist auch in ihrer Gegenschrift der diesbezüglichen Verfahrensrüge des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Verletzung des Parteiengehörs nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0252 und das Erkenntnis vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0117, mit weiteren Judikaturhinweisen) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG begründet, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muß der Beschwerdeführer jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekanntgeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der von der Behörde ins Treffen geführten weitgehenden Nichtbeachtung der Weisung des Bezirksschulrates vom 20. Februar 1989, die auf die beiden Inspektionen des Beschwerdeführers durch den Landesschulinspektor zurückgeht, im Zusammenhang mit dem herangezogenen Kündigungsgrund besondere Bedeutung zu, zumal der Hinweis in der Begründung, das von der Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten sei beim Beschwerdeführer "seit langem zu beobachten", mangels näherer Konkretisierung im angefochtenen Bescheid für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist. Offenbar hat sich die Dienstbehörde dem Vorschlag des Landesschulinspektors angeschlossen, der einen längeren Beoabachtungszeitraum trotz der von ihm bei zwei Inspektionen festgestellten Mängel (die der Beschwerdeführer im übrigen in seiner Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde in Abrede stellt) für angezeigt hielt und eine entsprechende Weisung durch den Bezirksschulrat Völkermarkt veranlaßte, zog er doch in diesem Zeitpunkt neben einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung auch in Betracht, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch eine amtsärztliche Untersuchung prüfen zu lassen. Nun hat aber der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht nur die Häufigkeit der nicht vorgelegten Tagesvorbereitungen an den Schulleiter bestritten, sondern auch angegeben, daß deren Vorlage an einigen Tagen mangels Gelegenheit nicht möglich gewesen sei; Wochenpläne habe der Beschwerdeführer selbst während seiner (nicht häufigen) Krankenstände übermittelt. Der Beschwerdeführer hat auch die Nichtvorlage des Klassenbuchs in Abrede gestellt und darauf hingewiesen, daß ihm die Verschiebung einer Schularbeit angeblich über sein schriftliches Ersuchen genehmigt worden sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann diesem Vorbringen (ohne Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) nicht von vornherein jede Bedeutung für den Ausgang des Kündigungsverfahrens abgesprochen werden. Der aufgezeigte Verfahrensmangel verhinderte nicht nur die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, sondern macht auch eine nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unmöglich.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren, die der Beschwerdeführer nicht zu entrichten hatte.

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