Normen
AVG §18 Abs4;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §49;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;
AVG §18 Abs4;
BDG 1979 §49 Abs1;
BDG 1979 §49;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Dienstauftrag des Sicherheitsdirektors vom 25. September 1987 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, zwecks Schutz- und Begleitdienstes am 27. September 1987 in den Bezirk O und eventuell weiter nach Bedarf "abzugehen" (Anwesenheit des Bundespräsidenten in P) und "nach beendeter Dienstverrichtung wieder nach E einzurücken ...". Für die Fahrt wurde ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das aber nicht vom Beschwerdeführer selbst gelenkt wurde.
Der Einsatz in P war um 14.15 Uhr beendet. Die Rückreisezeit dauerte von 14.15 Uhr bis 15.15 Uhr (Einrücken in der Dienststelle in E).
Nachdem die vom Beschwerdeführer Anfang Oktober 1987 als Überstunde geltend gemachte Rückreisezeit nicht anerkannt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 21. Oktober 1987, in der er den Überstundencharakter der fraglichen Zeit näher begründete, mit Schreiben vom 11. Dezember 1987 um bescheidförmige Absprache.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 1988 stellte die Dienstbehörde erster Instanz fest, daß dem Beschwerdeführer für die Rückreise nach E nach einer Dienstverrichtung am 27. September 1987 in P anläßlich der Anwesenheit des Bundespräsidenten in der Zeit von 14.15 Uhr bis 15.45 Uhr keine Überstundenvergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden GG) gebühre. Die Dienstbehörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe auf der Heimreise keinen Dienst versehen; ein solcher sei auch nicht in den Räumlichkeiten seiner Dienststelle angeordnet gewesen. Für die Reisezeit, in der kein Dienst versehen werde, könne jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Überstundenvergütung beansprucht werden. Der Passus im Dienstauftrag "... und nach beendeter Dienstverrichtung wieder E (Ausgangspunkt) einzurücken hat" leite sich aus der Reisegebührenvorschrift (RGV) ab und diene allein zur Bemessung der angefallenen Reisegebühr; ihm komme jedoch für eine Überstundenvergütung keine Bedeutung zu. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Verwahrung der bei diesem Einsatz benötigten Funkgeräte sowie seiner Dienstwaffe in seiner Dienststelle in E. stelle eine nötige dienstliche Maßnahme dar, hielt die Dienstbehörde erster Instanz entgegen, die Hinterlegung der Dienstwaffe in den Räumlichekeiten der Dienststelle sei weder erforderlich gewesen noch sei sie angeordnet worden. Die Funkgeräte oder sonstigen Gerätschaften (auch Dienstwaffe) hätten dem als Lenker des Dienstkraftfahrzeuges tätigen Kriminalbeamten vorübergehend übergeben und von diesem nach Erreichen der Dienststelle sicher verwahrt werden können. Aus verschiedenen Erlässen leitete die Dienstbehörde erster Instanz weiters ab, daß - von Sonderfällen abgesehen - keine Verpflichtung des Beamten bestehe, die Dienstwaffe samt Munition in der Dienststelle zu verwahren. Wo immer Dienstwaffe und Munition außerhalb der Dienststelle aufbewahrt werden würden, seien sie jedoch sicher zu verwahren und gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen. Das Mitnachhausenehmen der Dienstwaffe sei kein "Führen" im Sinn der waffenrechtlichen Bestimmungen.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, für ihn stelle der Dienstauftrag vom 25. September 1987 eine eindeutige Weisung dar, nach beendeter Dienstverrichtung in die Dienststelle zurückzukehren. Mit der Anordnung "nach E einzurücken" könne nur die Dienststelle gemeint sei. Zur Begründung seines Anspruches auf Reisegebühren für die Reisebewilligung von P. nach E. hätte es dieser Anordnung nicht bedurft, weil dieser Fall im § 16 Abs. 5 RGV geregelt sei. Ohne den ausdrücklichen Auftrag hätte mit Beendigung seiner Dienstverrichtung um 14.15 Uhr in P. seine Freizeit begonnen; er hätte in P. bleiben können oder sich an jeden beliebigen Ort begeben können. Außerdem sei diese Anordnung im Zusammenhang mit seinen sonstigen Dienstpflichten zu sehen. Unstrittig sei der Beschwerdeführer verpflichtet, alle Gerätschaften, insbesondere aber die Dienstwaffe im Dienst so zu verwenden bzw. zu verwahren, daß sie nicht beschädigt werde und abhanden komme. Ihm sei aber nicht bekannt, daß er verpflichtet sei, für eine sichere Verwahrung der dienstlich benötigten Geräte in seiner eigenen Wohnung zu sorgen. Für eine derartige Weisung halte er auch die Dienstbehörde für unzuständig. Es sei vielmehr Aufgabe der Dienstbehörde, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die es dem Beamten ermöglichten, seine dienstlich benötigten Geräte und Waffen sicher zu verwahren. Eine solche Verwahrung sei nur an der Dienststelle möglich. Die Verwahrung der Dienstwaffe und der sonstigen Geräte an der Dienststelle stelle somit eine zumindest konkludent angeordnete Dienstverrichtung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienstzeit dar. Zu der von der Dienstbehörde erster Instanz erwähnten Möglichkeit der Übergabe der Funkgeräte und sonstigen Gerätschaften an den Lenker des Dienstfahrzeuges - diese Möglichkeit sei ihm erstmals im erstinstanzlichen Bescheid eröffnet worden - sei zu bemerken, daß dem Beschwerdeführer gegenüber dem Lenker kein diesbezügliches Weisungsrecht zustehe, weshalb diese Möglichkeit ausscheide. Im Sinne des Erkenntnisses
VwSlg. 10028/A stehe ihm daher auch für die Reisezeit, die sich im Beschwerdefall als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen an verschiedenen Orten darstelle, die Überstundenvergütung zu. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz sei mit einer unleserlichen Unterschrift und der Beifügung "Sicherheitsdirektor" versehen. Es fehle die auf der Ausfertigung notwendige leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. März 1988 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte mit einer (hier nicht interessierenden Abänderung des Spruches) den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde in der Begründung im wesentlichen aus, an den Beschwerdeführer sei im Sinn des § 49 BDG 1979 eine Anordnung zur Leistung von Überstunden für die Dauer des im Bezirk O am 27. September 1987 zu besorgenden Schutz- und Begleitdienstes ergangen. Aus der Formulierung im Dienstauftrag "... und NACH BEENDETER DIENSTVERRICHTUNG wieder nach E einzurücken ..."
ergebe sich deutlich, daß im Anschluß an diese Tätigkeit keine weitere Dienstverrichtung vom Beschwerdeführer verlangt gewesen sei. Der Auffassung des Beschwerdeführers, aus diesem Dienstauftrag in Verbindung mit Erlässen des Bundesministers für Inneres sei abzuleiten, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, nach der Dienstreise die Dienstwaffe an der Dienststelle zu verwahren und die mitgeführten Funkgeräte dort selbst abzugeben - was er auch tatsächlich getan habe - hielt die belangte Behörde entgegen, Exekutivbeamte im Ressortbereich treffe keine Verpflichtung, außer Dienst ihre Dienstwaffe an der Dienststelle zu deponieren. Ein "jedesmalige Ausfassen" und entsprechendes Abliefern sei nur in Ausnahmefällen (und zwar bei Sonderbewaffnungen wie etwa Maschinenpistole, Sturmgewehr und ähnlichem) vorgesehen. Nach Darstellung verschiedener Erlässe wies die belangte Behörde darauf hin, der Beamte sei für die sichere Verwahrung seiner Dienstpistole immer selbst verantwortlich. Die Anweisung, für eine sichere Verwahrung der Dienstwaffe Sorge zu tragen (ganz gleich, ob an der Dienststelle oder in der Wohnung) begründe keine spezielle Dienstleistungsverpflichtung, die zu einer allfälligen Überstundenvergütung führen könnte; es sei dies lediglich die Wiederholung der sich aus § 60 Abs. 4 BDG 1979 ergebenden gesetzlichen Verpflichtung. Die mit dem Tragen von Schußwaffen zusammenhängenden besonderen Mühen, Verpflichtungen und Gefahren würde der Dienstgeber durch verschiedene Zulagen und Nebengebühren abgelten (Dienstzulage nach § 73 GG, besondere Dienstzulage nach § 73a GG, allenfalls nach § 73b GG; Wachdienstzulage gemäß § 74 GG, Gefahrenzulage nach § 19b GG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1986, BGBl. Nr. 415 und Aufwandsentschädigung nach § 20 GG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973, BGBl. Nr. 210). Nach § 5 Abs. 1 RGV sei die Dienststelle, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sei, als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung anzusehen. Diese Norm diene vor allem der Klarstellung der Reisekostenvergütung. Aus § 16 (insbesondere Abs. 5 und 6) RGV ergebe sich, daß die RGV von der rechtlichen Möglichkeit ausgehe, die Dienststelle auch tatsächlich als Ausgangs- und Endpunkt der Reise zu bestimmen, zumal dann, wenn dem Beamten (wie im Beschwerdefall) die Benützung eines Kraftfahrzeuges unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Die Anweisung (Anmerkung: mit dem Dienstkraftwagen befördert) nach Abschluß der Dienstverrichtung in den Dienstort E einzurücken, müsse aus dieser Warte als zulässig (wenn auch hier in erster Linie zur Verdeutlichung des Umstandes, daß dem Beschwerdeführer bei Nichtgebrauch der Mitfahrgelegenheit im Sinn des § 10 Abs. 6 RGV keine sonst allenfalls erwachsenden Reisekosten vergütet worden wären) angesehen werden. Die Anordnung einer konkreten Dienstversehung nach § 49 BDG 1979 könne darin nicht erblickt werden. Selbst wenn man das Verwahren von Dienstwaffe und sonstigen Ausrüstungsgegenständen als Dienstverrrichtung im Sinn des § 49 BDG 1979 ansehe, sei diese Leistung weder ausdrücklich noch implizit angeordnet worden noch seien mangels Notwendigkeit und Unvermeidbarkeit die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls eine Verwahrung der Dienstwaffe (und der sonstigen Ausrüstungsgegenstände) in der Wohnung zugestanden. Daß er daheim für eine entsprechende Verwahrung der Waffe nicht habe Vorsorge treffen wollen und aus diesen Gründen die ihm zugeteilte Dienstpistole an der Dienststelle deponiert habe, könne die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht begründen. Aus der Erfüllung der Dienstpflicht allein könne der Beamte keinen Vergütungsanspruch ableiten, solang er sich nicht auf eine konkrete Besoldungsvorschrift stützen könne, die einen derartigen Anspruch einräume. Unbestritten habe der Beschwerdeführer während der Fahrt vom Dienstverrichtungsort P. nach E. weder Dienst geleistet noch sei er verhalten gewesen, bei der Rückkehr an der Dienststelle Dienstleistungen zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe eine Vergütung für die außerhalb des Dienstplanes gelegene Zeit, die zwischen Abfahrt und Ankunft liege und während der keine Dienste verrichtet würden, nicht zu, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers auf Überstundenvergütung für die fragliche Zeit habe abgewiesen werden müssen.
Zur bezweifelten Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung sei zu bemerken, es sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich, daß eine Unterschrift lesbar sein müsse; es müsse vielmehr nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift des Namens darstelle, vorliegen (VwSlg. 5423/F). Ein behördliche Erledigung sei nur dann ein "Nichtakt", wenn ihre Zurechnung zu einem bestimmten Organ nicht ohne weiteres möglich sei. Im Beschwerdefall habe der Leiter der Dienststelle des Beschwerdeführers, Hofrat Dr. S, den Bescheid mit der Beifügung "Sicherheitsdirektor" unterschrieben. Jeder Sicherheitsdirektion stehe ein einziger Beamter als Behördenleiter vor. Dr. S bekleidet dieses Amt seit ca. drei Jahren. Die Behörde sei überdies (Personalstand: insgesamt 10 Beamte des Kriminaldienstes und 10 Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes) für den Beschwerdeführer sicherlich auch im Hinblick auf die personelle Besetzung überschaubar. Die Zurechenbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides zu einer konkreten Person sei daher für den Beschwerdeführer - zumal durch den erwähnten Beisatz - zweifelsfrei gegeben gewesen. Es sei daher an der Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung nicht zu zweifeln gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben überdies Stellungnahmen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde aus.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der Standpunkt der belangten Behörde, die sich auf eine Judikatur vor der AVG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1982, stütze, die zum Abgabenrecht ergangen sei (VwSlg. 5423/F), werde dem Gesetzessinn (des AVG in der Fassung der zitierten Novelle) nicht gerecht. Danach solle die Anonymität ausgeschlossen werden, was durch die bloße Funktionsbezeichnung noch nicht ausreichend gesichert sei. Auch müsse eine unproblematische Zuständigkeitsprüfung ermöglicht werden. Es sei daher kein erstinstanzlicher Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen worden.
Bereits mit diesem Vorbringen (wenn auch unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes) ist der Beschwerdeführer im Recht.
Gemäß § 18 Abs. 4 des nach § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren AVG (im Beschwerdefall in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten, mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Die Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG gelten gemäß § 58 Abs. 3 leg. cit. auch für Bescheide. Im Beschwerdefall liegt auch kein Anwendungsfall des § 10 DVG vor.
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Behörde erster Instanz erfüllt alle Voraussetzungen mit Ausnahme der Fertigungsklausel, die folgendes Bild zeigt:
"(unleserliche Unterschrift)
Sicherheitsdirektor."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sei, durch die AVG-Novelle, BGBl. Nr. 199/1982, noch insofern verdeutlicht, als seither gefordert wird, daß sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sei, so muß in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sei. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0144 sowie die Beschlüsse vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236 sowie vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/12/0267 uva.).
Die Angabe der Funktion (hier: Leiter einer monokratischen Behörde) reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden zu genügen:
In diesem Fall geht nämlich aus der Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete Möglichkeit den Namen des genehmigenden Organwalters zu ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall der unleserlichen Unterschrift (bzw. des Fehlens einer Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. AVG) für das Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des Genehmigenden zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist jedoch auch mit seiner Rüge im Recht, aus dem ihm erteilten Dienstauftrag selbst ergebe sich die Gebührlichkeit seines Anspruches, weil das Einrücken in die Dienststelle ausdrücklich angeordnet worden und er einer ihm obliegenden Verpflichtung nachgekommen sei. Die von der belangten Behörde aus der Wendung "nach beendeter Dienstverrichtung" gezogene Schlußfolgerung sei aus sprachlichen und "rechtsterminologischen" Gründen verfehlt. Aus dem Schwergewicht seines Einsatzes in P. könne nicht der Umkehrschluß gezogen werden, die anschließende Rückfahrt nach E. sei, wenn auch nicht als Dienst im Sinne einer "Verrichtung", so doch als Dienst im Sinn des "Einrückens" gemeint gewesen. Nichts deute auf die von belangten Behörde unterstellte Sonderbedeutung (Einrücken nur als Vorgang einer Rückreise im Sinn der RGV) hin. Auch sei es von der Gesetzesterminologie verfehlt, die Begriffe "Dienst" und "Dienstzeit" auf aktive Betätigungen einzuschränken. Das "Einrücken" in eine Dienststelle stelle ebenfalls ein Tun dar, das - sei es ausdrücklich angeordnet - zum "Dienst" gehöre. Die damit verbrachte Zeit könne nicht nachträglich als Teil seiner Freizeit erklärt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen keine Veranlassung gesehen wird, besteht für die auf der Dienstreise verbrachte Zeit kein Anspruch auf Überstundenvergütung, weil es sich dabei um keine Dienstleistungen, sondern nur um eine Beeinträchtigung der Freizeit handelt. Eine Vergütung für die Reisezeit ist derzeit im Gehaltsgesetz 1956 überhaupt nicht vorgesehen (vgl. die zur inhaltlich im wesentlichen gleichen Rechtslage des § 28 DP ergangenen Erkenntnisse vom 31. Jänner 1975, Zl. 1588/74, Slg. N.F. Nr. 8752/A - nur Leitsatz - und vom 22. Mai 1975, Zl. 2169/74, Slg. N.F. Nr. 8829/A). Dieser Rechtssatz, wonach der Beamte für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, eine Überstundenvergütung nicht beanspruchen kann, gilt auch für den Fall, daß der Beamte für die Fahrt zum Ort seiner Dienstverrichtung seinen eigenen Personenkraftwagen benützt und lenkt. Die Sache läge nur dann anders, wenn die Benützung des eigenen Personenkraftwagens durch Dienstauftrag angeordnet worden wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1983, Zl. 83/12/0032, Slg. N.F. Nr. 11176/A - nur Leitsatz). Der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, gilt aber nicht für eine Reisebewegung, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1980, Zl. 1075/78, Slg. N.F. Nr. 10028/A).
Der Beschwerdeführer war bei zutreffender Auslegung auf Grund des ihm erteilten Dienstauftrages vom 25. September 1987 verpflichtet, nach beendeter Dienstverrichtung (in P.) wieder in seine Dienststelle in E. einzurücken. Ausgehend vom objektiven Sinn diese Anwendung kann mangels erkennbarer Einschränkung in diesem Dienstauftrag dieser Verpflichtung nicht bloß eine Bedeutung für die allfällige Geltendmachung von Ansprüchen nach der RGV zugemessen werden.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann auch aus diesem Dienstauftrag selbst (nämlich der Wendung "nach beendeter Dienstverrichtung" wieder nach E. einzurücken) nicht abgeleitet werden, daß vom Beschwerdeführer im Anschluß an seine Tätigkeit in P. keine weitere Dienstverrichtung verlangt war. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich dieser Auftrag an den Beschwerdeführer sinnvoll nur dahingehend verstanden werden, daß nach seinem Einrücken sein Vorgesetzter (je nach Sachlage) darüber zu entscheiden hatte, ob der Beschwerdeführer zu einer weiteren Dienstleistung herangezogen wird oder nicht, also die Entscheidung darüber auf den Zeitpunkt der vorgeschriebenen Rückkehr in die Dienststelle verlagert wurde. Diese im Beschwerdefall gegebene Konstellation reicht aus, die Reisebewegung von P. nach E. als Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten zu bewerten, für die eine Überstundenvergütung beansprucht werden kann. Ob der Vorgesetzte dann tatsächlich weitere Dienstverrichtungen anordnete oder nicht, ist bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation für das Bestehen eines Anspruches auf Überstundenvergütung ohne rechtliche Bedeutung.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, die von ihm im Anschluß an die Rückkehr an die Dienststelle vorgenommene Verwahrung der Dienstpistole und des Funkgerätes hätte dazu geführt, die Rückreise an die Dienststelle als Dienstzeit zu qualifizieren, nicht einzugehen.
Aus den oben angeführten Gründen (Erlassung einer Sachentscheidung anstelle der wegen der mangelnden Bescheidqualität der Erledigung der Behörde erster Instanz gebotenen Zurückweisung; unzutreffende Bewertung der Zeit einer Reisebewegung) war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
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