VwGH 88/08/0193

VwGH88/08/01937.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Mai 1988, Zl. SV-280/1-1988, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4010 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1155;
ASVG §33 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §34 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §68 Abs1;
BAG 1969 §9 Abs1 impl;
LandarbeitsO OÖ 1979 §100 Abs1 litc;
LandarbeitsO OÖ 1979 §97 Abs1;
VStG §5 Abs2;
ABGB §1155;
ASVG §33 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §34 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §68 Abs1;
BAG 1969 §9 Abs1 impl;
LandarbeitsO OÖ 1979 §100 Abs1 litc;
LandarbeitsO OÖ 1979 §97 Abs1;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 7. September 1987 sprach die mitbeteiligte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse aus, der Beschwerdeführer sei als Dienstgeber gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet, für den in der mitfolgenden Beitragsrechnung namentlich angeführten Versicherten (im folgenden: Lehrling) und die dort bezeichneten Zeiträume allgemeine Beiträge in der Höhe von S 18.519,50 zu entrichten. Außerdem werde gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 5.600,-- vorgeschrieben.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei anläßlich der am 9. Juli 1987 vorgenommenen Beitragsprüfung festgestellt worden, daß der Lehrling während der in Rede stehenden Zeiträume nicht oder unrichtig bzw. mit einem zu geringen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Für den Lehrling seien - bei aufrechter Pflichtversicherung (Lehrverhältnis) - in der Zeit vom 5. Februar bis 4. April 1983, vom 20. Jänner bis 1. April 1984 und vom 22. Dezember 1984 bis 31. März 1985 keine Sozialversicherungsbeiträge mit der Kasse abgerechnet worden. Die Nachverrechnung betreffe allgemeine Beiträge. Darüber hinaus seien für den versicherten Lehrling in der Zeit vom 1. August bis 30. September 1985 Sozialversicherungsbeiträge in zu geringem Ausmaß mit der Kasse abgerechnet worden. Die Nachverrechnung betreffe die Differenz an allgemeinen Beiträgen. Es sei die verlängerte Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 68 Abs. 1 ASVG zugrundezulegen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin heißt es unter anderem, daß aus witterungsbedingten Gründen für die genannten Zeiträume die Arbeit im Betrieb eingestellt worden sei und die betroffenen Dienstnehmer, darunter auch der Lehrling, in diesen Zeiträumen das Arbeitslosengeld bezogen hätten. Am 25. März 1985 habe der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ein Schreiben mit dem Auskunftsverlangen erhalten, ob für die Zeiten der Unterbrechung jeweils das Lehrverhältnis gehemmt und die Lehrzeit verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit dem zuständigen Bediensteten der Gebietskrankenkasse übereingekommen, daß die An- und Abmeldungen während dieser Zeit zu stornieren seien. Der Beamte habe außerdem erklärt, daß es durch diese Stornierung zu keiner Nachverrechnung kommen würde. Erst bei der Einschau im Juli 1987 sei dies beanstandet und eine Nachverrechnung vorgenommen worden. Die Gebietskrankenkasse habe somit bereits im März 1985 Kenntnis vom Sachverhalt bekommen; im Hinblick auf § 68 ASVG sei Verjährung eingetreten. Der Lehrling sei im übrigen über das Ende der Lehrzeit hinaus beschäftigt und versichert gewesen; er habe im September 1985 die Facharbeiterprüfung abgelegt. Die Beitragsnachverrechnung sei zu Unrecht erfolgt. Aber selbst dann, wenn sie zu Recht bestehen würde, sei die Höhe des Beitragszuschlages unangemessen hoch.

1.2. Mit Bescheid vom 31. Mai 1988 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich diesem Einspruch keine Folge. Der Beschwerdeführer sei gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet, allgemeine Beiträge in der Höhe von S 18.519,50 sowie den gemäß § 113 Abs. 1 ASVG vorgeschriebenen Beitragszuschlag in der Höhe von S 5.600,-- zu bezahlen.

Nach der Einspruchsbeantwortung der Gebietskrankenkasse - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides - sei der Lehrling per 2. August 1982 als Forstarbeiterlehrling zur Pflichtversicherung gemeldet worden. Der Lehrvertrag sei für die Zeit vom 2. August 1982 bis 31. Juli 1985 abgeschlossen worden. In der Folge sei es aus den im Einspruch genannten Gründen in den angeführten Zeiträumen in den Wintern 1983, 1984 und 1985 zur Abmeldung von der Pflichtversicherung gekommen. Der aufrechte Bestand des Lehrverhältnisses sei für die Meldeabteilung Anlaß gewesen, die durchgeführten Ab- bzw. Wiederanmeldungen in Frage zu stellen, da die Pflichtversicherung an den rechtlichen Bestand des Lehrverhältnisses geknüpft sei. Eine diesbezügliche Rückfrage sei vom Beschwerdeführer am 25. März 1985 dahingehend beantwortet worden, daß die Ab- bzw. Anmeldungen während der Lehrzeit zu stornieren seien. Nach Ansicht der Gebietskrankenkasse sei es für den Bestand der Pflichtversicherung unerheblich, aus welchem Grund die Tätigkeit des Lehrlings unterbrochen werde, wenn nur das Lehrverhältnis aufrecht bleibe.

Bezüglich der Verjährung sei zu sagen, daß der für Meldeangelegenheiten zuständige Herr M der Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte die Auskunft erhalten, daß es durch die Stornierung zu keiner Nachverrechnung kommen werde, entgegentrete. Im Schreiben vom 3. Februar 1988 habe die Kasse überdies eingewendet, daß einer telefonischen Auskunft kein verbindlicher Charakter beigemessen werden könne. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer die durch die Meldungsstorni hervorgerufene fehlende Entgeltmeldung erkennen müssen. Die Anwendung der längeren Verjährungsfrist bestehe daher zu Recht.

Zur Behauptung, die Lehrzeit des Lehrlings sei bis 25. Oktober 1985 verlängert worden, bringe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Schreiben vom 3. Februar 1988 vor, daß anläßlich der Änderungsmeldung bezüglich der Ummeldung des Lehrlings ab 25. Oktober 1985 von Lehrling auf Forstfacharbeiter der Bearbeiter der Kasse mit dem Dienstgeber telefonisch Verbindung aufgenommen habe. Als Ergebnis dieses Gespräches vom 30. Oktober 1985 sei auf der Meldung festgehalten worden, daß das Lehrverhältnis am 31. Juli 1985 geendet habe und lediglich die Lehrabschlußprüfung am 25. Oktober 1985 abgelegt worden sei. Da nach dem Berufsausbildungsgesetz das Lehrverhältnis spätestens mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit ende, sei die Änderungsmeldung auf 1. August 1985 korrigiert worden. Ab diesem Zeitpunkt werde der Lehrling bei der Kasse als Forstfacharbeiter geführt. Hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld für die in Rede stehenden Zeiträume führe die Gebietskrankenkasse aus, eine telefonische Rückfrage beim Arbeitsamt Vöcklabruck habe ergeben, daß der Leistungsanspruch für die genannten Zeiträume nachträglich widerrufen worden sei.

Sodann heißt es in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes weiter, hinsichtlich der Beurteilung der Versicherungspflicht eines Lehrlings werde auf die diesbezüglichen Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse verwiesen, denen sich der Landeshauptmann vollinhaltlich anschließe. Erwiesen sei ferner, daß der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeiträumen keine Angaben über das Entgelt des Lehrlings gemacht habe.

Der Beschwerdeführer hätte jedoch wissen müssen, daß bei aufrechtem Lehrverhältnis und Versicherungspflicht Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen seien. Er hätte demnach nach dem Storno der Abmeldungen eine diesbezügliche Meldung an die Kasse machen müssen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Einspruchswerber erkennen müssen, daß die Sozialversicherungsbeiträge zumindest vom gebührenden Entgelt (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 ASVG) abzurechnen gewesen wären. Die Anwendung der längeren Verjährungszeit im Sinne des § 68 Abs. 1 sei daher gerechtfertigt.

Da der Beschwerdeführer kein bzw. ein zu niedriges Entgelt gemeldet habe, sei die Gebietskrankenkasse zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigt gewesen. Sie habe in Anbetracht des nicht gravierenden Meldeverstoßes den Beitragszuschlag nur in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben. Eine Herabsetzung unter diesen Betrag sei gesetzlich nicht möglich.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Nach der Beschwerdebegründung sei die Abmeldung des Lehrlings zu Recht erfolgt. Sämtliche Forstarbeiter hätten wegen der hohen Schneelage, starkem Frost und dadurch bedingter Unmöglichkeit der Arbeit im Freien arbeitslos gestellt werden müssen. Dies treffe auf alle Forstbetriebe im näheren und weiteren Umkreis zu. Diese Umstände seien nicht in der Sphäre des Dienstgebers aufgetreten und daher nicht von ihm zu vertreten; es handle sich um vis maior (§ 1155 ABGB). Die Abmeldung sei daher zu Recht erfolgt, zumal das Arbeitsamt Vöcklabruck dem Lehrling Arbeitslosengeld gewährt habe.

2.1.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 ASVG unterliegen die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) der Versicherungspflicht.

Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Der vom Beschwerdeführer zitierte § 1155 ABGB lautet:

"(1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung."

Nach dem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lehrling für die Dauer der Lehrzeit vom 2. August 1982 bis 31. Juli 1985 abgeschlossenen und von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle genehmigten Lehrvertrag vom 7. August 1982 konnte das Lehrverhältnis vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

2.1.3. Nach der Aktenlage ist es zu einer rechtswirksamen Beendigung des Lehrvertrages für die in Streit stehenden Zeiträume und hernach jeweils zu einem Neuabschluß des Lehrvertrages zur Wiederbegründung oder Fortsetzung des Lehrverhältnisses nicht gekommen. Auch der Beschwerdeführer geht vom Bestand des einen, am 7. August 1982 abgeschlossenen Lehrvertrages aus, der in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage, nämlich mit § 97 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landarbeitsordnung 1979, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 84/1979 (im folgenden Oö LArbO 1979), für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen war, zur Gültigkeit der Schriftform (§ 95 Abs. 2 leg. cit.) und der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 95 Abs. 4 leg. cit.) bedurfte und nur gemäß § 95 Abs. 6 leg. cit. mit Beendigung des Lehrverhältnisses aus den im § 100 leg. cit. taxativ aufgezählten Endigungsgründen erloschen wäre. Abgesehen von dieser Sachlage, die im Beschwerdefall mangels einer im jeweiligen Fall rechtsgültigen Vereinbarung eine Prüfung der Beendigungstatbestände entbehrlich macht, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die witterungsbedingte Unmöglichkeit oder Erschwernis von Außenarbeiten im Forst den (anders als die Auflösung nach § 101 Oö LArbO 1979 nicht behördlich zustimmungsbedürftigen) Endigungstatbestand des § 100 Abs. 1 lit. c Oö LArbO 1979, nämlich der Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, nicht verwirklicht hätte. Es handelt sich vielmehr um eine betriebstypische Situation, auf die im Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramm langfristig Bedacht genommen werden kann und muß. Unter einer Beendigung im Sinne des § 100 Abs. 1 lit. c leg. cit. ist nicht eine kurzfristige und vorübergehende Erschwernis der Ausbildungsmöglichkeit, sondern eine endgültige und dauernde Unmöglichkeit zu verstehen. Nur die letztere führt zur Beendigung des Lehrverhältnisses. Daß unter Beendigung des Lehrverhältnisses keine kurzfristige, zwischenzeitige "Unterbrechung" zu verstehen ist, zeigt auch § 100 Abs. 2 Oö LArbO 1979, wonach die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle nach Beendigung des Lehrverhältnisses zu löschen ist.

Es ist daher von einem durchgehend aufrechten rechtlichen Bestand des Lehrverhältnisses auszugehen.

2.1.4. Dem Beschwerdeführer scheint vielmehr eine Karenzierung, eine Beurlaubung unter Entfall der Entgeltzahlung (im Hinblick auf die schlechte Witterungslage in den Wintermonaten) vorzuschweben. Eine solche ist allerdings in den dieses spezifische Arbeitsrechtsverhältnis besonders regelnden gesetzlichen Bestimmungen - durchaus in Übereinstimmung mit dem im Vordergrund stehenden Ausbildungszweck und der erkennbaren Zielsetzung, das Ausbildungsziel in einer bestimmten Zeit zu erreichen - weder ausdrücklich vorgesehen noch läßt sich eine solche Befugnis aus Gesetz und Vertrag ableiten. Im Hinblick auf die genannten Zwecke verbietet sich eine vom Lehrherrn vorgenommene "Arbeitslosstellung" im Sinne einer zeitweiligen Ausschließung des Lehrlings von der Beschäftigung und damit von der Ausbildung (vgl. für den Regelungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes die Entscheidung des OGH vom 26. April 1983, 4 Ob 39/83 = ZAS 1983, 227, mit zustimmender Anmerkung von ANDEXLINGER und FILZMOSER). Im § 5 Abs. 3 der Oö Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53, ist nämlich ganz klar normiert, daß das "Lehrverhältnis ein Ausbildungsverhältnis" ist; die Lehre hat die Grundlagen des praktischen Wissens und Könnens im Beruf zu vermitteln und den Lehrling mit allen in das Fach einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen. Durchaus zutreffend folgert der Oberste Gerichtshof in der eben zitierten Entscheidung aus der dort auszulegenden, rechtsähnlichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, daß dieser Verpflichtung des Lehrberechtigten das Recht des Lehrlings auf tatsächliche Beschäftigung gegenüberstehe. Daraus folge aber, daß eine Verkürzung der im Lehrvertrag (im Übereinstimmung mit der für den betreffenden Lehrberuf in der Berufsliste festgesetzten Lehrzeit) vereinbarten Lehrzeit oder aber eine zum gleichen Ergebnis führende entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge unzulässig und daher unwirksam sei. Dasselbe gilt auch für den vorliegenden Fall, wobei sich die Lehrzeit aus § 97 Abs. 1 Oö LArbO 1979 selbst ergibt.

Wie bereits unter Punkt 2.1.3. ausgeführt, stellt das Winterwetter für einen Forstbetrieb, dessen Eignung für eine zweckentsprechende und ausreichende Lehrlingsausbildung behördlich anerkannt wurde (Lehrbetrieb gemäß § 8 der Oö Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967), keine betriebsuntypische Situation dar. Es ist daher nicht ausgeschlossen, eine zeitweilig tatsächlich eintretende Unmöglichkeit der Beschäftigung und Ausbildung eines Lehrlings dem Arbeitgeber (dem Lehrherrn) zuzurechnen. Ein Fall echter höherer Gewalt (Katastrophenwetter, Unmöglichkeit von Außenarbeiten wegen einer Atomkatastrophe u.dgl.) wurde nicht behauptet. Dem Lehrling gebührte somit Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 ABGB.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom aufrechten Bestand des Lehrverhältnisses und dem Anspruch auf Lehrlingsentschädigung in den Streitzeiträumen der Winter 1983, 1984 und 1985 ausgegangen.

2.2.1. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, daß die zweijährige Verjährungsfrist anzuwenden gewesen wäre. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit Schreiben vom 15. März 1985 hinsichtlich der Abmeldung des Lehrlings rückgefragt. Der vertretungsbefugte Sohn des Beschwerdeführers habe mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer als Dienstgeber mit einer allfälligen Stornierung der Abmeldungen einverstanden sei, es dürfe aber zu keiner Nachverrechung kommen. Daraus gehe hervor, daß der Sachverhalt, der nun zur Nachversicherung geführt habe, der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bereits im März 1985 bekannt gewesen sei. Aber erst mit Bescheid vom 7. September 1987, also mehr als zwei Jahre später, seien für diese Zeiträume die Beiträge vorgeschrieben worden. Zu Unrecht seien der Sohn des Beschwerdeführers und der Bedienstete der Gebietskrankenkasse über diese Umstände nicht als Zeugen vernommen worden. Der Tatbestand für die längere Verjährungsfrist von fünf Jahren sei nicht erfüllt.

2.2.2. § 68 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 530/1979, lautet:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist unter einer (zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten) Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1972, Slg. Nr. 8245/A, und vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147 = ZfVB 1992/3/1032).

2.2.3. Mit Schreiben vom 15. März 1985 wandte sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse an den Beschwerdeführer um Aufklärung, was hinsichtlich der Zeiträume, in denen der Lehrling abgemeldet worden war, rechtens sei. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Der Lehrling "wurde für die Zeit vom 1.8.1982 bis 4.2.1983

5.4.1983 bis 19.1.1984

2.4.1984 bis 21.12.1984

als Forstlehrling zur Pflichtversicherung gemeldet.

Nunmehr übermittelt das Arbeitsamt Vöcklabruck den Lehrvertrag, in dem eine durchgehende Lehrzeit vom 2.8.1982 bis 31.7.1985 vermerkt ist.

Wir fragen daher an, ob für die Zeiten der Unterbrechungen jeweils das Lehrverhältnis gehemmt und die Lehrzeit verlängert wurde.

Außerdem wolle aufgeklärt werden, wieso die Änderungsmeldung wegen Beginn des letzten Lehrjahres erst per 1.10.1984 erstellt wurde, wenn laut Lehrvertrag das letzte Lehrjahr bereits mit 1.8.1984 begann."

Dieses Schreiben ist eine Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG, handelt es sich doch unzweifelhaft um eine dem Feststellungsziel dienende Aktivität des Krankenversicherungsträgers im Sinne der Rechtsprechung, wozu diese unter anderem auch ein schriftliches Ersuchen an den Beitragsschuldner um Bekanntgabe des beitragspflichtigen Entgeltes von Dienstnehmern zählt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1985, Zlen. 83/08/0095 bis 0097, und vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147 = ZfVB 1992/3/1032).

Diese Maßnahme hat die Verjährung unterbrochen und unterliegt mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung in ihrer zeitlichen Unterbrechungswirkung keiner Beschränkung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1986, Zl. 85/08/0116 = ZfVB 1986/5/2177, vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0060 = ZfVB 1991/5/2174, und vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147 = ZfVB 1992/3/1032). Dadurch sind, ausgehend von einem Unterbrechungszeitpunkt am 25. März 1985 (dem vom Beschwerdeführer im Einspruch angegebenen Tag der Zustellung des Schreibens der Gebietskrankenkasse) die nach dem 25. März 1983 fällig gewordenen Beiträge für die Zeit ab 1. März 1983 unter Zugrundelegung der zweijährigen Verjährungsfrist nicht verjährt.

2.2.4. Nach den eben angestellten Erwägungen erscheinen daher zunächst die Beiträge für den Zeitraum vom 5. bis 28. Februar 1983 (die gemäß § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 ASVG am 28. Februar 1983 und somit vor dem Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung fällig geworden sind) als verjährt, sofern nicht die fünfjährige Verjährungsfrist angewendet wird.

Der Verwaltungsgerichshof kann es dahingestellt sein lassen, ob die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen, die sie zur Annahme der längeren Verjährungsfrist geführt haben, zutreffend sind, wenn sie im angefochtenen Bescheid erkennbar auf die - anläßlich der am 25. März 1985 erklärten Stornierung der Versicherungsabmeldungen - unterlassene gleichzeitige Angabe der Entgelte, die während der Abmeldungszeiträume rechtens gebührt hätten, abstellt.

Der Gerichtshof gelangt vielmehr ohne Erörterung der vom Beschwerdeführer angeschnittenen Frage des Vertrauens auf die behauptete Auskunft eines Organs der Gebietskrankenkasse zum selben Ergebnis. Auszugehen ist von der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestrittenen Tatsache, daß auch für den Zeitraum vom 5. Februar bis 4. April 1983 eine Abmeldung des Lehrlings von der Pflichtversicherung erfolgt ist; die Beschwerde spricht von den "jeweils erfolgten An- und Abmeldungen während dieser angeführten Zeiten". Diese Abmeldung war - wie oben in den Punkten 2.1.3. und 2.1.4. ausgeführt - unzutreffend und enthielt damit im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG eine unrichtige Angabe über eine beim Beschwerdeführer beschäftigte Person bzw., darin eingeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1985, Zl. 84/08/0118 = ZfVB 1986/5/2142), über deren jeweiliges Entgelt. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer als Lehrherren obliegenden besonderen Pflichten, insbesondere der Ausbildungspflicht nach § 7 der Oö Land- und forstwirtschaftlichen Berufungsausbildungsordnung 1967, hätten dem Beschwerdeführer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit zumindest Zweifel an der Richtigkeit seiner Gesetzesauslegung kommen müssen und er hätte sich dementsprechend bei der Behörde und/oder einer zur Parteienvertretung und -beratung befugten Person oder Stelle zu erkundigen und Gewißheit zu verschaffen gehabt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0060 = ZfVB 1991/5/2174). Die Verletzung dieser Erkundigungspflicht stellt im gegebenen Zusammenhang - immerhin erfolgten die Abmeldungen infolge Nichtbeschäftigung des Auszubildenden für mehrere Monate - eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG dar.

Es war somit auch das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge für den Zeitraum vom

5. bis 28. Februar 1983 im Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung nicht verjährt.

2.3.1. In der Beschwerde heißt es ferner, das Lehrverhältnis sei tatsächlich bis zum 25. Oktober 1985, der Ablegung der Forstfacharbeiterprüfung des Lehrlings, verlängert worden. Es werde auf die Änderungsmeldung vom 30. Oktober 1985 verwiesen. Im übrigen gehe aus dem Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 7. September 1987 hervor, daß Sozialversicherungsbeiträge bis 30. September 1985 vorgeschrieben würden. Die belangte Behörde befinde sich daher im Widerspruch zum Bescheid der Gebietskrankenkasse.

2.3.2. Gegenstand der Beitragsnachbelastung sind auch die Beiträge für die Monate August und September 1985 (Unterschied von Lehrlingsentschädigung und Forstarbeiterentgelt). Die vom Beschwerdeführer (schon im Einspruchsverfahren) behauptete Verlängerung des Lehrvertrages bis zum 25. Oktober 1985 (Ablegung der Forstfacharbeiterprüfung) wurde von ihm nicht aktenkundig gemacht. Ja, nach der Gesetzeslage kam im Beschwerdefall eine solche Verlängerung überhaupt nicht in Betracht. Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz Oö LArbO 1979 dauert nämlich die Lehrzeit in allen Ausbildungsgebieten drei Jahre. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle kann die Lehrzeit auf Antrag der Prüfungskommission durch die Land- und fortwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Lehrabschlußprüfung (Facharbeiterprüfung, Gehilfenprüfung) nicht bestanden wurde. Dieser Fall war hier unbestritten nicht gegeben.

Wenn die belangte Behörde offenkundig die als Beweis geführte Änderungsmeldung des Beschwerdeführers zum 25. Oktober 1985, dem Tag der Ablegung der Forstfacharbeiterprüfung, nicht als aussagekräftig angesehen hat, kann ihr vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht entgegengetreten werden. Das Lehrverhältnis endete somit mit Ablauf des 31. Juli 1985. 2.4.1. Schließlich wird in der Beschwerde die Höhe des Beitragszuschlages als unangemessen bekämpft. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit Direktionsanweisung Nr. 9 vom 20. Juni 1986 die Verfügung getroffen, ein Beitragszuschlag könne unterbleiben, insbesondere ..... wenn es sich um Nachverrechnungen für Differenzen handle, deren richtige Behandlung infolge von berechtigten Auffassungsunterschieden oder divergierenden Entscheidungen bzw. Auskünften erwiesenermaßen erschwert gewesen sei. Ein solcher Fall liege hier vor.

2.4.2. Die vom Beschwerdeführer zitierte Direktionsanweisung vermag als eine bloße Verwaltungsverordnung den Verwaltungsgerichshof nicht zu binden. Die belangte Behörde hat einen Beitragszuschlag in der (unbestrittenen) Höhe der Verzugszinsen verhängt. Dieses Ausmaß darf der Beitragszuschlag nach der zwingenden Vorschrift des § 113 Abs. 1 letzter Satz ASVG nicht unterschreiten.

Das Beschwerdevorbringen vermochte daher auch die Verhängung und das Ausmaß des Beitragszuschlages nicht als rechtswidrig erkennen zu lassen.

2.5. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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