VwGH 88/07/0056

VwGH88/07/005624.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des M in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Stmk LReg vom 24. Feber 1988, Zl. 8-LAS 16 Ne 4/6-88, betreffend Übertragung oder Ablösung von Einforstungsrechten (mitbeteiligte Parteien: V und B, beide in T), zu Recht erkannt:

Normen

EinforstungsLG Stmk 1983 §14 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §34 Z2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5;
WWSGG §21 Z2;
WWSGG §5;
WWSGG §6;
WWSGG §8;
EinforstungsLG Stmk 1983 §14 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §34 Z2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5;
WWSGG §21 Z2;
WWSGG §5;
WWSGG §6;
WWSGG §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und zu gleichen Teilen den beiden mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde (ABB) vom 11. Juni 1987 wurde sowohl der Antrag des einforstungsverpflichteten Beschwerdeführers auf agrarbehördliche Bewilligung der im Kaufvertrag vom 4./5. Dezember 1973 vereinbarten Übertragung der mit der Liegenschaft EZ 190 KG N verbundenen Holz- und Streubezugsrechte auf seine Liegenschaft EZ 44 KG N als auch sein Eventualantrag auf Ablösung der bezeichneten Nutzungsrechte gemäß den §§ 5 bzw. 13 und 34 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983, abgewiesen.

Die Berufung des Beschwerdeführers wies der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 24. Feber 1988 gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 ab. Begründend wurde nach Darlegung des vorangegangenen Verwaltungsgeschehens unter Hinweis auf die bezeichneten Bestimmungen des StELG 1983 ausgeführt:

Im vorliegenden Fall sei zunächst davon auszugehen, daß mit Kaufvertrag vom 4. bzw. 5. Dezember 1973 die im A2-Blatt zu OZ 3 und 5 der Liegenschaft EZ 190 KG N eingetragenen Einforstungsrechte des jährlichen Bezuges von 5 Wr.Klaftern Brennholz, 75 cub.Fuß Bauholz und 1/2 Wr.Klafter Streu von den Ehegatten K. an den Beschwerdeführer verkauft worden seien, wobei die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages in dessen Punkt 4.) von der Genehmigung der Veräußerung seitens der ABB abhängig gemacht worden sei. Parteien des Verfahrens im Sinne des § 50 StELG 1983 seien im gegenwärtigen Zeipunkt der Beschwerdeführer als Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft sowie die nun am Verfahren vor dem VwGH mitbeteiligten Parteien als Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, nachdem letztere mit Kaufvertrag vom 29. März 1985 die Liegenschaft EZ 190 KG N von den Ehegatten K. erworben hätten.

Unabhängig davon sei im Gegenstand, nachdem erst mit Eingabe vom 25. März 1985 seitens des Beschwerdeführers als Käufer der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 4. bzw. 5. Dezember 1973 gestellt worden sei, über die Zulässigkeit der Übertragung der mit der Liegenschaft EZ 190 KG N verbundenen Holz- und Streubezugsrechte auf die Liegenschaft EZ 44 KG N bzw. über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ablösung dieser Rechte zu entscheiden.

Die Bewilligung einer Veränderung der Nutzungsrechte (Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere), sei gemäß § 5 StELG 1983 zu versagen, wenn (insbesondere) mit Grund angenommen werden könne, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt werde. Wirtschaftliche Gründe für eine Übertragung der mit der EZ 190 KG N verbundenen Einforstungsrechte auf die EZ 44 KG N des Beschwerdeführers als Verpflichteten lägen jedoch nicht vor, weil, wie aus dem Verwaltungsgeschehen des erstinstanzlichen Verfahrens unzweifelhaft hervorgehe, die EZ 44 KG N selbst über eine ausreichende Waldausstattung (20 ha von 25 ha = rd. 80 %) verfüge, weshalb eine Übertragung und Bindung weiterer Einforstungsrechte auf einen Besitzteil des Verpflichteten nicht gerechtfertigt sei. Der Antrag des Beschwerdeführers als Antragsteller sei nur derart zu verstehen, daß er sich einen freien Einschlag sichern wolle, dem aber die rechtskräftig ausgesprochene Restringierung der Einforstungsrechte entgegenstehe. Andererseits seien die der EZ 190 KG N zustehenden Einforstungsrechte für diese Liegenschaft nicht entbehrlich, wie dies aus der Erklärung der Mitbeteiligten als deren nunmehrige Eigentümer hervorgehe. Gemäß § 6 StELG 1983 hätten die Nutzungsrechte ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunde vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Trotz der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der freien Weiterverwendung des Holzes seien die notwendigen Wohn- und Wirtschaftgebäude in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten. Diesem Postulat folgend seien offenbar im Jahre 1950 die seinerzeit der Liegenschaft EZ 63 KG N zustehenden Holzbezugsrechte auf die damals neu entstandene EZ 190 KG N übertragen und diese Übertragung mit Bescheid der ABB vom 18. Mai 1950 agrarbehördlich bewilligt worden. Bereits zum damaligen Zeitpunkt seien aber Gebäude im Mittelpunkt des Einforstungsrechtes gestanden und es hätten sich in dieser Hinsicht bisher keine wesentlichen Änderungen ergeben; die betroffenen Gebäude seien nicht abgetragen, nicht verkleinert und überhaupt in ihrer Bausubstanz kaum verändert worden. Eine Übertragung der Einforstungsrechte von der EZ 190 KG N auf die EZ 44 KG N sei daher agrarbehördlich nicht zu genehmigen gewesen. Dies werde auch dadurch erhärtet, daß eine Zustimmung der nunmehrigen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nicht vorliege, wobei im Rahmen dieser Entscheidung nur der Kaufvertrag vom 4. bzw. 5. Dezember 1973 agrarbehördlich zu beurteilen gewesen sei.

Auf Grund obiger Ausführungen ergebe sich aber auch, daß eine Ablösung der Nutzungsrechte nicht statthaft sei, da die Rechte für das berechtigte Gut eben nicht dauernd entbehrlich seien.

Dem Berufungsvorbringen, daß der erstinstanzliche Bescheid in sich insofern widersprüchlich sei, als in der "Technischen Äußerung" vom 7. Juni 1985 davon gesprochen werde, daß die Einforstungsrechte für den Fortbestand des berechtigten Gutes kein wirtschaftliches Erfordernis mehr und somit in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht als dauernd entbehrlich zu bezeichnen seien, während die ABB den Eventualantrag der verpflichteten Partei auf Ablösung dieser Rechte bescheidmäßig abgewiesen habe, werde entgegnet, daß die "Technische Äußerung" vom 7. Juni 1985 davon ausgegangen sei, daß das Wohnhaus damals unbewohnt gewesen sei und auf Grund der damals gegebenen Besitz- und Benützungsverhältnisse an der berechtigten Liegenschaft die Einforstungsrechte für den Fortbestand kein wirtschaftliches Erfordernis mehr darstellten. Nunmehr stünden aber die Wohn- und Wirtschaftsgebäude wieder in Benützung, womit in der Zwischenzeit die Einforstungsrechte lediglich geruht hätten.

Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Bewilligung der beantragten Übertragung von Einforstungsrechten oder statt dessen auf deren Ablösung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte; auch die Mitbeteiligten traten in ihren Gegenäußerungen dem Beschwerdevorbringen entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StELG 1983 ist die unter anderem für die Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere erforderliche agrarbehördliche Bewilligung zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen werden kann, daß die Änderung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird.

Gemäß § 34 StELG 1983 ist die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld - von den hier sachverhaltsmäßig nicht in Betracht kommenden Fällen der Z. 1. und 3. abgesehen - nur dann zulässig - hierauf hatte sich der Beschwerdeführer bei Gelegenheit der diesbezüglichen Antragstellung bezogen -, wenn und insoweit (Z. 2.) die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind.

Die Voraussetzungen für eine Übertragung oder Ablösung nach den eben angeführten Bestimmungen hat die belangte Behörde verneint.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe das Vorliegen des gesetzlichen Versagungsgrundes, die beabsichtigte Änderung werde aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt, zu Unrecht angenommen, da doch einerseits die berechtigte Liegenschaft nicht mehr bewirtschaftet werde und andererseits der Beschwerdeführer durchaus von wirtschaftlichen Überlegungen zu seinen Gunsten bestimmt gewesen sei; zudem hätten "andere" als wirtschaftliche Gründe bezeichnet werden müssen; schließlich seien die Mitbeteiligten an die von ihren Rechtsvorgängern im Kaufvertrag abgegebene Zustimmungserklärung zur Übertragung gebunden. Zur verweigerten Ablösung vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, eine wirtschaftliche Gefährdung, die jene gemäß § 26 Abs. 1 StELG 1983 unzulässig machen würde, gebe es nicht, da auf der berechtigten Liegenschaft kein Wirtschaftsbetrieb mehr geführt werde, sondern diese nur mehr Erholungszwecken zum Wochenende diene.

Wie von der belangten Behörde jedoch unwidersprochen festgestellt wurde, haben sich seit der agrarbehördlichen Bewilligung der Übertragung der in Rede stehenden Nutzungsrechte auf die damals neu entstandene 757 m2 große berechtigte Liegenschaft EZ 190 KG N durch den Bescheid der ABB vom 18. Mai 1950 keine wesentlichen Änderungen ergeben; es sind stets die Gebäude im Mittelpunkt des Einforstungsrechtes gestanden, diese aber weder abgetragen noch verkleinert und auch in ihrer Bausubstanz kaum verändert worden. Wenn aber die Einforstungsrechte nicht an den Bestand eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes gebunden waren, sondern bloß die Baulichkeiten der berechtigten Liegenschaft betrafen - schon im Regulierungsvergleich Nr. 1680 aus dem Jahre 1860 finden sich insofern bezeichnende Wendungen (Punkt I."für den Hausbedarf", Punkt V. "nur für die eigene Hausnotdurft", Punkt VIII. "Die für jede berechtigte Behausung entfallenden Quantitäten an Brenn- Bauholz und Streu", Punkt XIII. "Hausnotdurftbezügen") - und eine rechtserhebliche Änderung im Bestand der bezugsberechtigten Objekte nicht eingetreten ist, sind die betreffenden Nutzungsrechte in objektiver Betrachtungsweise auch nicht "dauernd entbehrlich" geworden (vgl. dazu die bei vergleichbarer Rechtslage ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1985, Zl. 82/07/0228 und vom 4. April 1989, Zl. 85/07/0088).

Damit hat das Fehlen einer Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft auch keine Bedeutung bei der Beurteilung der Zulässigkeit der beabsichtigten Übertragung der Nutzungsrechte in dem vom Beschwerdeführer vermeinten Sinn, daß insoweit auf seiten des berechtigten Gutes kein Grund für die Beibehaltung des derzeit bestehenden Rechtsverhältnisses vorhanden wäre. Die wirtschaftlichen Gründe schließlich haben im gegebenen rechtlichen Zusammenhang keinen beliebigen Charakter. Denn wenn bei der Übertragung von Nutzungsrechten auf Trennstücke bei der Teilung einer berechtigten Liegenschaft gemäß § 4 Abs. 2 StELG 1983 bei der Bestimmung über die Nutzungsrechte unter anderem "den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile" Rechnung zu tragen ist oder eine Neuregulierung sich gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. an "den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung" auszurichten hat, können auch bei der Veränderung von Nutzungsrechten nach § 5 dieses Gesetzes insofern keine anderen Maßstäbe gelten. Indem die belangte Behörde daher unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen es als rechtserheblich erachtet hat, daß die vertraglich in Aussicht genommene neue berechtigte Liegenschaft bereits mit so viel Wald (nämlich 20 ha von 25 ha) ausgestattet ist, daß an einer Verbindung von Einforstungsrechten mit dieser kein wirtschaftlicher Bedarf besteht, hat sie zu Recht das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen in dem bereits herausgestellten rechtserheblichen Sinn verneint; zugleich hat sie jene anderen den Beschwerdeführer bei seinem Vorhaben bestimmenden, von ihm nicht in Abrede gestellten Gründe bezeichnet, die zwar wirtschaftlichen Interessen, jedoch nicht solchen, die für die angestrebte Übertragung von Gewicht waren, zugeordnet werden konnten.

Ob die derzeitigen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft der Übertragung zustimmen, ist für die Frage, ob die Bewilligung gemäß § 5 StELG 1983 zu erteilen oder versagen ist, nicht ausschlaggebend. Im übrigen wären die Mitbeteiligten nur dann an Erklärungen ihrer Rechtsvorgänger gebunden gewesen, wenn diese "vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll" abgegeben worden wären (§ 55 Abs. 1 StELG 1983), was auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers, der insoweit lediglich auf den Vertrag verweist, nicht geschehen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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