VwGH 91/11/0026

VwGH91/11/00262.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Georg W in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23. Jänner 1991, Zl. 427.318/1-IV/2/91, betreffend Widerruf der Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §57a Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §57a Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. September 1985 erteilte und mit Bescheid dieser Behörde vom 22. Mai 1989 erweiterte Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, mitgeteilt, daß "von der Erstattung einer formellen Gegenschrift .... unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Abstand genommen wird", und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die angefochtene Maßnahme wurde mit dem Wegfall der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers begründet. Diese Annahme wurde ihrerseits damit begründet, daß bei einem am 20. Juli 1990 in der Werkstätte des Beschwerdeführers positiv begutachteten Pkw am 10. August 1990 bei einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen derartige Mängel festgestellt wurden, "daß er sofort aus dem Verkehr gezogen wurde". Als die wesentlichsten Mängel seien Rostschäden (teilweise Durchrostung des Rahmens und Rostschäden an einem Radkasten), lockere Bestandteile (Stoßstange und Fahrersitz), abstehende Zierleisten und mangelhafte Stoßdämpfer angeführt worden. Nur dieser Vorfall wurde von der belangten Behörde zur Stützung des Widerrufs nach § 57 a Abs. 2 KFG 1967 herangezogen. Zwei frühere Beanstandungen aus den Jahren 1986 und 1989, die zwar auch in der Bescheidbegründung angeführt sind, die aber weder zum Anlaß genommen worden waren, schon seinerzeit Widerrufsmaßnahmen zu setzen, noch die Erstbehörde gehindert haben, die Ermächtigung des Beschwerdeführers zu erweitern, haben daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides außer Betracht zu bleiben.

Der Beschwerdeführer bringt zu dem Vorfall aus dem Jahr 1990 vor, daß die festgestellten Rostschäden für ihn bei seiner Begutachtungstätigkeit nicht feststellbar gewesen seien, da sie durch "Unterbodenschutz" verdeckt gewesen seien. Die übrigen Mängel seien erst nach seiner Begutachtung entstanden.

Zwar kann unter besonderen Umständen bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden erschüttern (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 11.527/A/1984 sowie vom 22. Oktober 1986, Zl. 85/11/0113). Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen müssen. Der Beschwerdeführer hat aber der Sache nach behauptet, daß er die Mängel, soweit sie zum Zeitpunkt der Überprüfung durch ihn überhaupt bereits gegeben waren (nämlich die Rostschäden), nicht habe erkennen können. Er hat diese Behauptung in seiner Beschwerde mit dem Hinweis auf das Formblatt betreffend Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967, wonach der Gewerbetreibende die Erklärung abgibt, die Begutachtung sei ohne Zerlegungsarbeiten erfolgt und Fehler hätten nur bei jenen Punkten angezeichnet werden können, wo die Mängel offensichtlich erkennbar gewesen seien, erhärtet. Die inkriminierten Rostschäden seien offenbar erst bei Zerlegungsarbeiten, zu denen er nicht verpflichtet gewesen sei, entdeckt worden.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zu diesem entscheidenden Punkt lediglich aus, daß es sich angesichts des kurzen Zeitraumes von drei Wochen zwischen Begutachtung und Feststellung der Mängel "vollends" erübrige, auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers einzugehen.

Darin liegt ein Begründungsmangel. Dieser ist auch wesentlich. Die belangte Behörde hätte sich mit dem erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen gehabt. Dazu wäre auch die Einholung sachverständiger Äußerungen notwendig gewesen, welche der festgestellten Mängel schon bei der Begutachtung durch den Beschwerdeführer bestanden haben und ob sie bei einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Untersuchung auch schon für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein mußten. Der Hinweis auf die verhältnismäßig kurze, seit der Begutachtung verstrichene Zeit ist nicht ausreichend. Der Sachverständige wäre auch mit den anderen festgestellten Mängeln, insbesondere mit den in ihrer Funktionstüchtigkeit eingeschränkten Stoßdämpfern, zu befassen gewesen.

Da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, deren Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätten führen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil "Porti" nicht zu den nach § 48 Abs. 1 VwGG ersetzbaren Aufwendungen zählen.

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