VwGH 91/09/0046

VwGH91/09/004626.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Fritz, über die Beschwerde des Ferdinand J in L, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. G in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 6. Dezember 1990, Zl. 14-SV-3341/3/90, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 29. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund einer Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt und ergänzender Ermittlungen vorgeworfen, er habe als verantwortlicher Arbeitgeber und Inhaber der Bauunternehmung J, mit dem Standort in L, am 10. Oktober 1988 ganztätig und am 11. Oktober 1988 ca. zwei Stunden bis zum Beginn der Amtshandlung durch Organe des fremdenpolizeilichen Referates der Bundespolizeidirektion Klagenfurt auf seiner Baustelle in K D-Straße drei namentlich genannte ausländische Arbeitskräfte (Jugoslawen) mit Aushub- und Schalungsarbeiten beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt gewesen sei. Er habe hiedurch je eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (AuslBG) begangen und werde dafür mit einer Geldstrafe von dreimal S 5.000,--, insgesamt somit S 15.000,-- (im Nichteinbringungsfall 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er bestritt, die drei Jugoslawen auf seiner Baustelle beschäftigt zu haben. Aus dem von ihm vorgelegten Schreiben des Bauherrn Erich H vom 24. November 1989 gehe hervor, daß die genannten Ausländer dem Herrn G beim Abtragen der Holzhütte und dem Nebengebäude geholfen hätten. Der gesamte Haus-Neubau sei jedoch von seiner Firma ohne Fremdarbeiter durchgeführt worden. Als Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer der Berufung u.a. auch ein Schreiben seines Sohnes Michael J vom 2. Dezember 1989 bei, in welchem dieser bestätigte, daß die drei Jugoslawen am 10. Oktober 1988 und am 11. Oktober 1988 nicht auf der Baustelle "H" bei der Firma J gearbeitet hätten.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1990 gab die belangte Behörde - nach ergänzenden Ermittlungen (Einvernahme des Johann G als Zeuge am 30. Juli 1990), zu deren Ergebnis der Beschwerdeführer gehört worden war (Stellungnahme vom 13. August 1990) - der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend aus, anläßlich einer Fremdarbeiterkontrolle sei am 11. Oktober 1988 um 8.45 Uhr festgestellt worden, daß drei jugoslawische Staatsangehörige ohne Zustimmung des Arbeitsamtes bzw. ohne Beschäftigungsbewilligung auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle beschäftigt gewesen seien. In der Folge hätten die Zeugen B und G vom Arbeitsamt Klagenfurt am 11. April 1989 angegeben, daß die drei im Spruch angeführten Ausländer auf der Baustelle der Baufirma J in der D-Straße bei Bauarbeiten angetroffen worden seien. Der Zeuge Johann G (in der Folge kurz: G) - ein Arbeitnehmer der Baufirma J - habe dies anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme bestätigt, jedoch hinzugefügt, daß der Beschwerdeführer von dieser Beschäftigung keine Kenntnis gehabt habe und er die ausländischen Arbeitskräfte zu Arbeiten herangezogen und bezahlt habe. Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe der Zeuge G. sein Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer umrissen und am 30. Juli 1990 ausgeführt, daß er - mit Unterbrechungen - seit 25. Juli 1988 bei der Firma J beschäftigt sei. In der Zeit vom 1. Oktober bis 6. November 1988 , demnach zum Tatzeitpunkt, habe er sich im Krankenstand befunden, wobei er - wie er zu verstehen gegeben habe - auf Grund seiner besonderen Stellung im Betrieb auch während seines Krankenstandes eine Art Überwachungstätigkeit auf der Baustelle D-Straße ausgeübt hätte. Im übrigen sei er wegen persönlicher Probleme - wie gegen ihn bestehende Unterhaltsforderungen und solche aus Konkursverfahren - zeitweise bei der Firma J nur halbtags beschäftigt. Trotzdem übe er auf Grund der ihm übertragenen Aufgabenstellung und des eingeräumten Verantwortungsbereiches de facto die Tätigkeit eines Bauleiters aus. Der Zeuge G. habe auch angegeben, daß der Beschwerdeführer die Baustellen mit unterschiedlicher Häufigkeit aufsuche; bisweilen sogar im Tagesabstand, allerdings auf Anruf sofort. Ebenso sei der Beschwerdeführer nur fallweise zur Baustelle D-Straße gekommen und meist nur über telefonische Aufforderung. G. sei aber dabei geblieben, daß ihm das Holz einer Bauhütte vom Auftraggeber des Neubaues, Herrn H, zur persönlichen Verwendung überlassen worden sei. Da aber die Aushubarbeiten beginnen hätten sollen, habe er die drei namentlich genannten ausländischen Arbeiter zum Abbruch der Hütte herangezogen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß G. lediglich als Vorarbeiter bzw. Hilfspolier auf Baustellen eingesetzt worden sei und sowohl Fremdarbeiter als auch österreichische Arbeitskräfte nur nach Rücksprache mit ihm beschäftigen dürfe. Der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, daß er für Vorbereitungsarbeiten, Abbruchsarbeiten und sonstiges für das Bauvorhaben D-Straße keinen Auftrag gehabt habe; er sei nur mit der Durchführung des Neubaues betraut worden, weshalb er erst ab Beginn dieses Neubau-Vorhabens täglich auf der Baustelle gewesen sei. Eine nähere Angabe über das Zeitausmaß sei er jedoch schuldig geblieben. Auf Grund der vorliegenden Aktenunterlagen habe die belangte Behörde demnach vom Sachverhalt auszugehen, daß der bei der Baufirma J in einem Arbeitsverhältnis stehende Vorarbeiter bzw. Hilfspolier G. drei ausländische Arbeitskräfte mit dem Abbruch einer Holzhütte am 10. und 11. Oktober 1988 beschäftigt habe, weil bereits am nächsten Tag mit Aushubarbeiten für das Bauvorhaben begonnen hätte werden sollen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage (§ 3 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG) führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer habe, weil es sich bei der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle, glaubhaft zu machen gehabt, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer wiederholt angeführt, daß G. lediglich als Vorarbeiter bzw. Hilfspolier in seinem Bauunternehmen beschäftigt sei; gleichzeitig regle er aber dieses Arbeitsverhältnis laut Schreiben vom 27. Juli 1988 zusätzlich mit Anweisungen, die eindeutig erkennen ließen, daß der Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers G. über den eines Vorarbeiters bzw. Hilfspoliers weit hinausgehe. Dabei handle es sich nämlich um Aufgaben, wie die Übernahme von Arbeiten und die Abgabe von Kostenanboten und die Aufnahme von Arbeitskräften. Die Übertragung derartiger weitreichender Aufgabenstellungen - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - an einen halbtagsbeschäftigten Vorarbeiter bzw. Hilfspolier werde vom Beschwerdeführer lediglich an seine Verständigung (an sein "Wissen") gebunden. Punkt 3. sehe noch vor, daß dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Firmeninhaber und Bauunternehmer erst bei Beginn (wohl von Bauarbeiten) bzw. vor dem Aufstellen der eigenen Firmentafel die genaue Anschrift des Bauherrn bekanntzugeben sei; dies heiße schließlich auch, daß dem Firmeninhaber erst zu diesem Zeitpunkt ein Auftrag und auch der Auftraggeber bekannt werde. Allein aus dem Schreiben vom 27. Juli 1989 sei ersichtlich, daß die Stellung des G. und sein Handlungsspielraum ein viel weitreichender gewesen sei, als er vom Beschwerdeführer zugegeben werde. Überdies gehe auch der Beschwerdeführer davon aus und akzeptiere dies auch durchaus, daß G. zusätzliche Tätigkeiten ausführe, denn sonst wäre eine derartige klarstellende Vereinbarung wie die vorliegende nicht erforderlich gewesen. Dies lasse aber auch erkennen, daß der Beschwerdeführer G. freie Hand für die Durchführung von Nebengeschäften im Zusammenhang mit dem Baubetrieb J in der Form von Vorbereitungs- oder Aufräumungsarbeiten, wozu auch das Schleifen einer Hütte gehöre, eingeräumt habe oder zumindest die Möglichkeit der Abwicklung solcher Nebengeschäfte akzeptiert habe. Wenn nun G. entgegen Punkt 2. der Anweisung vom 27. Juli 1988 ausländische Arbeitskräfte "ohne Beschäftigungsgenehmigung und A-Visa" zu Arbeiten herangezogen und zum Abtragen einer Holzhütte verwendet habe, so habe er zwar gegen diese Anweisung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verstoßen, aber für die Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen des AuslBG sei der Beschwerdeführer als Arbeitgeber verantwortlich. Der strafrechtlich Verantwortliche habe nämlich durch eine ausreichende Überwachung die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen und dafür zu sorgen, daß die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften nicht nur bekannt seien, sondern im Einzelfall auch eingehalten würden. Sei also Herrn G. aufgetragen gewesen, keine ausländischen Arbeitskräfte ohne Beschäftigungsgenehmigung und A-Visa zu beschäftigen, so sei dem Beschwerdeführer die Überwachung in dem Ausmaß oblegen, als die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätte erwartet werden können. Dieser Nachweis sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführe, sei er persönlich erst ab Beginn des Bauvorhabens "Neubau" täglich auf der Baustelle anwesend gewesen, wobei nähere Angaben über das Ausmaß seiner Anwesenheit zwecks Überprüfung seiner Kontrolltätigkeit nicht vorlägen. Um aber die gegenständlichen Mißstände hintanzuhalten, wäre eine angemessene Überwachung und persönliche Kontrolle an Ort und Stelle des umfassenden Baugeschehens Voraussetzung gewesen. Der Umstand, daß drei ausländische Arbeitskräfte immerhin drei Tage auf der Baustelle des Beschwerdeführers verwendet haben werden können, lasse den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer seine Aufsichtspflicht nicht im angemessenen Umfang nachgekommen sei. § 19 Abs. 1 VStG sei die Grundlage für die Strafbemessung. Wenn die Strafbehörde erster Instanz nur die Mindeststrafe zugemessen habe, dann erübrige sich ein Eingehen auf § 19 VStG, weil alle für den Beschuldigten zu berücksichtigenden Umstände im Strafausmaß ihren Niederschlag gefunden hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (dieser sind zahlreiche Beilagen angeschlossen) an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer trägt hiezu im wesentlichen vor, die genannten Ausländer seien ohne Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers vernommen worden, weshalb die Fragen nicht mit der notwendigen Präzision gestellt haben werden können. Alleine diesem Umstand sei es zuzuschreiben, daß sie nicht angegeben haben, nur von G. mit den Arbeiten beauftragt worden zu sein und mit ihm in keinem Kontakt gestanden zu sein. Hiezu verweise er auf das bereits im Akt erliegende Schreiben vom 21. April 1990, welches den Sachverhalt wahrheitsgetreu wiedergebe. Die Behörde habe dieser ergänzenden Aussage keine Bedeutung beigemessen und sei im Berufungsverfahren diesen Angaben auch nicht nachgegangen, weshalb an dieser Stelle nochmals die Mangelhaftigkeit des Verfahrens unterstrichen werde. Die belangte Behörde habe es auch trotz seiner ständigen Hinweise darauf unterlassen zu untersuchen, ob zum wesentlichen Zeitpunkt bei der Baustelle in der D-Straße tatsächlich von seiner Firma Arbeiten durchgeführt worden seien. Wiederholt habe er vorgebracht, daß er nur mit der Errichtung des Neubaues beauftragt worden sei, während die Vorarbeiten, wie die Abtragung der Holzhütte und die Aushubarbeiten nicht vom Auftrag umfaßt gewesen seien. Die Holzhütte habe sein Hilfspolier G. in Eigenregie abgetragen. Für diese Arbeiten habe er eben die drei jugoslawischen Staatsbürger verwendet. Sein Sohn, der auch in seinem Unternehmen beschäftigt sei, sei im Tatzeitpunkt mit dem Firmenfahrzeug auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle gewesen, um nachzusehen, wie weit die Vorarbeiten gediehen seien, sodaß in seinem Unternehmen hinsichtlich der folgenden Tage disponiert hätte werden können. Er könne sich nicht erklären, daß er trotz der Aussage von G., der seine Angaben vollinhaltlich bestätigt habe, in zwei Instanzen verurteilt worden sei. Auch der Bauherr, Erich H, habe im übrigen sein Vorbringen bestätigt; auf diese Aussage sei ebenfalls kein Bezug genommen worden.

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis und d) nach den Bestimmungen des § 18.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde ..., bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländer, für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von S 5.000,-- bis S 60.000,--.

Für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/09/0141, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das vom Beschwerdeführer erstmalig in seiner Beschwerde erstattete Vorbringen, die genannten Ausländer seien ohne Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers vernommen worden, weshalb die Fragen nicht mit der notwendigen Präzision gestellt haben werden können und es alleine diesem Umstande zuzuschreiben sei, daß sie nicht angegeben haben, nur von G. mit den Arbeiten beauftragt worden zu sein und mit ihm in keinem Kontakt zu stehen, ist als Neuerung (§ 41 VwGG) unbeachtlich. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist ein Schreiben vom 21. April 1990 (dieses Schreiben ist als Beilage der Beschwerde beigelegt; darin bestätigen zwei der drei Jugoslawen, nicht bei der Firma J gearbeitet zu haben, sondern die Arbeiten für Herrn G. durchgeführt zu haben) in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten; auch in seiner Stellungnahme vom 13. AUGUST 1990 nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug auf dieses Schreiben vom 21. APRIL 1990. Der Beschwerdeführer ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß das verwaltungsgerichtliche Verfahren kein Verfahren höherer Instanz ist, in dem versäumte Beweisaufnahmen nachgeholt werden könnten. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, dieses Schreiben der belangten Behörde vorzulegen. Wenn der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, dann kann er dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder nachholen, noch aus dem Unterbleiben der diesbezüglichen Beweisaufnahmen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ableiten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0237).

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem gesamten weiteren Vorbringen in erster Linie die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung.

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hat G. anläßlich seiner im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens (ein genaues Datum ist auf der Niederschrift nicht enthalten) erfolgten Vernehmung als Zeuge zur Niederschrift folgende Aussage abgegeben:

"Ich bin Angestellter der Baufirma J und bin als Bauleiter der Baustelle K (zu ergänzen: tätig). Es entspricht den Tatsachen, daß ich sowohl die in der Anzeige des Arbeitsamtes Klagenfurt vom 23.11.1988 als auch vom 5.12.1988 angeführten Ausländer zu Arbeiten herangezogen habe. Die gegenständlichen Ausländer waren lediglich 2 Tage auf der Baustelle beschäftigt. Am 2. Tag jedoch nur 2 Stunden. Herr J hatte von der Beschäftigung der gegenständlichen Ausländer keine Kenntnis."

Laut Niederschrift hat der am 30. Juli 1990 neuerlich als Zeuge einvernommene G. angegeben, vom Bauherrn eine Bauhütte geschenkt bekommen zu haben, an deren Holz er interessiert gewesen sei. Da am nächsten Tag eine Firma mit Aushubarbeiten beginnen hätte sollen, habe er diese Bauhütte schleifen müssen, um das Holz zu erhalten; dazu habe er die drei Ausländer herangezogen.

Der Beschwerdeführer hat als Beilage zu seiner Eingabe vom 29. November 1989 ein vom Bauherrn der gegenständlichen Baustelle, Erich H, mit 24. November 1989 datiertes Schreiben (in Kopie), gerichtet an den Beschwerdeführer, mit folgendem Inhalt beigelegt:

"Betrifft: Bauvorhaben, K, F-straße 89,

Fremdarbeiterbeschäftigung im Zuge

des Baufortschrittes

Sehr geehrter Herr J,

Ich bestätige, daß die Arbeiten im Zusammenhang mit der Abtragung der Holzhütte und des Nebengebäudes weder durch Sie oder durch mich durchgeführt wurden. Die Holzhütte habe ich dem Herrn G GESCHENKT und zur Gratisabtragung überlassen. Herr G war damals auf Grund seiner Verletzung (Gipsbein) nicht in der Lage diese Abtragung allein durchzuführen und hat diese einigen, für ihn privat arbeitenden, jugoslawischen Arbeitern, übertragen. Der gesamte Haus-Neubau - vom Keller- bis zum Dachgeschoß - wurde in Regiearbeit durch Ihre Firma OHNE Fremdarbeiter durchgeführt."

Der Beschwerdeführer hat seiner Berufung vom 12. Dezember 1989 u.a. ein Schreiben seines Sohnes Michael J vom 2. Dezember 1989 mit folgendem Inhalt beigelegt:

"Ich J Michael, geboren 18.9.1966, bestätige, daß die Fremdarbeiter

  1. 1. Ivanovic Z, geboren 11.10.1953
  2. 2. Stevanovic M, geboren 9.8.1947 und
  3. 3. Markovic M, geboren 8.1.1930

    am 10.10.1988 und am 11.10.1988 NICHT auf der Baustelle H bei der Firma J gearbeitet haben. Ich war am 10.10.1988 und am 11.10.1988 auf der Baustelle und es haben dort keine Fremdarbeiter gearbeitet. Mir ist nur bekannt, daß welche Arbeiter das Abtragen des Nebengebäudes von Herrn H für Herrn G durchgeführt haben. Meine Aussage kann der Bauherr Herr H ebenfalls bestätigen, der täglich auf der Baustelle war."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Bescheidbeschwerde nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, keinesfalls aber eine Sachentscheidung zu treffen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel in der Sachverhaltserhebung und bei der Beweiswürdigung führen damit zu einer Aufhebung des Bescheides (vgl. dazu die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 548 ff, angeführte Judikatur).

Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde - ungeachtet der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem von der Beschäftigung bestimmter Ausländer "mit Aushub- und Schalungsarbeiten" die Rede ist - davon aus, daß nach der Aktenlage der beim Beschwerdeführer in einem Arbeitsverhältnis stehende G. diese Ausländer "mit dem Abbruch einer Holzhütte" beschäftigt habe und rechnet dies (aus der Sicht des Verwaltungsstrafrechtes) dem Beschwerdeführer zu. Von dieser Sachverhaltsannahme der belangten Behörde ausgehend reicht aber im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Aussagen des als Zeugen einvernommenen G. und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Bauherren der gegenständlichen Baustelle, Erich H, vom 24. November 1989 und seines Sohnes Michael J vom 2. Dezember 1989 das im Verwaltungsstrafverfahren bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht für eine einwandfreie Feststellung aus, daß der Beschwerdeführer den OBJEKTIVEN TATBESTAND der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung TATSÄCHLICH gesetzt hat. Um zu einer endgültigen Klärung des (von der belangten Behörde angenommenen) maßgeblichen Sachverhaltes zu gelangen, hätte es daher weiterer Ermittlungsschritte - etwa durch Einvernahme des Bauherrn der gegenständlichen Baustelle und des Sohnes des Beschwerdeführers, Michael J - bedurft. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Auffassung kann aus dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Schleifen der Holzhütte und dem Neubau in Verbindung mit der Arbeitnehmereigenschaft des G. und seiner Stellung im Betrieb des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei auf die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß es aus rechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen ist, daß G. Arbeitgeber sein könnte. Mangels jeglicher Einschränkung im AuslBG kommt nämlich als Arbeitgeber jedenfalls jeder in Betracht, dem gegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Der Umstand, daß die beschäftigende Person ihrerseits Arbeitnehmer ist, schließt nicht ihre Arbeitgebereigenschaft von vornherein und in jedem Fall aus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0160).

Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Der Beschwerdeführer hat an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichnten Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt. Es gebührt ihm daher der Aufwandersatz in der verordneten Höhe (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1990, Zl. 90/14/0035). Die Abweisung des Mehrbegehrens im Ausmaß des den pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrages der Umsatzsteuer geht darauf zurück, daß das Gesetz einen gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0095).

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