VwGH 91/09/0032

VwGH91/09/003226.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des GN jun gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Dezember 1990, Zl. MA 62 - II/71/90/Str, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs4 idF 1989/253;
AuslBG §3 Abs4;
AVG §59 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §9;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs4 idF 1989/253;
AuslBG §3 Abs4;
AVG §59 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 4. Dezember 1989 hat das Magistratische Bezirksamt für den n Bezirk in Wien über den Beschwerdeführer als das nach außen berufene Organ der Radiohaus Brüder N-GmbH, die Komplementärin der Radiohaus Brüder N-GmbH & Co KG in Wien ist, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. Nr. 218/1975 idF des BGBl. Nr. 231/1988, kurz AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- je Arbeitnehmer, zusammen somit von S 10.000,--, verhängt, weil er am 20. Jänner 1989 im Betrieb in Z die ungarischen Staatsbürger A und B mit Verkaufstätigkeiten beschäftigt hätte, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, weil ein Arbeitsverhältnis mit den beiden Ungarn nicht vorgelegen sei.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde nach ergänzenden Ermittlungen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1990 (mit einer für das Verfahrensergebnis unerheblichen Maßgabe) nicht Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und des Verwaltungsgeschehens aus, dem Beschwerdeführer seien die glaubwürdigen Angaben des kontrollierenden Gendarmerieorgans in der Anzeige und bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme entgegenzuhalten, wonach von diesem die Ausländer beim Verkaufen angetroffen worden seien und auf die Frage nach dem Entgelt keine genauen Angaben hätten machen können. Der von ihm in der Folge telefonisch kontaktierte Raimund N habe angegeben, daß die Ausländer probeweise beschäftigt würden, weil keine Inländer mit Ungarischkenntnissen zu bekommen gewesen seien. Probeweise Tätigkeit im Rahmen eines Vorstellungsgespräches bzw. eine unentgeltliche Tätigkeit der Ausländer sei ihm gegenüber nicht behauptet worden. Gegen eine bloße Vorführung von Kenntnissen und Fähigkeiten sprächen auch die Angaben des B, der angegeben habe, er sei bis Anfang April 1989 jeden zweiten bis dritten Tag "probeweise" zu Hilfstätigkeiten im Geschäft erschienen. Auf Grund der mehrfach in sich widersprüchlichen Angaben dieses Zeugen werde auch seiner Aussage, er sei für seine Hilfstätigkeiten bis Anfang April in keiner Weise entlohnt worden, kein Glaube geschenkt, zumal auch nicht nachvollziehbar sei, warum jemand für einen Fremden derart lange arbeiten sollte, ohne daraus auch nur die geringste Gegenleistung zu erhalten. Ein weiterer vom Beschwerdeführer genannter Zeuge (E) habe keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen können. Der Beschwerdeführer habe seine Schuldlosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei davon auszugehen gewesen, daß er die beiden Ausländer zum Tatzeitpunkt im Sinne des Gesetzes beschäftigt habe. Selbst wenn es sich bei den Tätigkeiten der beiden Ungarn nur um kurzfristige gehandelt hätte, genüge dies zur Herstellung eines Arbeitsverhältnisses und damit zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschäftigung von Ausländern. Das erstinstanzliche Straferkenntnis sei daher in der Schuldfrage, auf Grund der weiteren Erwägungen der belangten Behörde aber auch in der Straffrage, zu bestätigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer vertritt darin weiterhin die Ansicht, ein Arbeitsverhältnis sei mit den beiden Ungarn nicht zustandegekommen, weil deren Tätigkeit ohne persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, ohne Verpflichtung zur persönlichen Arbeit und unentgeltlich ausgeübt worden sei. Im übrigen habe die belangte Behörde Beweise nur unvollständig aufgenommen und unrichtig gewürdigt. Schließlich machte der Beschwerdeführer noch geltend, daß es eine "Radiohaus Brüder N-GmbH" gar nicht gebe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis oder d) nach den Bestimmungen des § 18.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 60.000,--.

Für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG, deren Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Arbeitgeber und nur dieser haftbar (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1982, Zl. 81/01/0055).

Mit dem zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gemachten Vorbringen, eine "Radiohaus Brüder N-GmbH" gebe es nicht, die Komplementärin der als Dienstgeber bezeichneten Kommanditgesellschaft sei vielmehr eine "Brüder N-GmbH" vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die - allerdings entbehrliche - Hinzufügung des Wortes "Radiohaus" zum (im übrigen kompletten) Firmenwortlaut der genannten Gesellschaft m.b.H. läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, als wessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer zur strafrechtlichen Haftung (§ 9 VStG) herangezogen werden sollte; der Beschwerdeführer selbst behauptet dazu keine Verwechslungsmöglichkeit.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß im Beschwerdefall vom oben dargelegten Beschäftigungsbegriff nach § 2 Abs. 2 AuslBG nur lit. a bzw. lit. b in Betracht kommen. Maßgebend dafür ist, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (vgl. Schnorr, AuslBG2, S. 22, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062). Von einer solchen Tätigkeit der beiden Ungarn für die Radiohaus Brüder N-GmbH & Co KG ist die belangte Behörde auf Grund des ihr vorgelegenen Ermittlungsergebnisses ausgegangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, daß der in der Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Allerdings kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 ff, angeführte Judikatur). Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die Kommanditgesellschaft die beiden im Spruch des Straferkenntnisses genannten ungarischen Staatsbürger zumindest kurzfristig als Verkäufer beschäftigt hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Sie wurden am 20. Jänner 1989 vom erhebenden Gendarmeriebeamten bei Verkaufstätigkeiten für die genannte Kommanditgesellschaft in deren Filiale in Z angetroffen, und B hat als Zeuge zugestanden, daß er bis Anfang April 1989 mehrmals in der Woche in dieser Filiale tätig gewesen sei. Aber auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit nur um eine kurzfristige Beschäftigung gehandelt hätte, würde dies nach der Rechtslage keine entscheidende Rolle spielen, weil auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse dem AuslBG unterworfen sind (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0173, und die dort angeführte Vorjudikatur). Wenn die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers, die beiden Ungarn hätten in Z nur probeweise und unentgeltlich, und ohne jede persönliche Abhängigkeit und Arbeitsverpflichtung, gearbeitet, als sogenannte "Schutzbehauptung" nicht übernommen und ihrer Beurteilung nicht zugrunde gelegt hat, dann hat sie damit eine durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, deren weitere Kontrolle aus den oben genannten Gründen nicht dem Verwaltungsgerichtshof obliegt. Daran ändert es auch nichts, daß das Ermittlungsverfahren keine konkreten Ergebnisse darüber erbracht hat, auf welche Weise die beiden ungarischen Staatsangehörigen für ihre Tätigkeit entlohnt worden sind.

Auf Grund dieser Überlegungen kann der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblicken, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, die genannten Ausländer seien über Auftrag und im Interesse des Beschwerdeführers bzw. der von ihm repräsentierten Kommanditgesellschaft gegen Entgelt tätig geworden, und wenn sie diese Umstände rechtlich zumindest als kurzfristige Arbeitsverhältnisse beurteilt hat.

Die demnach zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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