Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mitteilungen vom 17. Juli 1990 und vom 22. August 1990 brachte der Magistrat der Landeshauptstadt Graz den Beschwerdeführern zur Kenntnis, es sei festgestellt worden, daß auf ihrer Liegenschaft in Graz, Grundstücke Nr. 578/4 und 578/5, EZ 524, KG A, ohne die erforderliche Bewilligung eine Stützmauer errichtet worden sei. Bei dieser Stützmauer handle es sich um ein Bauwerk, welches eine veränderliche Höhe von 1,20 m bis auf ca. 3,00 m aufweise. Das Bauwerk bestehe aus 40 cm starken Betonsteinen, die Gesamtlänge betrage ca. 75 bis 80 m. Die Stützmauer erstrecke sich vom südlichen Bereich (angrenzend an das Grundstück Nr. 578/3) der Liegenschaft bis an das Grundstück Nr. 578/6 im nördlichen Bereich. Die Stützmauer sei noch nicht fertiggestellt, die Bauarbeiten seien derzeit im Gange. Die Stützmauer unterliege der Bewilligungspflicht gemäß § 57 der Steiermärkischen Bauordnung, eine Bewilligung liege dafür bei der Baubehörde nicht auf. Zu diesen Mitteilungen äußerten sich die Beschwerdeführer nicht. Dem Akt sind zahlreiche Fotos angeschlossen, die den Fortschritt der Bauarbeiten an der Stützmauer dokumentieren.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Oktober 1990 wurde den Beschwerdeführern sowie anderen grundbücherlichen Eigentümern der betroffenen Grundstücke gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 der Auftrag erteilt, eine näher beschriebene Stützmauer binnen einer Frist von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer weise die Stützmauer eine Gesamtlänge von 19 m auf, die Breite die Stützmauer betrage 50 cm bzw. 1 m, ihre Höhe in diesem Bereich ca. 3 m bis 3,20 m. Weiters wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, Bauarbeiten an einem im Anschluß an die Stützmauer errichteten Nebengebäude sofort einzustellen und das Nebengebäude zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer eine Berufung ein, in der sie im wesentlichen vorbrachten, sie hätten vor ca. drei Jahren die gegenständlichen Grundstücke gekauft, die Stützmauer habe bereits damals bestanden. Da diese in der Folge einzustürzen drohte, seien die Beschwerdeführer gezwungen gewesen, Sanierungsarbeiten vornehmen zu lassen und die Stützmauer, die vor vielen Jahrzehnten bereits errichtet worden sei, zu befestigen. Von einem Neubau der Stützmauer könne nicht die Rede sein. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer hinsichtlich der Stützmauer bzw. der diesbezüglichen Sanierungsarbeiten im September 1990 um eine Baubewilligung angesucht. Es scheine widersinnig, einerseits nunmehr bescheidmäßig zu verlangen, daß die Stützmauer abgerissen werde, während andererseits zweifellos einer nachträglichen Baubewilligung stattgegeben werde. Auch hinsichtlich des Nebengebäudes sei um eine Baubewilligung angesucht worden. Auch dieser Antrag sei noch nicht erledigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. März 1991 hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus, bei den von der Baubehörde am 27. Juni, 8. August, 13. August, 30. August und 19. September 1990 durchgeführten Erhebungen sei festgestellt worden, daß einerseits die sich auf dem Grundstück Nr. 578/5 befindliche bestehende Stützmauer (festgehalten auf dem im Akt einliegenden Foto Nummer 3, Erhebung vom 8.8.1990) abgetragen und das dahinter lagernde Erdreich entfernt wurde und andererseits eine Stützmauer in der im erstinstanzlichen Bescheid beschriebenen Länge und Höhe (festgehalten durch Fotos Nr. 4 bis 16 bzw. 19 bis 21) neu errichtet worden sei. Wenn nun die Beschwerdeführer behaupteten, daß es sich bei der gegenständlichen Stützmauer um keinen Neubau, sondern um Sanierungsarbeiten an einer seit vielen Jahrzehnten bestehenden Stützmauer gehandelt habe, müsse ihnen entgegengehalten werden, daß die mit einem "vermuteten Konsens" behaftete alte Stützmauer zur Gänze abgetragen und, wie aus den Erhebungsberichten und den im Akt einliegenden Fotos hervorgehe, durch eine neue, weder an derselben Stelle noch in derselben Höhe und derselben Länge errichtete Stützmauer ersetzt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne von einer Sanierung nur so lange gesprochen werden, als die Instandsetzungsmaßnahmen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bewirkten. Offensichtlich konnten sich die Beschwerdeführer dieser Rechtsansicht nicht ganz verschließen, da sie im September 1990 um die Baubewilligung für die Stützmauer angesucht hätten. Ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Bewilligung stehe aber der Erlassung eines unbedingten Abtragungsauftrages nicht entgegen. Ein Beseitigungsauftrag dürfe allerdings während des Laufes eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung nicht vollstreckt werden. Die Baueinstellung sei hinsichtlich des errichteten Nebengebäudes erteilt worden, die Bewilligungspflicht dieses Gebäudes sei gemäß § 57 Abs. 1 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung gegeben. Sie sei von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten worden, es sei ebenfalls im September 1990 um nachträgliche Baubewilligung angesucht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach den Beschwerdeausführungen richtet sich die Beschwerde allerdings nur gegen jenen Teil des Bescheides, der sich auf die Beseitigung der Stützmauer bezieht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die grundsätzliche Bewilligungspflicht der gegenständlichen Stützmauer, ergibt sich aus § 57 Abs. 1 lit. a der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Die Beschwerdeführer bringen jedoch vor, daß die Mauer bereits lange vor der Erwerbung des Grundstückes durch sie bestanden habe und sie einsturzgefährdet und daher sanierungsbedürftig gewesen sei. Wenn eine solche Stützmauer saniert werde, sei es unumgänglich, daß gewisse Arbeiten im Umfeld und im Erdreich getätigt werden, da es sich, wie bereits das Wort ausdrücke, nicht nur um einen bloßen Bau, sondern um einen den Hang stützenden Bau handle.
Der Verwaltungsgerichtshof ist stets davon ausgegangen, daß mit dem Abbruch wesentlicher Teile eines alten Gebäudes (einer alten baulichen Anlage) jedenfalls eine allenfalls bis dahin bestehende Baubewilligung untergegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zlen. 90/05/0112,
AW 90/05/0030). Während zahlreicher Erhebungen, die von Beamten des Magistrates der Landeshauptstadt Graz durchgeführt wurden und deren Ergebnisse durch die dem Akt beigelegten Fotos und Aktenvermerke dokumentiert sind, wurde festgestellt, daß eine gänzlich neue Stützmauer aus 40 cm starken Betonsteinen errichtet wurde. Durch die Mitteilungen vom 17. Juli 1990 und vom 22. August 1990 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, welche Arbeiten durchgeführt wurden, und daß die Bauarbeiten noch im Gange seien. Die Beschwerdeführer rügen daher zu Unrecht als Verfahrensmangel, es sei nicht ersichtlich, wie weit die Behörde insbesonders an Ort und Stelle tatsächlich Erhebungen gepflogen habe, welche ihr Angaben verifizierten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens zwei Mitteilungen an die Beschwerdeführer ergingen, in denen ihnen das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen zur Kenntnis gebracht wurde, zu denen sie sich jedoch trotz eingeräumter Gelegenheit nicht geäußert haben, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Ein Verfahrensmangel führt aber nur dann zu einer Bescheidaufhebung, wenn er möglicherweise Einfluß auf den Inhalt des getroffenen Abspruches haben konnte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zlen. 90/06/0055, AW 90/06/0023).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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