VwGH 91/04/0119

VwGH91/04/01195.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der XYZ, Kommanditgesellschaft in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. März 1991, Zl. 313.534/1-III-3/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Auflagenvorschreibung gemäß § 79 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
GewO 1973 §353;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
GewO 1973 §353;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. Jänner 1990 wurden der Beschwerdeführerin in Ansehung der im Standort Parzelle Nr. 2491/1 und 2489/2, KG T, betriebenen Schottergrube gemäß § 79 GewO 1973 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.

Über eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin erkannte der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 9. Mai 1990 wie folgt:

"A) Zu Spruchteil I:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, daß der Begriff 'Schottergewinnungsanlage' durch 'Schottergrube' ersetzt wird und der Firmenname XYZ KG zu lauten hat.

B) Zu Spruchteil II:

Dieser Teil des Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz verwiesen."

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, da laut Kartei der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten der volle Firmenname der Beschwerdeführerin XYZ KG laute, sei er entsprechend ergänzt worden. Dieser Berufungsbescheid erging laut Bescheidadresse und Zustellverfügung an die "XYZ KG" zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsanwälte.

Über eine seitens der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 22. März 1991 dahin, daß die "Berufung der Firma XYZ" im Grunde der §§ 8, 9 und 63 Abs. 5 AVG 1950 in Verbindung mit § 17 HGB als unzulässig zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die angeführten Gesetzesstellen ausgeführt, mit dem von der Berufung bekämpften Spruchteil A) des zweitbehördlichen Bescheides vom 9. Mai 1990 seien der XYZ KG für ihre gewerbliche Betriebesanlage (Schottergrube) in zweiter Instanz gemäß § 79 GewO 1973 zwei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden. Dagegen habe die "Firma XYZ" Berufung erhoben. Die Firma eines Kaufmannes sei nun kein selbständiges Rechtssubjekt und damit auch keine Person im Sinne des § 8 AVG; ihr komme lediglich im Bereich des Handelsrechtes vor den zu dessen Vollziehung berufenen Gerichten im Rahmen des § 17 HGB Bedeutung zu, mangels entsprechender ausdrücklicher Normen jedoch nicht vor den Verwaltungsbehörden, insbesondere auch nicht vor den Gewerbebehörden. Klarzustellen sei noch, daß es sich bei der Firma eines Kaufmannes und der physischen Person des Kaufmannes selbst um zwei verschiedene rechtliche Gebilde handle. Das wahlweise Auftreten eines Kaufmannes sowohl unter seinem bürgerlichen Namen als auch unter seiner Firma sei demnach im Verwaltungsverfahren nicht zulässig. Im vorliegenden Fall sei der zweitbehördliche Bescheid vom 9. Mai 1990 an die "XYZ KG", also an eine Personengesellschaft des Handelsrechtes mit beschränkter Rechtspersönlichkeit gerichtet worden. Demgegenüber sei das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid nicht von der "XYZ KG", sondern von der "Firma XYZ", also von einem von der XYZ KG verschiedenen, nicht rechtsfähigen Gebilde eingebracht worden. Da auch eine Zurechnung des vorliegenden Berufungsschriftsatzes zur Adressatin des angefochtenen Bescheides, der "XYZ KG", nicht in Betracht komme, sei die vorliegende Berufung sowohl mangels Rechtsqualität der Einschreiterin als auch mangels Identität der Einschreiterin mit der Adressatin des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Der vorliegende Berufungsschriftsatz sei der "Firma XYZ" zugerechnet worden, da am Schluß dieses Schriftsatzes diese Zeichnung aufscheine. Das Rubrum dieses Schriftsatzes enthalte demgegenüber als Antragsteller "XYZ, F-Straße 18, 4020 Linz". Auch im Falle, daß man infolgedessen diesen Schriftsatz einer physischen Person "XYZ" zurechnen wollte, ergäbe sich mangels Identität der physischen Person "XYZ" mit der Personengesellschaft "XYZ KG" keine andere Entscheidung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Entscheidung über ihre Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, sie sei eine im Handelsregister bzw. Firmenbuch des Landesgerichtes Linz zu HRA nn1 unter der "Firma XYZ" eingetragene Kommanditgesellschaft, wie sich aus dem angeschlossenen Handelsregisterauszug des Landesgerichtes Linz vom 23. April 1991 ergebe. Eine Kommanditgesellschaft mit der Bezeichnung "XYZ KG" existiere überhaupt nicht, ebensowenig wie eine physische Person "XYZ". Es sei ständige Rechtsprechung, daß Personengesellschaften des Handelsrechtes, und um eine solche handle es sich bei ihr, eine der juristischen Person gleichgelagerte Behandlung erführen. Die Firma einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, also einer Kommanditgesellschaft, sei nicht anderes als der Name dieser Gesellschaft. Insbesondere bei einer Personengesellschaft des Handelsrechtes seien nicht die Firma und die Gesellschaft selbst zwei verschiedene rechtliche Gebilde, wie die belangte Behörde vermeine, vielmehr sei nach der ständigen Rechtsprechung die Firma als solche überhaupt kein selbständiges Rechtssubjekt. Der Umstand, daß die Behörde zweiter Instanz einen unrichtigen Firmenwortlaut, also einen unrichtigen Namen für sie verwendet habe, vermöge an ihrer Antragslegitimation nichts zu ändern. Wenn die belangte Behörde Zweifel über die Identität bzw. über die richtige Bezeichnung einer Partei habe, so wäre sie verpflichtet gewesen, gemäß § 37 AVG entsprechende Erhebungen anzustellen.

In ihrer Gegenschrift widerspricht die belangte Behörde dem dargestellten Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht, sondern vertritt - im Ergebnis in inhaltlicher Wiederholung der Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides - weiterhin die Rechtsmeinung, daß der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung "XYZ" keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem gleichgelagerten Fall in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0292 - auf dessen Kenntnis die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift einleitend ausdrücklich verweist -, unter Hinweis auf die dort angeführte Vorjudikatur dargetan hat, kommt im Gegensatz zur Firma eines Einzelkaufmannes, welche nur Kennzeichen des Unternehmens ist, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist, der einer Kommanditgesellschaft - die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie eine offene Handelsgesellschaft eine den juristischen Personen gleichgelagerte Behandlung erfährt, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/03/0192), - die Eigenschaft zu, daß sie diese selbst als Rechtsträgerin bezeichnet. Insofern unterscheidet sich auch dieser Fall von dem dem hg. Beschluß vom 19. Juni 1990, Zl. 90/04/0154, zugrundeliegenden Sachverhalt.

Daß die Behörde zweiter Instanz bei Bezeichnung des Bescheidadressaten der Firma, also dem Namen der Beschwerdeführerin, auch noch einen Hinweis auf ihre Rechtsform (KG) beifügte, schadet nicht, zumal auch die belangte Behörde weder in ihrer Bescheidbegründung noch auch in ihrer Gegenschrift etwa davon ausging, daß ein von der Beschwerdeführerin unterschiedliches Rechtssubjekt mit der Bezeichnung "XYZ KG" existiere (vgl. hiezu das bereits vorangeführte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0292).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Ersatzanspruches auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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