Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen eine Strafverfügung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin behauptet Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung sowie Rückkehr nach Österreich am Tage der Behebung des Poststückes, weshalb ihr am folgenden Tag zur Post gegebener Einspruch rechtzeitig sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0093, und den hg. Beschluß vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0158) kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Der Beweis, daß die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung im Verwaltungsverfahren nicht erstattet, ja nicht einmal in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Sie hatte lediglich behauptet, über den - nicht näher präzisierten - Sachverhalt sei der Postzusteller informiert; jedoch hat dieser bei seiner Zeugenvernehmung angegeben, daß ihm damals von einer Ortsabwesenheit nichts bekannt gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin meint, diese Aussage könne keine Entscheidungsgrundlage sein, da sie bloß eine Vermutung wiedergebe, ist zu bemerken, daß es ihre Sache war, den Gegenbeweis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu führen. War die erwähnte Zeugenaussage hiezu nicht tauglich, so traf dies die Beschwerdeführerin.
Einer Ladung zum Zwecke der Glaubhaftmachung ihrer damaligen Ortsabwesenheit hat sie nicht entsprochen, sondern vielmehr bekannt gegeben, daß sie gemäß § 33 Abs. 2 VStG von ihrem Recht Gebrauch mache, sich der Aussage zu entschlagen.
Was die (rechtskräftige) Abweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. Juli 1990 anlangt, so hat die Behörde darin keineswegs eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitpunkt festgestellt, sondern lediglich ausgesprochen, daß die geltend gemachten Umstände eine ordnungsgemäße Zustellung verhindern würden, weshalb keine Säumnis im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG vorliege. Die Behörde hat die Abweisung des Antrages demnach mit der Untauglichkeit des behaupteten Zustellmangels als Wiedereinsetzungsgrund begründet.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Abschließend wird der Beschwerdevertreter darauf aufmerksam gemacht, daß gemäß § 62 Abs. 1 VwGG, § 35 AVG gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit des Gerichtshofes in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe verhängt werden kann - dies auch gegen Rechtsanwälte (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 730 f).
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