VwGH 90/14/0281

VwGH90/14/028114.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat I) vom 31. Oktober 1990, Zl 110/2-3/90, betreffend Einkommensteuer 1988, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1220;
ABGB §1231;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §270 Abs2;
BAO §270 Abs3;
BAO §283 Abs4;
BAO §284 Abs1;
BAO §284;
EStG 1972 §106;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;
ABGB §1220;
ABGB §1231;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §270 Abs2;
BAO §270 Abs3;
BAO §283 Abs4;
BAO §284 Abs1;
BAO §284;
EStG 1972 §106;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte für das Streitjahr einen Betrag von S 200.000,-- als außergewöhnliche Belastung "infolge Heiratsgut für Sohn" geltend. Die belangte Behörde anerkannte im Instanzenzug im angefochtenen Bescheid als zwangsläufig erwachsen und damit als außergewöhnliche Belastung des Einkommens aber nur einen Betrag von S 163.615,--. Sie ging dabei von einem wirtschaftlichen Einkommen von S 554.457,-- und davon aus, daß hievon S 500.000,-- zu 30 v.H. und der Rest zu 25 v.H. mit der Dotationspflicht hätten belastet werden dürfen. Die zumutbare Mehrbelastung gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1972 errechnete und berücksichtigte die belangte Behörde mit S 53.427,--, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1972 den Differenzbetrag von S 110.188,-- vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abzog.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid insofern in dem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Einkommensteuer verletzt, als seinem Begehren nicht voll, also hinsichtlich eines Betrages von S 200.000,-- stattgegben wurde, wobei er den Abzug für zumutbare Mehrbelastung in der oben wiedergegebenen Höhe ausdrücklich als richtig berechnet anerkennt (vgl. Seite 19, Punkt 4 der Beschwerde). Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen das Verfahren vor dem Finanzamt und gegen dessen Entscheidungen verfehlen den Prüfungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzugehen ist. Der Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof unterliegt nämlich der Bescheid der belangten Behörde.

Einer Verfahrensrüge kann vor dem Verwaltungsgerichtshof nur Erfolg durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides beschieden sein, wenn die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde wesentlich ist. Dies ist der Fall, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung der Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem anderen (für den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes günstigeren) Bescheid hätte gelangen können. Weder das Beschwerdevorbringen noch die Aktenlage lassen dergleichen erkennen:

Einen Begründungsmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, die belangte Behörde habe mündliches und telefonisches Anbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Ein für die Entscheidung wesentliches Vorbringen, das im Rahmen des Beschwerdepunktes zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte führen können, ist jedoch der Beschwerde nicht entnehmbar. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich Konkretes vorträgt, wird hierauf im Zusammenhang mit dem Beschwerdegrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit eingegangen werden.

Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 284 Abs. 1 zweiter Satz BAO fristgerecht gestellt hatte, wurde er durch das Unterbleiben einer solchen Verhandlung in einem subjektiven Recht auf deren Durchführung nicht verletzt. Wegen der Verspätung seines Antrages durfte er auch nicht damit rechnen, daß eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

Entscheidungswesentliches Vorbringen, das wegen des Unterbleibens der amtswegigen Anordnung einer mündlichen Verhandlung an die belangte Behörde nicht habe herangetragen werden können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Da es auch dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nicht zusteht, das im Gesetz festgelegte Recht zu ändern, ist es ohne Bedeutung, ob dem Beschwerdeführer anläßlich dessen Vorsprache beim Präsidenten der Finanzlandesdirektion von diesem noch eine telefonische Verständigung über das Ergebnis des Studiums der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verwaltungsgerichtshof-Judikatur zugesagt und diese Zusage nicht eingehalten wurde.

Im übrigen hat gemäß § 284 Abs. 1 erster Satz BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält oder wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt. Ein verspätetes Ersuchen der Partei um mündliche Verhandlung ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zur Gewinnung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage. Auch dem in der Beschwerde geschilderten Vorbringen, das der Beschwerdeführer dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion anläßlich der erwähnten Vorsprache gemacht habe, ist eine solche Notwendigkeit schon deshalb nicht entnehmbar, weil bei richtiger rechtlicher Beurteilung dieses Vorbringen (Seite 7 bis 9 Punkt a bis f der Beschwerde) zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid hätte führen können.

Für die Richtigkeit des Eindruckes des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich nicht von dem zu beurteilenden konkreten Sachverhalt, sondern von internen, amtsfremden Personen unzugänglichen Erlässen sowie von ihrer vorgefaßten Fehlmeinung leiten lassen, bietet weder der Inhalt des angefochtenen Bescheides noch der der Verwaltungsakten ausreichende Anhaltspunkte. Was die entscheidungswesentlichen Tatsachen anlangt, folgte die belangte Behörde nämlich dem aktenkundigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie stellte keine gegenteiligen Tatsachen fest. In der rechtlichen Beurteilung schloß sie sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, während der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Vorteil mißversteht.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß sein Antrag um mündliche Verhandlung verspätet erfolgte. Selbst wenn über diesen Antrag kein Beschluß des Senates gefaßt wurde, würde der Beschwerdeführer hiedurch nicht in einem Recht verletzt, weil ihm mangels fristgerechter Antragstellung kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zustand.

Der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich dagegen gesträubt, die wirkliche Grundlage ihrer Berechnungen preiszugeben, wird durch das Schreiben der Finanzlandesdirektion vom 29. März 1990 an den Beschwerdeführer widerlegt, in dem diesem von der belangten Behörde die Berechnungsgrundlagen bis ins Detail offengelegt wurden. Ob diese Berechnungsgrundlagen im Gesetz Deckung finden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die keiner weiteren Erörterung der Behörde mit dem Beschwerdeführer bedurfte. Zur Darlegung seiner Rechtsansicht hatte der Beschwerdeführer im Verfahren ausreichend Gelegenheit, von der er ausgiebig Gebrauch machte.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, das Einkommensteuer-Handbuch, 2. Auflage, der Autoren Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, aus dem die belangte Behörde neben anderen literarischen Quellen zitierte, stelle einen "nur für den internen Gebrauch der Finanzverwaltung bestimmten Behelf" dar. Das erwähnte Werk ist lediglich einer der Kommentare zum Einkommensteuerrecht und bringt, wie in der juristischen Literatur üblich, die Rechtsmeinung der Autoren sowie die einschlägige Judikatur und Literatur zu geordneter Darstellung. Der Behörde ist es durch das Gesetz nicht verwehrt, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe der Vollziehung und damit der Auslegung des Gesetzes zur Erleichterung und Unterstützung eines Hinweises auf derartige Werke zu bedienen, sei es, daß sie die dort vertretene Ansicht teilt, sei es, daß sie sich bei Wiedergabe ihrer gegenteiligen Rechtsansicht mit den abweichenden Autorenmeinungen auseinandersetzt. Von einer Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Zitierung von Literatur kann daher überhaupt keine Rede sein. Die Unterlassung der Zitierung vom Beschwerdeführer im Verfahren angeführter Literaturstellen stellt aber schon mangels Wesentlichkeit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, weil die belangte Behörde das Gesetz auf den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt nicht unrichtig anwendete.

Der Rechenfehler um S 1.000,-- bei der Summe von fiktiver Einkommensteuer und fester Steuer in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 7, 3. Absatz, 8. Zeile), wirkte sich auf den allein wesentlichen Spruch des angefochtenen Bescheides nicht aus, weil die Behörde diesen Rechenfehler nicht in die Errechnung des zivilrechtlichen (wirtschaftlichen) Einkommens (S 554.457,--, siehe Seite 8 des angefochtenen Bescheides) übernahm. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers trat durch diesen Rechenfehler daher nicht ein.

Auch die unterschiedliche Darstellung der Berechnung des zivilrechtlichen Nettoeinkommens im Vorhalt vom 29. März 1990 einerseits und im angefochtenen Bescheid (Seite 4) andererseits blieb ohne jede Auswirkung auf das Ergebnis des angefochtenen Bescheides. Während im Vorhalt eine Neuberechnung ausgehend vom Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Sonderausgaben vorgenommen wurde, wird dasselbe Ergebnis in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 4) durch entsprechende Korrekturen des Wertes erreicht, den noch das Finanzamt zugrunde legte.

Die Aussage (Seite 5 Mitte des angefochtenen Bescheides), es bestehe zunächst Streit über die Höhe der Dotationspflicht, ist nicht rechtswidrig. Die Kritik des Beschwerdeführers an dieser Formulierung (Seite 15 der Beschwerde Mitte), ist ohne rechtliche Relevanz. Die Selbstverständlichkeit, daß die Höhe der Dotationspflicht von der Lösung von Vorfragen (Höhe der Bemessungsgrundlage einerseits, Höhe des hierauf anzuwendenden Hundertsatzes andererseits) abhängt, bedurfte keiner besonderen Erwähnung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, zumal die betreffenden Komponenten aus dem übrigen Inhalt der Begründung unschwer zu entnehmen waren.

Der Vorwurf unrichtiger Darstellung des Vorbringens im Berufungsvorlageantrag in bezug auf die unzumutbare Mehrbelastung im Zusammenhang mit den Tilgungserlösen aus Wertpapieren (Seite 15 der Beschwerde) berührt nicht den Beschwerdepunkt, weil die zumutbare Mehrbelastung in der von der belangten Behörde zugrundegelegten Höhe unbestritten ist (vgl. Seite 19, Punkt 4, der Beschwerde).

Die Worte "Über die Berufung wurde erwogen:" (Seite 4 des angefochtenen Bescheides) beziehen sich hinsichtlich des erwägenden Organs auf den Berufungssenat I als Organ der Finanzlandesdirektion. Dies unterliegt schon rein sprachlich nicht dem geringsten Zweifel, weil laut Seite 1 und Seite 2 des angefochtenen Bescheides dieses Organ mit dieser Berufungsentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers entschied.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das dritte der in die Berufungskommission entsendeten Mitglieder nicht der gesetzlichen Berufsvertretung des Beschwerdeführers angehört habe. Der Beschwerdeführer sei Hauptschuldirektor in Ruhe und Mitglied des Bundesrates außer Dienst, sodaß seine gesetzliche Berufsvertretung die Landespersonalvertretung beim Amt der Kärntner Landesregierung sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht, daß dem Berufungssenat gemäß § 270 Abs. 3 letzter Satz BAO ein Beisitzer zugezogen wird, der der Berufsgruppe des Berufungswerbers angehört (vgl. etwa Erkenntnis 6. April 1962, 901/59, VwSlg. 2619 F/1962, 15. März 1965, 328/64, VwSlg. 3242 F/1965, 4. März 1987, 85/13/0195, ÖStZB 1987, 543). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Schon aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer durch die von ihm erwähnte Besetzung des Berufungssenates in seinen Rechten nicht verletzt, weshalb auf die Frage nicht eingegangen werden mußte, ob die Personalvertretung überhaupt zu den entsendungsberechtigten Berufsvertretungen gemäß § 263 Abs. 2 BAO gehört.

Der Beschwerdeführer wurde auch nicht in dem Recht auf Ablehnung gemäß § 283 Abs. 4 BAO durch Unterlassung rechtzeitiger Verständigung vom Sitzungstermin des Berufungssenates verletzt. Abgesehen davon, daß er in der Beschwerde einen Ablehnungsgrund im Sinn dieser Gesetzesstelle (Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit einer Partei) nicht, geschweige denn sachverhaltsbezogen zur Darstellung brachte, bedurfte es zur Stellung des Ablehnungsantrages einer Bekanntgabe des Sitzungstermines nicht, weil die Zusammensetzung der Berufungssenate und deren Geschäftsverteilung, die der Präsident der Finanzlandesdirektion bestimmt, der Veröffentlichung durch Anschlag an der Amtstafel entnommen werden kann. Daß entgegen dem Gesetz ein solcher Anschlag nicht erfolgt sei, behauptete der Beschwerdeführer nicht.

Daß der Beschwerdeführer die Bestellung des beamteten Beisitzers zum Berichterstatter für unbefriedigend hält, macht eine solche dem Gesetz nicht widersprechende Bestellung nicht rechtswidrig. Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist für den Verwaltungsgerichtshof nämlich das Gesetz und nicht die Vorstellung des Beschwerdeführers über eine befriedigende Lösung.

Ob die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (insbesondere die Begründung) mit der in der "Berufungsverhandlung" (richtig wohl: Beratung und Abstimmung) verwendeten Formulierung tatsächlich übereinstimmt, was der Beschwerdeführer unter Anführung verschiedener von ihm durch Nachfrage bei Mitgliedern des Berufungssenates gewonnener Indizien anzweifelt, ist deshalb nicht entscheidend, weil § 286 BAO nicht die Beratung und Abstimmung über Formulierungen, sondern über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen gebietet. Da das Gesetz in § 287 Abs. 4 BAO als Regel die Verkündung der Berufungsentscheidung vorsieht, kann nicht unterstellt werden, daß nur ein bereits hinsichtlich aller Formulierungen ausgefeilter Entscheidungsentwurf zum Gegenstand der Beratung und Abstimmung gemacht werden dürfte. Der Beratung und Abstimmung ist daher die in Aussicht genommene Entscheidung in den wesentlichen Teilen des Spruches und der Begründung zu unterziehen. Dafür, daß in den vom Beschwerdepunkt betroffenen Belangen der angefochtene Bescheid nicht dem vom Gesetz gebotenen Beratungs- und Abstimmungsvorgang unterzogen worden wäre, bietet weder das Beschwerdevorbringen noch der Akteninhalt ausreichende Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bereits der Vorhalt vom 29. März 1990 die Berechnung des zivilrechtlichen Nettoeinkommens, die Berechnung der fiktiven Einkommensteuer und die Bemessung des Heiratsgutes mit dem Ergebnis enthielt, wie dies schließlich dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Dauer von 15 Minuten der Beratung und Abstimmung im Berufungssenat ist kein Beweis dafür, daß Beratung und Abstimmung über die entscheidungswesentlichen Punkte des Spruches und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht stattgefunden hätten. Ebensowenig läßt sich dergleichen der Tatsache entnehmen, daß die Sitzung des Berufungssenates am 4. Juli 1990 stattfand, die Ausfertigung der Berufungsentscheidung jedoch erst am 26. November 1990 zugestellt wurde.

Das Verfahrensrecht hat lediglich die Aufgabe, der Verwirklichung des materiellen Rechtes zu dienen. Für die Wesentlichkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, ist daher nur ausschlaggebend, ob bei Beachtung der betreffenden Verfahrensvorschriften die belangte Behörde hinsichtlich des mit der Beschwerde verfolgten Rechtsanspruches, hier also des Anspruches auf Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung in der vollen geltend gemachten Höhe von S 200.000,-- (Heiratsausstattung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Eine derartige Verletzung von Verfahrensvorschriften ist weder dem Beschwerdevorbringen noch der Aktenlage zu entnehmen. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.

Aber auch der Vorwurf inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist unbegründet:

Der Versuch der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid nun dadurch zu stützen, daß sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Tatsache der Hingabe des Heiratsgutes überhaupt mit der Begründung in Frage stellt, der Beschwerdeführer sei ihrer Aufforderung nicht nachgekommen, die Finanzierung der Dotation und den Geldfluß entsprechend nachzuweisen, muß an § 41 VwGG scheitern.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid die Behauptung des Beschwerdeführers, den Ausstattungsbetrag seinem Sohn übergeben zu haben, die durch schriftliche Bestätigung belegt war, nicht in Zweifel und anerkannte den eingangs erwähnten Betrag als außergewöhnliche Belastung. Diese Vorgangsweise muß als Sachverhaltsfeststellung dahin verstanden werden, daß die belangte Behörde dem betreffenden Vorbringen des Steuerpflichtigen ungeachtet der Nichterfüllung der Aufforderung Glauben schenkte, zumal im angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. April 1990 an die belangte Behörde dargestellten Gründen dafür unwidersprochen blieben, warum der Aufforderung nicht nachgekommen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof muß daher gemäß § 41 VwGG bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides von dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt der Hingabe eines Betrages von S 200.000,-- durch den Beschwerdeführer an dessen Sohn im Jahre 1988 aus dem Titel des Heiratsgutes ausgehen.

Für die Zwangsläufigkeit der Ausstattung im Sinne des § 34 Abs. 3 VwGG sind die rechtlichen Gründe der zivilrechtlichen Ausstattungspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern ausschlaggebend. Gerade bei den Vorschriften über die Ausstattung wurde vom Gesetzgeber weitgehend auf sittliche Wertvorstellungen Bedacht genommen. Eine über die aus den einschlägigen privatrechtlichen Vorschriften ableitbare rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Pflicht wird daher nur in ganz besonders gelagerten Fällen bejaht werden können (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1974, 1269/74, VwSlg. 4735 F/1974, 23. September 1975, 33/75, VwSlg. 4889 F/1975, 16. April 1980, 1669/79, ÖStZB 1981, 35). Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof in Entscheidungen (etwa 14. März 1972, 1767/71, ÖStZB 1972, 190, 9. Mai 1972, 2130/71, ÖStZB 1972, 251) mit der Berufung von Beschwerdeführern auf sittliche Pflichten zur Hingabe eines das gesetzliche Ausmaß übersteigenden Ausstattungsbetrages auseinanderzusetzen hatte, hat er sich darauf beschränkt, in seinen abweisenden Erkenntnissen auszusprechen, daß eine die Rechte der Beschwerdeführer verletzende Nichtberücksichtigung derartiger Pflichten nicht stattgefunden habe.

Im vorliegenden Beschwerdefall liegen keine Sachverhaltsmomente vor, die es erlaubten, eine die gesetzliche Dotationspflicht übersteigende sittliche Ausstattungspflicht anzunehmen. Der Mangel eines Ausstattungsanspruches der Braut des Sohnes des Beschwerdeführers gegen deren Eltern stellt einen solchen Grund nicht dar. Daß der Sohn des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in Not geraten wären, wäre dem Sohn des Beschwerdeführers nicht über das Maß der gesetzlichen Ausstattung hinaus Unterstützung zuteil geworden, wurde vom Beschwerdeführer nie substantiiert behauptet. Da den Steuerpflichtigen, der abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen will, eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Verfahren trifft, wäre es seine Aufgabe gewesen, einen solchen Sachverhalt eingehend und durch entsprechende Zahlenangaben belegt, vorzutragen. Die Behörde, die keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse der Parteien und ihrer Angehörigen hat, traf diesbezüglich keine Pflicht, aus eigener Initiative weitergehende Nachforschungen anzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den beiden zuletzt zitierten Entscheidungen bereits dargelegt hat, kann jungen Eheleuten bei Gründung des Hausstandes auch die Übernahme gewisser eigener Leistungen zugemutet werden.

Es geht daher nur darum, ob die belangte Behörde die privatrechtlichen Vorschriften über die Ausstattungspflicht von Kindern im Zusammenhang mit der Frage der Zwangsläufigkeit außergewöhnlicher Belastung richtig anwendete.

Diesbezüglich berief sich die belangte Behörde völlig zu Recht im Sinne ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, daß nach der Judikatur der Zivilgerichte der für die Bemessung wahrzunehmende Spielraum so ausgefüllt wird, daß die Verpflichtung vermögensloser Väter in der Regel mit 25 bis 30 Prozent des Einkommens angesetzt wird (vgl. die Erkenntnisse vom 23. September 1975, 33/75, VwSlg. 4889 F/1975, vom 14. März 1978, 20/58, ÖStZB 1978, 211, vom 1. Dezember 1982, 81/13/0089, ÖStZB 1983, 234).

Der Beschwerdeführer meint nun Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für sich ins Treffen führen zu können, in denen dieser auch 35 Prozent vom Einkommen als angemessenen Ausstattungsanspruch anerkannt habe. Bei den betreffenden Entscheidungen (etwa Erkenntnis vom 14. März 1972, 1767/71, ÖStZB 1972, 190, vom 9. Mai 1972, 2130/71, ÖStZB 1972, 251, vom 23. Mai 1973, 679/73, ÖStZB 1973, 234, vom 28. September 1976, 1030/76, VwSlg. 5016 F/1976, vom 21. Mai 1979, 1351/77) handelt es sich durchwegs um die abweisliche Erledigung subjektiver Beschwerden von Steuerpflichtigen, mit denen diese anstrebten, einen noch weitergehenden Hundertsatz als 35 oder mehr, der bereits von den Finanzbehörden zuerkannt worden war, als außergewöhnliche Belastung vom Verwaltungsgerichtshof anerkannt zu erhalten. Wie bereits oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer derartigen prozessualen Situation nicht die Befugnis, das von der Verwaltungsbehörde anerkennte Dotationsausmaß als überhöht in Frage zu stellen, weil ihm nur die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dahingehend übertragen ist, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG). Eine solche Rechtsverletzung kann aber in einer überhöhten Zuerkennung außergewöhnlicher Belastung durch die Behörde nicht gelegen sein, wenn die Beschwerde darauf gerichtet ist, einen das von der belangten Behörde bereits zugebilligte Ausmaß übersteigenden Abzug vom Einkommen anerkannt zu erhalten. Auch in den erwähnten Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof am grundsätzlichen Rahmen von 25 bis 30 Prozent vom Einkommen festgehalten. Aus der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers abzuleiten.

Im Beschwerdefall traten keine Umstände zutage, die eine Überschreitung des Rahmens von 25 bis 30 v.H. vom Einkommen notwendig erscheinen ließen, um zu einer gesetzlichen Ausstattung vom Einkommen zu gelangen. Es liegt auf der Hand, daß die belangte Behörde durch eine Staffelung der Hundertsätze (bis zu S 500.000,-- 30 v.H., darüber 25 v.H.) den erwähnten Rahmen nicht mißachtete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen, in Fällen, in denen neben dem Einkommen auch das Vermögen des Dotationspflichtigen für die Höhe des Heiratsgutes bestimmend ist, müsse davon ausgegangen werden, daß der aus dem Vermögen resultierende Anspruch durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen ist und insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden kann. Eine Deckung dieser Vermögenstangente des Ausstattungsbetrages aus dem Einkommen wird nur dann und ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sein, wenn z.B. das vorhandene Vermögen Betriebsvermögen ist und dem Betrieb nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterbestehens entzogen werden kann (vgl. die Erkenntnisse vom 14. März 1978, 20/78, ÖStZB 1978, 211, 16. April 1980, 1669/79, ÖStZB 1981, 35, 1. Dezember 1982, 81/13/0089, ÖStZB 1983, 234). Daß ein auf das Vermögen des Beschwerdeführers entfallender Teil des Ausstattungsbetrages vom Beschwerdeführer nicht zumutbarerweise, also ohne Gefährdung seines wirtschaftlichen Weiterbestehens auch aus dem Vermögen hätte beglichen werden können, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Er verweist darauf, daß der belangten Behörde seine Vermögenswerte bekannt seien, weil er jährlich Steuererklärungen vorlege (Seite 7 der Beschwerde). Die belangte Behörde zeigte diesbezüglich zutreffenderweise auf, daß allein die in diesen Steuererklärungen aufscheinenden Wertpapiere, Genußscheine, Ansprüche aus Lebensversicherungen und Sparguthaben dafür sprächen, daß von einem Ausnahmefall im Sinne der zuletzt zitierten Judikatur keine Rede sein kann. In der Beschwerde wurde die Richtigkeit dieses Begründungselementes nicht widerlegt. Der Verwaltungsgerichtshof kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides diesbezüglich nicht erkennen.

Was den vom Beschwerdeführer erwähnten Verkehrswert seiner Einfamilienhaushälfte und den Wert seines PKW anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 23. September 1975, 33/75, VwSlg. 4889 F/1975, die Auffassung vertreten, daß ein selbstbewohntes Einfamilienhaus und ein PKW eher nicht zu den für die Dotierungspflicht maßgebenden Vermögen zählen. Dies trifft auch im Beschwerdefall zu. Der Beschwerdeführer betonte, daß das Einfamilienhaus von den Eltern bewohnt werde und ebensowenig veräußert werden könne wie der zur Fortbewegung des Beschwerdeführers (Inhaber des Ausweises nach § 29b StVO) dienende PKW. Bei der Bemessung des Ausstattungsanspruches müßte auf diese Umstände dahingehend Rücksicht genommen werden, daß derart unentbehrliche Vermögensbestandteile nicht in die Bemessungsgrundlage der Vermögenskomponente der Dotation aufgenommen werden. Selbst wenn aber die beiden genannten Vermögensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einer Ausstattung vom Vermögen einzubeziehen wären, könnte der betreffende Anteil der Ausstattung aus dem erwähnten anderen, leicht liquidierbaren Vermögen befriedigt werden, ohne das Jahreseinkommen zu belasten. Die belangte Behörde lehnte es daher zu Recht ab, im Hinblick auf die Dotationspflicht aus dem Vermögen den Hundertsatz des Ausstattungsbetrages aus dem Einkommen höher anzusetzen.

Die Tatsache, daß die Braut von ihren Eltern keine Ausstattung erhielt, erhöht den Ausstattungsanspruch des Bräutigams gegenüber seinen Eltern ebensowenig, wie sich dieser Ausstattungsanspruch bei entsprechend hoher Dotierung der Braut vermindern würde, weil sich der Ausstattungsanspruch des Bräutigams nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen richtet (vgl. Verwaltungsgerichtshof 23. Mai 1973, 679/73, ÖStZB 1973, 234).

Für den gesetzlichen Ausstattungsanspruch ist es unmaßgeblich, welche Leistungen aus diesem Titel von den Eltern einem anderen Kind erbracht wurden. Der Beschwerdeführer irrt daher, wenn er meint, sein einziger Sohn durfte zu Recht einen gleich hohen Betrag beanspruchen, wie ihn seine Schwester anläßlich ihrer Hausstandsgründung erhalten hatte. Maßstab für den gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1972 interessierenden Ausstattungsanspruch ist das Gesetz und nicht die tatsächliche Leistung der Eltern.

Was die Bemessungsgrundlage anlangt, ging die belangte Behörde zutreffend von dem wirtschaftlich verfügbaren Einkommen (zivilrechtliches Nettoeinkommen) aus. Beim Tilgungserlös aus begünstigt erworbenen und im Depot hinterlegten festverzinslichen Wertpapieren (S 27.000,--) handelte es sich nicht um Einkommen (und daher auch nicht um zu berücksichtigende Einnahmen), sondern um in Vorjahren angesammeltes Vermögen. Dem Einkommensbegriff ist aber die Vermögensvermehrung wesentlich. Der Beschwerdeführer beanstandet folglich zu Unrecht, daß dieser Betrag nicht zur Bemessungsgrundlage gerechnet wurde. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis vom 23. April 1954, 1415/53, ÖStZB 1954, 67, betrifft nicht die Frage der Bemessungsgrundlage für die Ausstattung vom Einkommen, sondern die Milderung der Belastung aus der Anschaffung einer Ersatzwohnung durch das Zufließen von Aufwandersatz des früheren Vermieters. Die Entscheidung ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.

Der Abzug des Freibetrages gemäß § 106 EStG 1972 (S 5.964,--) bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist nicht zu beanstanden, weil außergewöhnliche Belastungen eines Körperbehinderten in dieser Höhe zur Erfüllung eines Ausstattungsanspruches nicht verfügbar sind. Sie bei der Ermittlung des Nettoeinkommens auszuscheiden, ist nicht verfehlt, weil solcherart in der Bemessungsgrundlage die wirtschaftliche Leistungskraft des Pflichtigen zutreffend zum Ausdruck kommt. Abgesehen davon fiele dieser Betrag im Hinblick auf den nach der geschilderten Rechtslage zur Verfügung stehenden Spielraum nicht ins Gewicht.

Die belangte Behörde entnahm zutreffend dem hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1982, 81/14/0103, ÖStZB 1982, 298, daß bei der Adaptierung des Einkommens zur Gewinnung der Bemessungsgrundlage auch für den Ausstattungsanspruch, soweit dieser auf Einkommen entfällt, der Steuerbetrag in Abzug zu bringen ist, der sich ohne Abzug der außergewöhnlichen Belastung ergibt. Zum gleichen Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. September 1976, 1030/76, VwSlg. 5016 F/1976, gelangt; in diesem Fall erachtete sich der Beschwerdeführer auch dadurch in seinen Rechten verletzt, daß bei der Ermittlung seines Nettoeinkommens, nach welchem die Höhe des Anspruchs seiner Adoptivtochter bestimmt wurde, die durch die Gewährung eines steuerfreien Betrages wegen außergewöhnlicher Belastung bewirkte Erhöhung eben dieses Einkommens nicht berücksichtigt wurde. Diesem Vorwurf ist der Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis begegnet, daß die dem Beschwerdeführer vorschwebende Berechnung dem § 1221 ABGB widerspreche, da sie mit dem Gebot, die Höhe der Verpflichtung der Eltern ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes zu ermitteln, nicht in Einklang zu bringen sei, weil allzu minuziöse Berechnungen in diesem Zusammenhang offenbar vermieden werden sollten.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe durch ihre Vorgangsweise eben gegen dieses Verbot minuziöser Berechnung des Ausstattungsanspruches verstoßen, zeigt keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers im Beschwerdepunkt auf. Einerseits folgt aus dem Gebot, die für die Bestimmung eines angemessenen Heiratsgutes maßgeblichen Umstände ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes des Verpflichteten zu untersuchen, nicht, daß die ohne solche strenge Erforschung bekannt gewordenen Umstände nicht einer genauen Berechnung zugeführt werden dürften; andererseits besagt das erwähnte Gebot aber auch nicht, daß eine Festsetzung des Ausstattungsbetrages ohne minuziöse Berechnung stets zu einem höheren und daher für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall günstigeren Ergebnis führen müßte.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, von seiner oben wiedergegebenen Rechtsprechung zur Bemessung von Ausstattungsbeträgen im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die außergewöhnliche Belastung abzugehen.

Da der Beschwerdeführer somit auch nicht durch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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