Normen
AVG §38;
AVG §56;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §70;
AVG §38;
AVG §56;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §70;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Offizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die dem Amt für Wehrtechnik nachgeordnete Prüf- und Versuchsstelle für Kraftfahr- und Maschinenwesen (PVKM) in X.
Mit Dienstauftrag vom 27. September 1989 wurde dem Beschwerdeführer befohlen, zusammen mit anderen Bediensteten seiner Dienststelle "Erdmechanische Untersuchungen und Beschleunigungsmessungen" in der Zeit vom 3. bis 5. Oktober 1989 in Allentsteig durchzuführen.
Mit Reiserechnung vom 9. Oktober 1989 begehrte der Beschwerdeführer für diese auswärtige Dienstverrichtung u.a. Nächtigungsgebühr.
Seitens der "WiVersSt/LWSR 37" wurden die Reisegebühren um die Nächtigungsgebühr gekürzt, weil eine Dienstzuteilung und keine Dienstreise vorgelegen und überdies keine Bestätigung über die Nichtbeistellung einer amtlichen Unterkunft vorgelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1989 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über seine reisegebührenrechtlichen Ansprüche.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird festgestellt, "daß sich die Gebührenabfindung für diese Dienstverrichtung nach den Bestimmungen des § 22 (Zuteilungsgebühr) in Verbindung mit § 70 (Entfall der Nächtigungsgebühr) der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133, richtet."
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits im wesentlichen dargestellten Verfahrensablaufes weiter ausgeführt:
Zur Feststellung der reisegebührenrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers für die in Rede stehende Dienstverrichtung seien bei der Leitung des "AWT" Ermittlungen durchgeführt worden. Die Leitung des "AWT" habe mit Schreiben vom 10. April 1990 zum Sachverhalt festgestellt:
- An der im Betreff angeführten Dienstverrichtung vom 3. bis 5. Oktober 1989 in ALLENTSTEIG haben insgesamt 8 Personen teilgenommen (6 Zivilbedienstete, 1 Zeitsoldat, 1 Lehrling).
- Alle oben angeführten Bediensteten wirkten gemeinsam bei einer Erprobung mit. Als anordnungsberechtigter Erprobungsleiter war seitens der PVKM OR Dipl.-Ing. Dr. K eingeteilt.
- Eine Anweisung amtlicher Unterkünfte erfolgte nicht. Genächtigt wurde in der Heeresunterkunft ALLENTSTEIG."
Der in diesem Schreiben aufscheinende Satz "Die Dienstaufsicht lag beim Leiter der PVKM" sei nicht sachverhaltsbezogen und müsse daher unberücksichtigt bleiben. Dies deshalb, weil der Leiter "PVKM" bei Durchführung des gegenständlichen Auftrages keine Funktion innegehabt habe und, wie bereits erwähnt, OR Dipl.-Ing. Dr. K als anordnungsberechtigter Erprobungsleiter eingeteilt gewesen sei.
Mit dem Ermittlungsergebnis sei dem Beschwerdeführer der entscheidungswesentliche Sachverhalt bekanntgegeben worden. Von der Gelegenheit hiezu Stellung zu nehmen habe der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und auf eine beigeschlossene Kopie eines Schriftstückes des Dienststellenausschusses der Personalvertretung beim "AWT" vom 19. Jänner 1990 hingewiesen, in dem es im wesentlichen heiße:
- Die Leiter der Abteilungen der Prüf- und Versuchsstellen hätten die Kompetenz festzulegen, ob 'die Reisebewegung eine Dienstreise, eine Dienstzuteilung oder eine geschlossene Formation' wäre. In diesem Zusammenhang wurde auf den Abschnitt D des Erlasses vom 23. November 1987, GZ 32 000/298-5.10/87, VBl. I Nr. 55/1988 (richtig wäre: VBl. I Nr. 195/1987) verwiesen.
- Bei Anordnung einer Dienstzuteilung bzw. einer geschlossenen Formation müßte zumindest ein Kommandant für die geschlossene Formation bestimmt und die (kostenlose) Nächtigung am Dienstort sichergestellt sein.
- Eine Dienstzuteilung liege nur dann vor, wenn ein AWT-Bediensteter an einem anderen Ort als seinem Dienstort der anderen Dienststelle zur vorübergehenden Verwendung der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt, oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut würde."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gibt die belangte Behörde dann die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 RGV 1955 wieder. Sie führt weiter aus, durch die mit dem vorher wiedergegebenen Schreiben der Leitung des "AWT" getroffenen Feststellungen und auf Grund des maßgebenden Sachverhaltes sei erwiesen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Dienstzuteilung im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 RGV gehandelt habe und daß sich die reisegebührenrechtlichen Ansprüche daher nur nach den Bestimmungen des § 22 in Verbindung mit § 70 RGV 1955 richten könnten. Das zur Durchführung der gegenständlichen Dienstverrichtung ausgerückte Team bilde im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1972, Zl. 155/72, eine vorübergehend bestehende Dienststelle. Diese sei für die Dauer der in Rede stehenden Dienstverrichtung als neue Dienststelle der Betroffenen im Durchführungsort anzusehen. Die gegenständliche Dienstverrichtung sei nur durch das Zusammenwirken aller Beteiligten zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen gewesen. Daraus ergebe sich das unbedingte Erfordernis des funktionellen Zusammenhanges der Tätigkeiten aller Beteiligten. Es werde festgestellt, daß der ordnungsgemäße Ablauf des Vorhabens u.a. auch durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers gewährleistet gewesen sei. Die Tatbestandsmerkmale einer "Dienstreise" seien deshalb nicht erfüllt gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht selbständig einen Einzelauftrag zu erfüllen, sondern die befohlene Dienstverrichtung in funktionellem Zusammenhang mit anderen Bediensteten durchzuführen gehabt habe, wobei der vorher genannte Oberrat als Erprobungsleiter eingeteilt gewesen sei. Auch diese Tatsache sei durch das Schreiben der Leitung des "AWT" vom 10. April 1990 erwiesen.
Die Bestimmungen des Erlasses vom 23. November 1987, VBl. I Nr. 195/87, würden nicht nur für Dienstverrichtungen im Rahmen der Ausbildung, sondern für alle Arten von Dienstverrichtungen gelten. Diese Tatsache werde durch die im Betreff dieses Erlasses aufscheinende Bezeichnung "u.a." zum Ausdruck gebracht. Der Inhalt dieses Erlasses beziehe sich daher nicht nur auf Dienstverrichtungen im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, sondern beispielsweise auch auf Besprechungen, Projektgruppen usw.
Zu den Ausführungen in dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 1990 in Kopie vorgelegten Schriftstück der "Personalvertretung/DA beim AWT", vom 19. Jänner 1990, werde festgestellt:
- Mit dem Dienstauftrag vom 27. September 1989 wurde vom Leiter PVKM durch die Wortfolge 'Zweck der Dienstzuteilung ....' zweifelsfrei angeordnet, daß es sich bei der Durchführung der gegenständlichen Dienstverrichtung um eine Dienstzuteilung handelt. Den Bestimmungen des Abschn. D des Erlasses vom 23. November 1987, GZ 32 000/298-5.10/87, VBl. I Nr. 195/1987, wurde somit voll entsprochen.
- Wie bereits ausführlich dargelegt und nachgewiesen, war als anordnungsberechtigter Erprobungsleiter OR Dipl.Ing. Dr. K eingeteilt. Da die Bestimmungen über die 'geschlossene Formation' derzeit auf Zivilbedienstete nicht anwendbar sind, erübrigt sich eine Erörterung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen.
- Es ist unbestritten, daß eine Dienstzuteilung dann vorliegt, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird (GesetzestextÜ). Das Vorliegen dieser Tatbestände ist auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse und des Ihnen bekanntgegebenen Ergebnisses der Ermittlungen erwiesen."
Zusammenfassend führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, aus dem maßgebenden Sachverhalt habe sich ergeben, daß bei der gegenständlichen Dienstverrichtung die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale einer Dienstzuteilung im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 RGV 1955 vorgelegen seien. Die reisegebührenrechtlichen Ansprüche würden sich daher nach § 22 in Verbindung mit § 70 (Entfall der Nächtigungsgebühr) leg. cit. richten. Eine Abfindung mit Reisegebühren nach dem Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift sei somit ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 11. April 1983, Zlen. 82/12/0055, 0061, und die dort angeführte Rechtsprechung) sind Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen. Es muß mithin für die Feststellung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlaß gegeben sein. Ein solcher Anlaß liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem etwa auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Reisezulage gehört, zu entscheiden ist.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, daß im Beschwerdefall kein abstrakter Feststellungsanspruch darüber bestanden hat, ob eine Dienstreise oder eine Dienstzuteilung vorgelegen war bzw. ob für die Gebührenabfindung § 70 RGV 1955 gilt. Es wäre vielmehr Aufgabe der belangten Behörde gewesen, konkret über die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner auswärtigen Dienstverrichtung zustehenden Gebühren zu entscheiden.
Bereits auf Grund dieser Überlegung zeigt sich der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was schon deshalb zur Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen mußte.
Darüber hinaus wird für das fortgesetzte Verfahren weiters erwogen bzw. ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, (RGV) - die aufgrund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht - liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion zu einem außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt.
Eine Dienstzuteilung liegt im Sinne des Abs. 3 leg. cit. vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte gemäß § 22 Abs. 1 RGV eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr; der Anspruch beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort. Die Zuteilungsgebühr beträgt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 v.H. der Tagesgebühren nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13 RGV.
Nach dem im II. Hauptstück "Sonderbestimmungen" enthaltenen § 70 RGV ist die Zuteilungsgebühr für Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung um die in diesen Gebühren enthaltenen Nächtigungsgebühren zu kürzen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.
Im Beschwerdefall ist strittig, ob eine Dienstzuteilung oder eine Dienstreise vorliegt, wobei im Verwaltungsverfahren nur die Frage des Anspruches auf Nächtigungsgebühren releviert worden war und diese Unterscheidung für den Beschwerdeführer im konkreten Fall insoferne bedeutungslos ist, weil die Nächtigungsgebühren auch im Falle des Vorliegens einer Dienstzuteilung gemäß § 70 RGV nur dann entfallen dürfen, wenn von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen worden ist.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides verzichtet die belangte Behörde auf die Wiedergabe des § 70 RGV und auf eine rechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich des Vorliegens der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen. Der Darstellung des Verfahrensablaufes ist aber zu entnehmen, daß eine nachgeordnete Stelle ("WiVersSt/LWSR 37") der belangten Behörde diesbezüglich die Auffassung vertreten hat, daß seitens des Beschwerdeführers eine Bestätigung über die Nichtbeistellung einer amtlichen Unterkunft hätte vorgelegt werden müssen. Weiters wird ausgeführt, daß eine Anweisung amtlicher Unterkünfte nicht erfolgt sei (Schreiben der "Leitung AWT" vom 10. April 1990 - auf die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen stützt sich die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Würdigung).
Erst in der Gegenschrift legt die belangte Behörde ihre Zurückhaltung ab und bezeichnet die vorher erstgenannte Auffassung als rechtlich bedeutungslos. Dann legt die belangte Behörde die in ihrem Bereich bestehende Praxis dar, daß sich Bedienstete vor Antritt auswärtiger Dienstverrichtungen selbständig um die Heeresunterkünfte bemühen; sie räumt ein, daß im Beschwerdefall eine "förmliche schriftliche Anweisung einer unentgeltlichen Unterkunft" nicht erfolgt sei, sieht aber trotzdem - und ungeachtet des Umstandes, daß vom Beschwerdeführer ein Benützungsentgelt bezahlt wurde - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 RGV 1955 als erfüllt an.
Damit ist hinreichend erkennbar, daß die belangte Behörde auch in der Frage der Anwendung des § 70 RGV 1955 im Beschwerdefall von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1986, Zl. 86/12/0041, dargelegt hat, bedeutet der Begriff "anweisen", eine bestimmte an den Beamten gerichtete Aufforderung, eine von Amts wegen unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft zu benützen. Dadurch, daß - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt - Unterkünfte von einem Bediensteten der PVKM beim Lagerkommando Allentsteig bestellt wurden und von einem Unteroffizier des Lagerkommandos die Zimmerschlüssel ausgefolgt und die Örtlichkeit erklärt wurde, ist es - abgesehen von der Frage der Entgeltlichkeit - jedenfalls nicht zu einer ANWEISUNG im obigen Sinne gekommen, weil an den Bfr keine Weisung zur Benützung dieser Unterkunft ergangen ist. Daran ändert auch nichts, daß die Unterkünfte - im Gegensatz zur Sachlage bei dem vorher genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - rechtzeitig zur Verfügung gestanden sind. Im Beschwerdefall ist daher weder eine solche Anweisung (Weisung, Befehl) ergangen, noch ist die Unterkunft unentgeltlich gewesen. Daran kann auch die in der Gegenschrift enthaltene Absichtserklärung, das vom Beschwerdeführer bezahlte Benützungsentgelt nach Abschluß des Verfahrens (- offensichtlich wenn dem Standpunkt der Behörde entsprochen werde -) zurückzuerstatten, nichts Entscheidendes ändern.
Da sich im Beschwerdefall die gebührenrechtliche Relevanz inhaltlich auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruches auf Nächtigungsgebühr beschränkte und diese Frage, gleich, ob im Beschwerdefall die Rechtsform einer Dienstreise oder einer Dienstzuteilung vorliegt, im Sinne des Beschwerdeführers bejaht werden muß, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich eine Dienstreise oder eine Dienstzuteilung vorgelegen ist.
Darüber hinaus wird aber zu dieser Frage angemerkt, daß es zur Beurteilung des Vorliegens einer Dienstzuteilung zu einer "vorübergehend bestehenden Dienststelle" an entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen mangelt. Daraus, daß die beauftragte Dienstverrichtung "nur durch das Zusammenwirken aller Beteiligten zu einem erfolgreichen Abschluß" zu bringen war, folgt noch nicht, daß eine (neue) Dienststelle vorgelegen war. Genausowenig trifft die Feststellung zu, daß die Tatbestandsmerkmale einer Dienstreise deshalb nicht erfüllt waren, weil der Beschwerdeführer nicht selbständig einen Einzelauftrag zu erfüllen, sondern die befohlene Dienstverrichtung in funktionellem Zusammenhang mit anderen Bediensteten durchzuführen hatte. Maßgebend für die Abgrenzung ist vielmehr einerseits die Ortsveränderung in Verbindung mit dem erteilten Dienstauftrag bzw. anderseits die durch Weisung erfolgte tatsächliche Eingliederung in eine andere Dienststelle, wobei der betreffende Beamte für diese Zeit der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegen oder selbst mit der Leitung der Dienststelle betraut sein muß.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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