VwGH 90/08/0189

VwGH90/08/018922.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der J-AG in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. September 1990, Zl. VII/2-4365/9-1990, betreffend Beitragspflicht (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z11;
ASVG §49 Abs3 Z7;
ASVG §49 Abs3;
VwRallg;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z11;
ASVG §49 Abs3 Z7;
ASVG §49 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Bescheiden vom 12. Oktober 1989 sprach die mitbeteiligte Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 10 in Verbindung mit den §§ 44, 49, 58 ASVG und § 62 AlVG aus, daß die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für jeweils einen im Bescheid genannten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Jänner 1989 S 28.200,-- betrage. Nach der Begründung der Bescheide seien die Dienstnehmer seit 16. Oktober 1978 bzw. 25. Mai 1959 bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin (im folgenden: Dienstgeber) beschäftigt. In den Jahren 1965, 1976 und 1984 seien zwischen der Belegschaftsvertretung und der Dienstgeberin Betriebsvereinbarungen getroffen worden, die den Dienstnehmern unter bestimmten Voraussetzungen und im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten Zusatzpensionen in Aussicht stellten. Anläßlich einer Umstrukturierung im Jahre 1984 seien die Lasten dieser freiwilligen betrieblichen Zusatzpension nicht auf die Beschwerdeführerin überbunden worden. Auf Grund der steigenden finanziellen Belastungen durch die Firmenpensionen und einer schwer abschätzbaren wirtschaftlichen Entwicklung sei eine Abgeltung der Anwartschaften auf zukünftige Werkszusatzpensionen ins Auge gefaßt worden. Den Dienstnehmern sei angeboten worden, als Abfindung für die Werkspensionsanwartschaft Bruttobeträge von S 22.500,-- bzw. S 131.500,-- auszuzahlen. Für die Auszahlung hätten vier Wahlmöglichkeiten bestanden. Die Dienstnehmer hätten dieses Angebot angenommen und sich für die Auszahlung im Jänner 1989 entschieden. Die Berechnung der Abfindung sei nach folgenden Gesichtspunkten erfolgt: Dienstnehmern, die weniger als 15 anrechenbare Dienstjahre aufgewiesen hätten, hätten pro Dienstjahr S 2.250,--, Dienstnehmer, die 15 oder mehr anrechenbare Dienstjahre aufzuweisen gehabt hätten, hätten pro Dienstjahr S 4.500,-- erhalten. Dabei seien sowohl die bei der Beschwerdeführerin als auch die bei ihrer Rechtsvorgängerin zurückgelegten Dienstzeiten berücksichtigt worden. Die Dienstnehmer seien anläßlich der Umstrukturierung von der Beschwerdeführerin mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden. Ihre Ansprüche zur Rechtsvorgängerin seien nicht abgefertigt und keine neuen Arbeitsverträge abgeschlossen worden. Die ausgezahlten Beträge seien als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen und daher der allgemeinen Beitragsgrundlage im Beitragszeitraum Jänner 1989 bis zur Höchtsbeitragsgrundlage von S 28.200,-- hinzuzurechnen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG könne nicht zur Anwendung gelangen.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüchen brachte die Beschwerdeführerin vor, aus der Präambel der Betriebsvereinbarung vom 9. Jänner 1984 gehe hervor, daß die fraglichen Zusatzpensionen freiwillige Leistungen der Beschwerdeführerin darstellten. Die Dienstnehmer sollten erst dann eine Werkspension erhalten, wenn sie nach Erreichung des im ASVG jeweils vorgesehenen Pensionsalters aus den Diensten der Beschwerdeführerin ausgeschieden seien. Die Abfindungszahlungen seien beitragsfrei nach § 49 Abs. 3 Z. 7 und 11 ASVG. Die Werkspension wäre aus Anlaß des Ausscheidens nach Erreichung des vorgesehenen Pensionsalters gewährt worden; es handle sich daher ohne Zweifel um eine Vergütung, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG gewährt werde. Die Zusatzpension hätte eine freiwillige Leistung der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin dargestellt; es könne daher kein Zweifel bestehen, daß die Beschwerdeführerin die einmalige Abfindungszahlung freiwillig bezahlt habe. Es liege daher auch eine freiwillige soziale Zuwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Einsprüchen keine Folge. In der Begründung verwies sie zunächst auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides; sodann vertrat sie im wesentlichen die Auffassung, daß die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 49 Abs. 3 ASVG subsumiert werden könnten.

Die vorliegende, gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinn gilt nach der Z. 1 des zweiten Satzes des § 44 Abs. 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Unter dem Entgelt pflichtversicherter Dienstnehmer sind nach § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

§ 49 Abs. 3 leg. cit. enthält eine Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 leg. cit. gelten, d.h. die an sich die Merkmale der in den Abs. 1 und 2 angeführten Art aufweisen, jedoch kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften in § 49 Abs. 3 leg. cit. von der Bewertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Juni 1980, Slg. Nr. 10159/A, und vom 25. Mai 1987, Zl. 86/08/0100).

Der Anwendungsbereich des durch § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmekataloges erstreckt sich somit auf solche Bezüge, die "an sich" Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 2 ASVG sind. Bevor somit auf die von der Beschwerdeführerin ausschließlich erörterte Frage eingegangen werden kann, ob die strittigen Bezüge einem der Tatbestände des Ausnahmenkataloges zuzuordnen sind, ist zu untersuchen, ob es sich bei den Bezügen um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 2 ASVG handelt.

Nach den im Beschwerdeverfahren nicht strittigen Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Bescheides handelte es sich bei den strittigen Bezügen um "Abfertigungszahlungen", die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für den Verzicht auf ihre Anwartschaftsrechte auf den Bezug von Betriebspensionen erhalten hatten.

Als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG sind jene Geld- und Sachbezüge zu werten, die den pflichtversicherten Dienstnehmern als Gegenleistung für die im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen vom Dienstgeber (oder von einem Dritten) zukommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1972, Zl. 2131/71, und vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0004).

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist - in arbeitsrechtlicher Sicht - im allgemeinen davon auszugehen, daß Leistungen aus einer betrieblichen Pensionszusage wenigstens überwiegend Entgeltcharakter zukommt (vgl. z.B. OGH ZAS 1989, 96 und DRdA 1989, 417; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I3 183 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 267; Tomandl in ZAS 1988, 183). Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrag. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes, "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat (vgl. OGH DRdA 1989, 417 mwN).

Aus welchen Gründen das betriebliche Ruhegeld nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff erfaßt ist und somit weder der Beitragspflicht unterliegt, noch den Ruhenstatbestand des § 94 ASVG herstellt (vgl. hiezu Pobenberger, Betriebliche Altersversorgung aus sozialrechtlicher Sicht, in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 245), ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern, weil hier nicht die rechtliche Einordnung des - grundsätzlich durch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufschiebend bedingten - Anspruches auf Leistungen aus einer betrieblichen Pensionszusage in Rede steht.

Ausgehend von dem Grundgedanken, daß die Leistung einer Betriebspension "aufgespartes Entgelt" darstellt, ist auch bei jener Zahlung, die die Gegenleistung des Dienstgebers für den Verzicht des Dienstnehmers auf die erworbenen Anwartschaftsrechte darstellt, der innere kausale Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Gegenleistung des Dienstgebers zu bejahen, weil die in Rede stehende Leistung an die Stelle der aufschiebend bedingt zugesagten Entgeltansprüche tritt.

Auf die strittigen Bezüge treffen somit die in § 49 Abs. 1 ASVG normierten Merkmale zu. Den Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG sind diese Zuwendungen schon deshalb nicht zuzuordnen, weil es sich nach dem Parteiwillen um einmalige Leistungen handelte; eine Sonderzahlung im Sinne der zuletzt zitierten Vorschrift liegt jedoch nur dann vor, wenn es sich um Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG handelt, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 1958, Slg. 4693/A, vom 27. April 1960, Zl. 2669/59, und vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0227), wobei die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen im wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. z. b. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1990, Zl. 89/08/0227, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die strittigen Zuwendungen sind daher - sofern keiner der im § 49 Abs. 3 ASVG normierten Ausnahmetatbestände zutrifft - entsprechend dem § 44 ASVG der jeweiligen allgemeinen Beitragsgrundlage des Kalendermonates zuzuordnen, in dem der Bezug gebührte. Es ist daher letztlich zu untersuchen, ob einer der Ausnahmetatbestände zutrifft.

Dabei kommen nach Auffassung der Beschwerdeführerin die in § 49 Abs. 3 Z. 7 und 11 ASVG geregelten Tatbestände in Betracht. Die genannten Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

"Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

Z. 7 Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder, nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen;

Z. 11 Freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie z. B. Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen;

§ 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine kausale Verknüpfung des Bezuges mit der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1982, Zl. 81/08/0018, und vom 3. Juli 1986, Zl. 85/08/0201). Eine solche kausale Verknüpfung der Zuwendung mit der Auflösung des Dienstverhältnisses liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Zuwendung wurde vielmehr während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses (und auch nicht etwa im Hinblick auf eine bevorstehende Auflösung desselben; vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1975, Slg. 8785/A) gewährt. Die oben zitierte Vorschrift ist als Ausnahmetatbestand auch nicht ausdehnend auszulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1966, Slg. 7044/A, und vom 19. März 1982, Zl. 81/08/0018). Eine Gleichstellung des strittigen Abfindungsbetrages mit Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, ist daher nicht gerechtfertigt.

Es liegt aber auch kein Fall des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG vor. Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß die strittigen Zuwendungen keinesfalls dem vierten Tatbestand der Z. 11 (einmalige soziale Zuwendung des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden) unterstellt werden können. "Soziale Zuwendungen" im Sinne dieses Tatbestandes sind nur jene Leistungen des Dienstgebers, die ihren Grund in der dem Dienstgeber obliegenden Fürsorgepflicht haben und aus Anlaß eines durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstandes oder im Hinblick auf eine durch ein solches Ereignis geschwächte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gewährt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. September 1966, Slg. Nr. 6986/A, vom 12. Juni 1980, Slg. 10159/A, und vom 27. Juni 1985, Slg. Nr. 11815/A). Solche Umstände liegen im Beschwerdefall nicht vor; vielmehr ist unstrittig, daß die Zuwendungen - bei bedrängter wirtschaftlicher Lage der Dienstgeberin offenbar im Bestreben, die Pensionslasten zu beseitigen bzw. zu verringern - als Gegenleistung für den Verzicht der Dienstnehmer auf ihre Pensionsanwartschaften gewährt wurden.

Unter freiwilligen sozialen Zuwendungen im Sinne der beiden ersten Tatbestände des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG (freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Dienstnehmer) sind, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Vorschrift sowie entsprechende Regelungen im Einkommensteuerrecht (nunmehr § 3 Z. 16 EStG 1988) im Erkenntnis vom 12. Juni 1980, Slg. Nr. 10159/A, dargelegt hat, nicht direkte Geld- oder Sachzuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer zu verstehen, sondern nur solche Zuwendungen, deren Empfängerkreis zwar durch die betriebliche Zugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt ist, bei denen aber im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen und im einzelnen welchen Dienstnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß sie den einzelnen von ihnen zugute kommen. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Slg. Nr. 11815/A, aufrechterhalten. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß die nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der durch die Bruttobezüge bestimmten Berechnungsgrundlage bemessenen Abfindungszahlungen jenen Dienstnehmern zukamen, die auf ihre Pensionsanwartschaften während aufrechten Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses verzichtet hatten. Unabhängig von der Frage, ob die Zuwendungen als "freiwillige " und als "sozial" zu qualifizieren sind, handelt es sich somit nicht um Zuwendungen im Sinne der oben dargelegten Merkmale, weil es sich um Leistungen an individuell bestimmte Dienstnehmer handelte, wobei im Hinblick darauf, daß Gewährung und Ausmaß der Leistung von der Abgabe der Verzichtserklärung, der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und der Höhe der Bruttobezüge abhängig war, im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bereits feststand, welchen Dienstnehmern und in welchem Ausmaß sie gewährt werden.

Der dritte Tatbestand des § 49 Abs. 3 Z. 11 ASVG kommt - mangels Leistung an den Betriebsratsfonds - ebenfalls nicht in Betracht.

Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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