Normen
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §47 Abs1;
BauO OÖ 1976 §66 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §23;
ROG OÖ 1972 §24 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §47 Abs1;
BauO OÖ 1976 §66 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §23;
ROG OÖ 1972 §24 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 21. November 1984 beantragte die Erstmitbeteiligte bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Abbindehalle auf dem Grundstück Nr. J/4 EZ K KG L. Am 11. Dezember 1984 wurde über dieses Ansuchen vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eine Bauverhandlung abgeführt, zu der die Sechst- und Siebentbeschwerdeführer als Anrainer geladen worden waren, jedoch nicht die übrigen Beschwerdeführer. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß die Kundmachung betreffend die Anberaumung dieser Bauverhandlung in der Zeit vom 5. bis 11. Dezember 1984 an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde angeschlagen war. Die beantragte Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Juni 1985 erteilt.
Auf Ersuchen der Beschwerdeführer wurde ihnen im Jahre 1989 der Baubewilligungsbescheid vom 24. Juni 1985 zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters zugestellt, mit Schriftsatz vom 28. März 1989 erhoben dagegen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Berufung.
Mit einem weiteren Ansuchen vom 5. Dezember 1988 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für Schallschutzverbesserungen in der Abbindehalle. Dem beigelegten Plan ist zu entnehmen, daß die bis dahin offenen Giebelmauern in einer Höhe von 5 m ab Fundamentoberkante bis zum Schnittpunkt mit dem Dach abgemauert werden sollten. Über dieses Ansuchen wurde am 9. Februar 1989 eine Bauverhandlung durchgeführt. Während dieser Bauverhandlung ergänzte die erstmitbeteiligte Partei ihr Ansuchen dahingehend, daß auch eine Ausmauerung der Mauerbänke im Bereich der südöstlichen und nordwestlichen Außenmauern zwecks Schallminderung der in der Halle erzeugten Lärmemissionen beantragt wurde. An dieser Verhandlung nahm der Vertreter der Beschwerdeführer teil, er verwies auf seine schriftlichen Einwendungen vom 8. Februar 1989 (die nicht im Akt liegen) und sprach sich gegen die Erteilung der Baubewilligung aus. Im wesentlichen brachte er in der Verhandlung vor, die geplanten Baumaßnahmen brächten es mit sich, daß ein Zustand herbeigeführt werden solle, der einen unzulässigen Betrieb in einen zulässigen verwandeln wolle. Die Baubehörde habe sich damit zu befassen, ob eine bestimmte Art von Betrieb im Hinblick auf seine Emissionen zulässig sei oder nicht.
Mit Bescheid vom 13. März 1989 wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid brachten alle Beschwerdeführer rechtzeitig die Berufung ein. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Februar 1990 wurde beiden Berufungen stattgegeben, die Bescheide des Bürgermeisters vom 24. Juni 1985 und vom 13. März 1989 wurden behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Zur Begründung wurde nach Zitierung des § 46 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung im wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei grundsätzlich von der Parteistellung der Berufungswerber auszugehen. Die Berufungswerber hätten gerügt, daß die Widmungsmäßigkeit des Bauvorhabens nicht gegeben bzw. nur unzulänglich geprüft worden, der Emissionsschutz unzureichend und auch nach Errichtung der Giebelmauer nicht gewährleistet sei. Bezüglich der Prüfung, ob ein Betrieb in einer bestimmten Flächenwidmung zulässig sei, habe der Verwaltungsgerichtshof bestimmte Kriterien entwickelt, wonach unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier Betriebsbaugebiet) für die Baubehörde als Maßstab ein typenmäßig umschriebener Betrieb einschließlich der nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der zum Schutz der vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen zu dienen habe. Ob eine solche Gefahr oder Belästigung (im Falle des § 16 Abs. 1 des Oö Raumordnungsgesetzes: erhebliche Störung bzw. Gefährdung) zu befürchten sei, habe die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie habe sich dabei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen. Wie den Bauakten zu entnehmen sei, seien derartige Ermittlungen im Bauverfahren bisher unterblieben. Es läge lediglich ein privates Gutachten über die Möglichkeiten einer Schalldämmung und eine gewerbebehördliche Stellungnahme (Lärmmessungen) vor. Ein im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung jedenfalls erforderliches immissionstechnisches Gutachten an Hand der Auswirkungen eines bestehenden Vergleichsbetriebes sowie ein medizinisches Gutachten seien hingegen nicht erstattet worden. Da sich auch zu den sonstigen Berufungsvorbringen keine bzw. nur unzureichende Ermittlungsergebnisse im Akt befänden, erachte die Berufungsbehörde den ihr vorliegenden Sachverhalt als so mangelhaft, daß die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung geeigneter Sachverständiger und sämtlicher Nachbarn unvermeidlich scheine.
Gegen diesen Bescheid erhob die erstmitbeteiligte Partei Vorstellung. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. August 1990 wurde der Vorstellung mit der Feststellung Folge gegeben, daß durch den Bescheid des Gemeinderates Rechte der erstmitbeteiligten Partei verletzt worden seien. Der Bescheid des Gemeinderates wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung der Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, im Berufungsverfahren zum Bescheid vom 24. Juni 1985 habe der Gemeinderat zu Recht die Frage, ob den Erst- bis Fünftbeschwerdeführern Parteistellung zukomme, bejaht. Die Bestimmung des § 46 Abs. 1 zweiter Halbsatz der O.ö. Bauordnung gestehe jenen Grundeigentümern, die voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können, Parteistellung zu. Es reiche damit bereits die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte aus, wobei im gegenständlichen Fall ausdrücklich das Recht auf Schutz vor Immissionen angesprochen werde. Ob eine solche Möglichkeit einer Beeinträchtigung vorliege, sei im Baubewilligungsverfahren festzustellen. Zu diesem Zwecke würden im Sinne des § 47 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung und des § 41 Abs. 1 AVG 1950 zunächst die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke durch persönliche Verständigung von der mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Alle übrigen Grundeigentümer könnten entweder persönlich oder durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde) im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG 1950 darauf hingewiesen werden, daß auf einem bestimmten Grundstück ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden solle. Für den Fall, daß sich diese Grundeigentümer in ihren Rechten verletzt erachten, könnten sie bei der mündlichen Verhandlung auftreten und dort ihre Rechte geltend machen. Im konkreten Fall sei festzustellen, daß die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1984 durch Anschlag an der Amtstafel der mitbeteiligten Gemeinde in der Zeit vom 5. bis 11. Dezember 1984 öffentlich bekanntgemacht worden sei. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer könnten sich daher nicht darauf berufen, daß sie zu dieser Verhandlung nicht geladen worden seien. Dadurch aber, daß sie an dieser Bauverhandlung nicht teilgenommen hätten, hätten sie die ihnen allenfalls zustehenden Parteienrechte nicht wahrgenommen. Wenn sie nunmehr als Nachbarn im Sinne des § 46 Abs. 1 zweiter Halbsatz der O.ö. Bauordnung angesehen werden, so unterlägen ihre nunmehr nachträglich vorgebrachten Einwendungen den Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950, auf welche in der Kundmachung hingewiesen worden sei, sodaß mit diesen Einwendungen die rechtskräftig erteilte Baubewilligung vom 24. Juni 1985 nicht mehr wirksam angefochten werden könne. Die Berufungsbehörde hätte daher diese nachträglichen Einwendungen als präkludiert abweisen müssen. Dadurch aber, daß sie diese Verschweigung nicht berücksichtigt und in die Rechtskraft der Baubewilligung eingriff, habe sie Rechte der Bauwerberin verletzt.
Zum zweiten Verfahren betreffend die Errichtung einer Giebelmauer und die Ausmauerung der Mauerbänke im Bereich der südöstlichen und nordöstlichen Außenmauern sei festzustellen, daß hier neben den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Liegenschaften (Sechst- und Siebentbeschwerdeführer) auch die Eigentümer der nicht unmittelbar angrenzenden Liegenschaften (Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) im Verfahren als Nachbarn und somit als Parteien beigezogen worden seien. Es sei von der Behörde erster Instanz nicht untersucht worden, ob diesen nicht unmittelbar angrenzenden Grundeigentümern überhaupt Parteistellung in dem Sinne zukomme, daß sie voraussichtlich in ihren Rechten verletzt sein könnten. Eine Prüfung des Bauverfahrens unter diesem Aspekt ergebe anhand der Projektsunterlagen und der Äußerungen des technischen Amtssachverständigen, daß mit der Mauer lediglich eine Verminderung der Lärmbelästigung der Nachbarschaft erreicht werden solle. Damit sei aber nicht einzusehen, warum durch eine Schallschutzmaßnahme, die der Verbesserung der Lärmsituation der Nachbarschaft diene, gerade diese Nachbarn in ihren Rechten verletzt sein sollten. Von der Giebelmauer und den Ausmauerungen der Mauerbänke selbst könnten keinerlei Emissionen ausgehen; bestehende Lärmemissionen würden dadurch nicht verstärkt. Andere der im § 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte würden nicht berührt, sodaß es auch abstrakt betrachtet nicht denkmöglich sei, daß durch dieses Bauvorhaben in Rechte der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer eingegriffen werde. Es könne ihnen daher in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommen. Kein Zweifel bestehe jedoch daran, daß den Sechst- und Siebentbeschwerdeführern auf Grund des § 46 Abs. 1 erster Halbsatz der O.ö. Bauordnung Parteistellung im Verfahren zukomme. Das Vorbringen, diese Beschwerdeführer seien im Jahre 1984 der Ansicht gewesen, daß eine Lagerhalle errichtet werde, sei unzutreffend, da im damaligen Verfahren immer und ausdrücklich von einer Abbindehalle die Rede gewesen sei und sowohl der bewilligte Bauplan als auch der Baubewilligungsbescheid das Objekt als "Abbindehalle" bezeichneten. Die weitere Behauptung, daß mit dieser Baumaßnahme ein unzulässiger Betrieb in einen zulässigen verwandelt werden solle, sei keine Einwendung im Sinne des § 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung. Auch der Einwand, daß mit der geplanten Baumaßnahme keine entsprechende Lärmdämmung bzw. Lärmunterdrückung möglich sei, spreche kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht an. Zu welchem Zweck die Bauwerberin eine Mauer errichten wolle, sei ihr selbst überlassen. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet, damit einen bestimmten Lärmschutz zu erreichen. Auch aus dem Vorbringen, die Behörde könne bei das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Belästigungen größere Abstände vorschreiben, gehe ins Leere, da die Oberösterreichische Bauordnung nicht vorsehe, daß die Baubehörde in Abweichung von § 32 der O.ö. Bauordnung größere Abstände vorschreiben könne. Es werde schließlich von den Sechst- und Siebentbeschwerdeführern auch nicht dargelegt, warum sie durch die Errichtung der Giebelmauer und die Ausmauerung der Mauerbänke gefährdet oder belästigt wären. Dadurch, daß die Berufungsbehörde zu Unrecht dem Nachbarvorbringen, das in Wahrheit keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zum Gegenstand hatte, Gehör schenkte und die in erster Instanz der Bauwerberin erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer Giebelmauer und die Ausmauerung der Mauerbänke aufhob, habe sie die Bauwerberin in ihrem Recht auf Erteilung der Baubewilligung verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung, LBGl. Nr. 35/1976, sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Nach § 46 Abs. 2 leg. cit. können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Nach Abs. 3 sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
§ 47 Abs. 1 O.ö. BauO bestimmt, daß zur Bauverhandlung jedenfalls die Parteien zu laden sind. Aus § 46 Abs. 1 ergibt sich, daß Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzen, jedenfalls als Nachbarn anzusehen sind, einem weiteren Kreis von Grundeigentümern kommt die Nachbarstellung nur dann zu, wenn nach der Art der Bauführung mit einer Beeinträchtigung von Rechten gerechnet werden kann. Die Parteistellung jenes Kreises von Grundeigentümern hängt daher davon ab, ob der geplante Bau oder seine Widmung mit der abstrakten Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher, in der Bauordnung verankerter Nachbarrechte verbunden ist. Ob dabei auch konkret eine Verletzung baurechtlich geschützter Nachbarrechte vorliegt oder zu erwarten ist, berührt nicht die Frage der Parteistellung des Nachbarn (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27. Oktober 1981, Zl. 05/1534/79).
Der technischen Beschreibung aus dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom November 1984, das gleichzeitig mit dem baubehördlichen Verfahren betreffend die Errichtung der Abbindehalle durchgeführt wurde, ist zu entnehmen, daß die geplante Betriebshalle als Abbindehalle für eine Zimmerei dient. Nach dieser Beschreibung kommen in der Halle Handhobelmaschinen, Handkreissägen und eine Eisenbiegemaschine zum Einsatz. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß sich die Zuständigkeit der Baubehörde auch auf den Betrieb und nicht nur auf das Gebäude, in dem der Betrieb eingerichtet werden soll erstreckt (hg. Erkenntnis vom 18. November 1958, Zl. 47/58 u. a.). Der Betrieb der o.a. Maschinen, insbesondere der Kreissägen, bringt es zweifellos mit sich, daß Umwelteinwirkungen auch auf die Liegenschaften der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer nicht auszuschließen sind. Zu Recht sind daher sowohl der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde davon ausgegangen, daß auch diesen Beschwerdeführern im Verfahren betreffend die Erteilung der Baubewilligung (Bescheid vom 24. Juni 1985) für die Errichtung der Abbindehalle Parteistellung zukommt.
Gegen den Bescheid vom 24. Juni 1985 haben lediglich die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Berufung eingebracht. Die Gemeindeaufsichtsbehörde vertrat in ihrem Bescheid die Ansicht, daß die Beschwerdeführer mit ihrem gesamten Berufungsvorbringen präkludiert seien, weil sie ihre Einwendungen nicht spätestens während der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1984, zu der sie durch öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde) geladen worden seien, vorgebracht hätten. Die Eigentümer von Liegenschaften, die bereits aus dem Lageplan ersichtlich sind, sind bekannte Beteiligte, ist deren Anschrift der Behörde nicht bekannt oder dem Akt zu entnehmen, so ist der Bauwerber zur Bekanntgabe der genauen Anschrift aufzufordern. Aus den §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 AVG 1950 geht hervor, daß bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
Zu Unrecht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit ihrem gesamten Berufungsvorbringen präkludiert seien. Schon dadurch belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, daß der den gegenständlichen Baubewilligungen zugrundeliegende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verfassungsrechtlich bedenklich sei und Raumordnungsgrundsätze verletzt worden seien. Dazu führen sie aus, daß die Liegenschaften der Erstbis Drittbeschwerdeführer im Flächenwidmungsplan in die Kategorie "gemischtes Baugebiet" eingestuft seien, obwohl gerade diese beiden Grundstücke vor Errichtung des Bauhofes bebaut gewesen seien. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, die Möglichkeit einer Anfechtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 139 B-VG zu begründen, da die Widmung der Liegenschaften der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Baubewilligungen nicht präjudiziell ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundstückes entscheidend ist, nicht aber die Grundstücke der Nachbarn (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
2. Auflage, Seite 174, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1985, Zl. 85/05/0095, BauSlg. Nr. 564, und vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102). Auch das Vorbringen, zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes hätte das Bauhofgelände als gemischtes Baugebiet gewidmet werden müssen, weil bis zum Jahre 1984 keine bzw. nur ganz unwesentliche Beeinträchtigungen vom Bauhof ausgegangen seien, ist nicht geeignet, im erkennenden Senat Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Festsetzung "Betriebsbaugebiet" für die zu bebauende Liegenschaft zu erwecken. Die vorgelegten Unterlagen betreffend den Flächenwidmungsplan zeigen, daß die Festsetzung "Betriebsbaugebiet" für die gegenständliche Liegenschaft bereits 1980 im Entwurf des Flächenwidmungsplanes vorgesehen war. Die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes erfolgte vom 6. Dezember 1979 bis 17. Jänner 1980, von den Liegenschaftseigentümern wurde kein Einwand erhoben. Die Änderung des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1984 sah für die Liegenschaft keine Änderungen vor. Mit Änderungen in hier nicht betroffenen Gebieten wurde der Flächenwidmungsplan im Jahre 1984 rechtswirksam. Allein der Umstand, daß ein im Betriebsbaugebiet errichteter Betrieb nicht die dort zulässigen Emissionen verursacht hat, muß nicht zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes führen. Wenn der bisherige Flächenwidmungsplan den Raumordnungsgrundsätzen der Gemeinde entspricht, ist kein Grund für die Änderung des Flächenwidmungsplanes gegeben.
Wegen der bereits oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit des Inhaltes war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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