Normen
ASVG §258 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §409;
ASVG §412;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ASVG §258 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §409;
ASVG §412;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, Zl. 85/08/0135, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den Einspruchsbescheid und sprach demgemäß aus, daß L L (im folgenden L. genannt), der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin, auf Grund seiner Tätigkeit bei der mitbeteiligten Partei in der Zeit vom 1. September 1977 bis 31. Dezember 1977, vom 1. Mai 1978 bis 31. Dezember 1978, vom 1. Mai 1979 bis 3. Dezember 1979 und vom 1. Februar 1980 bis 30. Juni 1980 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen sei.
In der Bescheidbegründung wird nach einer zusammenfassenden Darstellung des bisherigen Ganges des Verwaltungsverfahrens, insbesondere nach einer weitgehenden Wiedergabe der Entscheidungsgründe des obgenannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, ausgeführt, es seien in dem nach § 63 Abs. 1 VwGG fortgesetzten Verfahren die Witwe des L. (die nunmehrige Beschwerdeführerin) sowie deren Sohn vernommen worden. Die Beschwerdeführerin habe hiebei nach der Niederschrift vom 20. April 1988 angegeben, daß L. für die mitbeteiligte Partei in B Wegreparaturen, Wildfütterung, Wildzaunreparaturen, Aufforstungsarbeiten, Holzschlägerungsarbeiten, Brennholzerzeugung sowie auch andere Arbeiten, wie z.B. Ausräumen des Stadels, durchgeführt habe. Die wöchentliche Arbeitszeit habe durchschnittlich 60 Stunden betragen. Die genannten Arbeiten seien in den obgenannten Zeiten im Zeitraum vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1980 durchgeführt worden. Vom 1. Juli 1980 bis zu seinem Tod am 2. April 1981 habe L. ähnliche Arbeiten bei M in R durchgeführt. L. habe (von der mitbeteiligten Partei) einen Stundenlohn von S 65,-- erhalten. Für die durchgeführten Holzschlägerungsarbeiten habe er eine Entlohnung von S 220,-- pro Festmeter erhalten, und zwar seien die Holzschlägerungsarbeiten getrennt nach durchgeführten Arbeiten entlohnt worden. L. habe mit der mitbeteiligten Partei jährlich abgerechnet. Für die durchgeführten Arbeiten habe er Vorschußbeträge in verschiedenen Höhen (z.B. S 3.000,--, S 5.000,-- usw.) zu verschiedenen Zeitpunkten ausbezahlt erhalten. In den genannten Zeiträumen sei er nur für die mitbeteiligte Partei beschäftigt gewesen. Erst ab 1. Juli 1980 bis zu seinem Tod am 2. April 1981 sei er im Betrieb des M beschäftigt gewesen. L jun., der Sohn des L. habe sich den Angaben der Beschwerdeführerin vollinhaltlich angeschlossen. In der Stellungnahme zum Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme habe die mitbeteiligte Partei sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin und des L jun., abgesehen von der Behauptung, daß einmal im Jahr abgerechnet worden sei, bestritten. Diese Angabe stimme lückenlos mit den von ihr bereits vorgelegten Jahresabrechnungen überein.
Nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit maßgeblichen Kriterien fährt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fort, sie gehe im vorliegenden Fall nach Ergänzung der Beweisaufnahme vom folgenden Sachverhalt aus: Der am 2. April 1981 verstorbene L. sei in den obgenannten Zeiträumen im Forstbetrieb der mitbeteiligten Partei beschäftigt gewesen. Seine Tätigkeit habe zum einen in der Holzschlägerung, zum anderen aus verschiedenen Arbeiten, wie z.B. Aufforstung, Wegreparaturen, Zaunreparaturen, Ausräumen eines Stadels und in der Wildfütterung bestanden. Für die Holzschlägerung habe er einen Akkordfestmeterpreis erhalten. Für die zuletzt genannten Tätigkeiten sei ein Stundenlohn vorgesehen gewesen, dessen Höhe von L. in der Niederschrift vom 12. Mai 1980 mit S 50,--, von der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 20. April 1988 mit S 65,-- angegeben worden sei. Bezüglich der von L. zu schlägernden Holzbestände und der für das geschlägerte Holz zu gewährenden Entlohnung sei am 28. Mai 1979 eine als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarung getroffen worden. Es sei darin unter anderem der Ort der Schlägerung, die Art der Bearbeitung und das Zurverfügungstellen eines Firmentraktors mit Seilwinde durch die mitbeteiligte Partei vereinbart worden. Weiters sei festgelegt worden, daß L. "um rechtzeitig mit der Arbeit fertig zu werden", auf eigene Kosten Hilfen zur Schlägerung aufzunehmen habe. Aus den vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, daß die Entlohnung des Genannten faktisch so erfolgt sei, daß er monatlich Vorschüsse bezogen habe und jährlich eine Abrechnung mit der mitbeteiligten Partei erfolgt sei. Aus der von L. vorgelegten Aufstellung betreffend seine sonstigen Waldarbeiten für die Genannte in den Jahren 1978, 1979 und 1980 sei ersichtlich, daß er im Jahre 1978 S 2.240,-- für das Setzen von Waldpflanzen erhalten habe, daß er im Jahre 1979 insgesamt 52 Stunden mit Wegreparaturen, Wildfütterung und Wildzaunreparatur und im Jahre 1980 insgesamt 130 Stunden mit diversen Tätigkeiten (Ausräumen des Stadels, Brennholzerzeugung usw.) beschäftigt gewesen sei. Für die übernommenen Holzschlägerungsarbeiten und auch für die sonstigen Arbeiten habe L. neben seinen Söhnen auch fremde Aushilfskräfte aufgenommen. Die Entlohnung für diese Personen sei im vereinbarten Entgelt enthalten gewesen.
Im vorliegenden Fall - so heißt es in der Bescheidbegründung weiter - sei im besonderen die Frage strittig, ob L. im Forstbetrieb der mitbeteiligten Partei im Rahmen eines Werkvertrages als Selbständiger beschäftigt gewesen sei und damit im wesentlichen die Erbringung eines bestimmten Arbeitserfolges geschuldet habe, oder ob er im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen sei, das die Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllt habe. Dazu sei zu bemerken: L. sei berechtigt gewesen, fremde Arbeitskräfte fallweise aufzunehmen. In der Niederschrift vom 24. November 1980 habe L. angegeben, daß er fallweise seine Söhne neben anderen Arbeitskräften herangezogen habe. Die Entlohnung für diese Personen sei ein Teil des mit der mitbeteiligten Partei vereinbarten Entgelts gewesen. Das heiße, daß L. diese Personen auf eigene Rechnung beschäftigt habe. Ausgehend vom oben dargelegten Sachverhalt komme die belangte Behörde daher zur Auffassung, daß schon auf Grund der mangelnden persönlichen Arbeitspflicht des L. nicht von persönlicher Abhängigkeit gesprochen werden könne. Die Berechtigung zur Delegation von Arbeiten an andere Personen, die auf seine Rechnung gearbeitet hätten, sowie auch der oben dargelegte Inhalt der Vereinbarung vom 28. Mai 1979 ließen den Schluß zu, daß es sich um kein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt habe. Die Angaben des L. in der Niederschrift vom 12. Mai 1980, wonach er zu zwei Drittel mit Holzschlägerungen und zu einem Drittel als Arbeiter für die Erledigung anderer Arbeiten, wie Wegerhaltung, Zaunreparatur, Überwachung des Wildes und Wildfütterung, mit einem Stundenlohn von S 50,-- beschäftigt gewesen sei, sowie die Angaben der Beschwerdeführerin und des L jun. in der Niederschrift vom 20. April 1988 widersprächen der bei der Kärntner Gebietskrankenkasse vorgelegten, durch L. selbst gemachten Aufstellung, worin er z.B. für das Jahr 1979 lediglich Arbeiten im Gesamtausmaß von 52 Stunden und für das Jahr 1980 von insgesamt 130 Stunden für diese Arbeiten angeführt habe, und zwar bei einer jährlichen Beschäftigung von 7 Monaten im Jahre 1979 und von 5 Monaten im Jahre 1980. Aus den vorgelegten Jahresabrechnungen der mitbeteiligten Partei ergebe sich nur, daß L. mit dem Setzen von Waldpflanzen im Jahre 1979 und im Jahre 1980 beschäftigt gewesen sei. Im übrigen bestehe zwischen den Aussagen des L. und den Angaben seiner Ehegattin und seines Sohnes insofern ein Widerspruch, als der Erstgenannte den Stundenlohn mit S 50,--, die Letztgegannten mit S 65,-- angegeben hätten. Diese Diskrepanz schwäche die Glaubwürdigkeit der Aussagen (der Letztgenannten) in der Niederschrift vom 20. April 1988. Es sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Partei sowie die Kärntner Gebietskrankenkasse und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, die wegen ihres Interesses an einem Obsiegen der Beschwerdeführerin nicht als mitbeteiligte Parteien im Sinne des § 21 VwGG zu werten sind, erstatteten Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat, wie sich aus dem Wortlaut des Zustellersuchens an die Einspruchsbehörde und der ihr entsprechenden Zustellung an die Beschwerdeführerin ergibt, ihre Parteistellung im Verfahren anerkannt; dies zu Recht: Der von der Beschwerdeführerin als Witwe des L. geltend gemachte Witwenpensionsanspruch nach § 258 Abs. 1 ASVG hängt nämlich ihren diesbezüglich schlüssigen Behauptungen im Verwaltungsverfahren zufolge von der Wertung der im gegenständlichen Verfahren strittigen Zeiten als Beitragszeiten des L. im Sinne des § 225 Abs. 1 ASVG und damit als Zeiten, in denen die Versicherungspflicht des L. gegeben war, ab. Die Beschwerdeführerin war daher berechtigt, in das schon zum Zeitpunkt des Todes des L. eingeleitete Verfahren betreffend seine Versicherungspflicht in den genannten Zeiträumen als Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 einzutreten (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/08/0108, in dem sich der Gerichtshof mit dem ähnlichen Problem der Parteistellung einer Witwe mit Witwenpensionsanspruch in einem Verfahren betreffend die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung befaßt hat). Ein solcher Eintritt in das Verfahren ist auch, wie sich aus der Aktenlage ergibt, im Einspruchsverfahren erfolgt. Aus den angeführten Gründen ist auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu bejahen.
Die Beschwerde ist aber nicht nur zulässig, sie ist auch berechtigt.
Denn ob, wie die belangte Behörde meint, schon die Berechtigung des L., fallweise fremde Arbeitskräfte auf eigene Kosten aufzunehmen, seine persönliche Abhängigkeit auf Grund der darin zum Ausdruck kommenden mangelnden persönlichen Arbeitspflicht ausgeschlossen hat, hängt - nach den ausführlichen Darlegungen im Vorerkenntnis zur Maßgeblichkeit des Gesamtbildes der Beschäftigung und darin des Zusammenspiels der einzelnen Merkmale - davon ab, was unter dem "fallweise" zu verstehen war (nach dem Zusammenhalt der diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde offenbar nur: "um rechtzeitig mit der Arbeit fertig zu werden") und wie vor allem sonst die Beschäftigung inhaltlich gestaltet war. Diesbezüglich beschränken sich aber die Feststellungen auf die Art der Tätigkeit des L. (Holzschlägerung und andere Arbeiten), die Entlohnungsvereinbarung und die Art der durchgeführten Entlohnung, auf einen Hinweis auf den "Werkvertrag" vom 28. Mai 1979 und auf die Aufstellung des L. betreffend die "sonstigen Waldarbeiten" in den Jahren 1978, 1979 und 1980. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ergänzt die belangte Behörde diese Feststellungen noch durch den Hinweis darauf, daß hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses der Holzschlägerungsarbeiten zu den anderen Arbeiten die Angaben des L. in seiner Niederschrift vom 12. Mai 1980 sowie der Beschwerdeführerin vom 20. April 1988 im Widerspruch zur Aufstellung des L. stünden.
Diese Feststellungen und Hinweise ermöglichen aber dem Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Ausführungen im Vorerkenntnis nicht, die Verneinung der Versicherungspflicht des L. in den maßgeblichen Zeiträumen durch die belangte Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Dazu hätte es den §§ 60, 67 AVG 1950 entsprechende Feststellungen über die konkrete Art, wie L. die der Art nach genannten Tätigkeiten verrichtete, sowie darüber, welche tägliche Arbeitszeit er dazu benötigte, in welchen zeitlichen Abständen und bei welchen Anlässen er Hilfskräfte herangezogen hat, und einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der dafür maßgeblichen Erwägungen bei der Beweiswürdigung bedurft und zwar in Auseinandersetzung mit den teilweise widersprüchlichen Behauptungen und Angaben der Parteien des Verfahrens (Aufstellung des L., Aussagen des L. vom 12. Mai und 24. November 1980, Aussage der Beschwerdeführerin und des L jun. vom 20. April 1988, Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 14. April 1983, 19. Juli 1984 und 13. April 1988) und mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen (z.B. dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom 1. April 1988 und dem Schreiben des M vom 30. Juni 1988). Nur solche Feststellungen und Erwägungen, insbesondere zum erforderlichen zeitlichen Ausmaß der Beschäftigung des L. (durchschnittlich 10 Stunden täglich während der jeweiligen Beschäftigungszeiträume, wie L. und die Beschwerdeführerin bekundeten, oder, entsprechend der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 14. April 1983, in einem wesentlich geringeren Ausmaß während des Rahmenzeitraumes) und zur konkreten Art der Beschäftigung des L. (in bezug auf sein arbeitsbezogenes Verhalten), hätten eine abschließende rechtliche Beurteilung zur Frage der weitgehenden Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit in bezug auf Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten ermöglicht. Richtig ist auch, daß sich die belangte Behörde nur auf einen für das Jahr 1979 geltenden Werkvertrag gestützt hat; zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist aber zu bemerken, daß die mitbeteiligte Partei mit ihrem Schriftsatz vom 13. April 1988 auch ähnliche Verträge betreffend das Jahr 1977 und 1978 vorgelegt und für das Jahr 1980 dargelegt hat, warum für dieses Jahr kein solcher Vertrag abgeschlossen worden sei. Die belangte Behörde hat sich aber damit in der Begründung des angefochtenen Bescheides, offensichtlich auf Grund der für sie nach den getroffenen Feststellungen gegebenen Entscheidungsreife, nicht befaßt. Der Vorwurf, sie habe hinsichtlich allfälliger Werkverträge vor 1979 keine Erhebungen angestellt, ist jedoch unzutreffend.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz eines höheren Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, da nach § 49 Abs. 1 VwGG als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. nur der in der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 festgesetzte Pauschbetrag gebührt.
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