VwGH 87/05/0196

VwGH87/05/019619.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Oktober 1987, Zl. BauR-7957/3-1987 Le/Ko, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: X-Werbe-GmbH), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauV OÖ 1976 §45 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauO OÖ 1976 §23;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauV OÖ 1976 §45 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Februar 1986 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz der Mitbeteiligten den Auftrag, die auf dem Grundstück Nr. nn/11 der KG X im Bereich der A-Straße-B-Straße errichtete bogenförmige, auf Holzstehern befestigte Plakatwand in einer Länge von ca. 28 m und einer Höhe von 3,20 m zu beseitigen. Der Auftrag wurde auf die §§ 61 Abs. 5, 65 und 66 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 82/1983, gestützt. Der Bescheid gründete sich auf die von der Baubehörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen des Planungsamtes vom 30. Oktober und vom 18. November 1985, in welchen festgestellt worden sei, daß die Charakteristik des Stadtteiles, in dem die gegenständliche Plakatwand errichtet worden sei, vor allem in dem starken Grünanteil und dem alten Baumbestand, der zwischen den einzelnen Wohnanlagen und Häuserzeilen und auch in unmittelbarer Umgebung gegeben sei, liege. Entlang des Verlaufes der B-Straße im Bereich der Abzweigung von der A-Straße befinde sich eine Kleingartenanlage mit schönen Baumbeständen und Sträuchern, welche für ein intaktes und ökologisch richtiges Landschaftsbild mitbestimmend sei. Weiters werde der Wohnwert und die Wohnqualität durch die großen angrenzenden Freiflächen sowie durch das Naherholungsgebiet des P-Sees und der P-Au geprägt. Durch die entlang der öffentlichen Verkehrsfläche errichtete Plakatwand werde die Kleingartenanlage, somit städtisches Grün mit seinem Baum- und Strauchbestand, verdeckt. Dieser Umstand stelle aber eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes dar.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies die Mitbeteiligte darauf hin, daß sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da ihr die Akteneinsicht nur sehr eingeschränkt gewährt worden sei. Das Amtssachverständigengutachten selbst weise in Befund und Urteil erhebliche Mängel auf, zumal sich in einem Umkreis von rund 300 m von der gegenständlichen Werbeanlage zahlreiche gleichartige Werbetafeln befänden, die genauso orts- und landesüblich ausgeführt seien. Der Gutachter hätte es unterlassen, darauf einzugehen, warum im Verhältnis zum Umfeld gerade jene Werbeanlage "störend" in Erscheinung trete. Es sei unschlüssig, wenn der Sachverständige in seinem Urteil auf den "Wohnwert durch die angrenzenden freien Flächen und das Naherholungsgebiet P-See" verweise, da dieser mehrere Kilometer weit entfernt sei, und auf die nähere Umgebung mit Werbetafelstandorten nicht eingegangen worden sei. Die Berufungsbehörde holte daraufhin ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen (Planungsamt, Amt für Altstadterhaltung) vom 14. Oktober 1986 ein. Dieses Gutachten wurde der Mitbeteiligten vorgehalten und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid vom 9. März 1987 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung der Mitbeteiligten keine Folge. Die Berufungsbehörde stützte sich hiebei zunächst auf das Gutachten des Amtssachverständigen des Magistrates Linz, Planungsamt, vom 30. Oktober 1985, ergänzt am 18. November 1985, in dem eine genaue Beschreibung der charakteristischen Merkmale des im dortigen Bereich bestehenden Orts- und Landschaftsbildes vorgenommen worden sei. Auch in seinem Gutachten vom 18. Oktober 1986 habe der Amtssachverständige eingehend und detailliert nochmals die charakteristischen Merkmale des vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes dargelegt und sodann schlüssig festgestellt, daß die harmonisch gestalteten, nicht bebauten Flächen mit Bäumen und Sträuchern udgl. sowie die Einfriedung der einzelnen Grundstücke mit "lebendigem Zaun" durch die untypische Grenze eines Grundstückes mittels Werbetafeln empfindlich gestört werde. Dieser Eindruck werde noch dadurch verstärkt, daß teilweise die Rückseite der Plakatwände bzw. der konstruktive Aufbau derselben deutlich sichtbar sei.

Auf Grund dieser schlüssigen und ausreichend begründeten Gutachten des Ortsbildsachverständigen stehe fest, daß die gegenständliche Plakatwand im Widerspruch zu § 23 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 der O.ö. Bauverordnung stehe. Überdies ergebe sich ein Widerspruch der gegenständlichen Plakatwand zum rechtmäßigen Zustand auch in bezug auf den Flächenwidmungsplan, der für das Grundstück, auf dem sich die Plakattafel befinde, die Widmung "Bauland-Wohngebiet" festlege. Es stehe außer Zweifel, daß die Plakattafel in keinerlei sachlichem und funktionellem Zusammenhang mit der gegebenen Widmung stünde. Das Vorbringen, mit dem die Mitbeteiligte die Schlüssigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Gutachten des Ortsbildsachverständigen zu erschüttern versuchte, wurde mit dem Hinweis darauf entkräftet, daß die ausführliche und schlüssige Begutachtung eines Falles durch Amtssachverständige nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen werden könne. Den Ausführungen des Amtssachverständigen könne jedenfalls nicht allein mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden. Zum Vorbringen der Mitbeteiligten betreffend weitere, unberücksichtigt gebliebene Werbetafeln verwies die Berufungsbehörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Vorhandensein einzelner anderer störender Objekte nicht dazu führe, daß ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden könne, soweit überhaupt noch ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist, was jedoch nach dem Gutachten des Ortsbildsachverständigen zu bejahen sei.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Mitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge. Sie behob den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 1987 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, bei Prüfung der dem Beseitigungsauftrag zugrundeliegenden Sachverständigengutachten müsse festgestellt werden, daß die nähere Umgebung der gegenständlichen Anlage befundmäßig nur unzureichend erfaßt worden sei, befinde sich doch in keinem der drei Gutachten eine nähere und vor allem vollständige Beschreibung des Umfeldes der Anlage. Es müsse der Mitbeteiligten beigepflichtet werden, daß die zwei bis drei Kilometer entfernten Aulandschaften nicht mehr geeignet seien, das Orts- und Landschaftsbild im Bereich der gegenständlichen baulichen Anlage zu prägen bzw. zu beeinflussen. Es finde sich in den genannten Gutachten auch - im Gegensatz zu den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Forderungen - keine Abgrenzung des Gebietes, dessen Orts- und Landschaftsbild angeblich gestört werde. Diese unzureichende Befundaufnahme bewirke aber, daß das darauf aufbauende fachliche Urteil, das Gutachten im engeren Sinn, infolge mangelhafter Grundlage selbst mangelhaft sein müsse. Ein mangelhaftes Gutachten könne aber keinesfalls eine taugliche Grundlage für die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages bilden. Schon aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, daß es bedenklich scheine, sich auf Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes zu berufen, wenn im unmittelbaren Anschluß an die gegenständliche bauliche Anlage im selben Wohngebiet eine Kleingartenanlage geduldet werde und diese, die im Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan stehe, noch dazu als sachliche Rechtfertigung für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages herangezogen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Landeshauptstadt Linz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des aufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß den §§ 64 und 67 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz verletzt.

Strittig ist, ob sich der Bescheid des Stadtsenates auf mangelhafte Gutachten stützte, die Aufsichtsbehörde ein allenfalls fehlerhaftes Verfahren selbst ergänzen mußte, und ob sich die Aufsichtsbehörde mit dem zweiten Grund, auf den der Beseitigungsauftrag gestützt war (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan), ausreichend auseinandergesetzt hat.

Die Gutachten, auf die sich der Beseitigungsauftrag stützte, insbesondere das zuletzt eingeholte Gutachten vom 14. Oktober 1986, sind zwar umfangreich und in sich schlüssig, sie geben aber, wie die mitbeteiligte Partei schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht und auch die Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, die tatsächlichen Gegebenheiten im Nahbereich der Werbetafeln nur unvollständig wieder. Die Mitbeteiligte hat bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen, daß in unmittelbarer Umgebung ihrer Werbetafel zahlreiche andere Werbetafeln angebracht sind und dieses Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch durch eine Bildserie untermauert. In keinem der Gutachten wird aber auf das Vorhandensein zahlreicher anderer Werbeanlagen eingegangen. Es trifft zwar zu, daß der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (so etwa im Erkenntnis vom 14. November 1979, Slg. N.F. Nr. 9966/A) ausgeführt hat, aus dem Umstand, daß schon EINZELNE Objekte vorhanden seien, die das Ortsbild stören, könne nicht abgeleitet werden, daß ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend angesehen werden könne, soweit noch ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist. Aus dieser Ansicht, an der der Verwaltungsgerichtshof weiterhin festhält, kann aber nicht abgeleitet werden, daß bereits bei der Befundaufnahme die Anführung zahlreicher anderer, allenfalls störender Objekte, unterbleiben dürfte. Es ist vielmehr Aufgabe des Befundes, vorhandene Gegebenheiten umfassend darzustellen. Erst dann ist im Gutachten darzulegen, weshalb allenfalls ein weiterer Eingriff in das Ortsbild als störend anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild widerspricht oder nicht, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige ist (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1983, Zl. 82/05/0159), sodaß einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit Erfolg nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob in einem Befund die nähere Umgebung einer bestimmten Anlage den Tatsachen entsprechend beschrieben wurde, bedarf es keines "Gegengutachtens". Auf Grund des Umstandes, daß in der unmittelbaren Umgebung der gegenständlichen Werbeanlage vorhandene andere Plakattafeln in keinem der Befunde erwähnt waren, kam die Aufsichtsbehörde zu Recht zu dem Schluß, daß die Lückenhaftigkeit der Befundaufnahme bewirkte, daß die darauf aufbauenden fachlichen Gutachten, die Gutachten im engeren Sinn, notwendig mangelhaft bleiben mußten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren auch nicht verpflichtet, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären, sie ist nur berechtigt, dies zu tun, dann allerdings in einem mängelfreien Verfahren (Verwaltungsgerichtshof vom 14. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10.067/A). Auch aus dem Statut für die Landeshauptstadt Linz, insbesondere dessen §§ 64 und 67, ergibt sich keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mangelhaftigkeit eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens selbst zu sanieren.

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß der Berufungsbescheid des Stadtsenates vom 9. März 1987 auch damit begründet wurde, daß die Plakatwand sowohl im Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung "Bauland-Wohngebiet" stehe als auch eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes (Widerspruch zu § 23 der O.ö. Bauordnung) bilde, und schon der Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan für sich allein eine taugliche Grundlage dafür darstelle, um einen auf § 61 Abs. 5 der O.Ö. Bauordnung gestützten Beseitigungsauftrag zu rechtfertigen. Es trifft auch zu, daß die Aufsichtsbehörde den Bescheid des Stadtsenates nur dann aufheben durfte, wenn keiner der beiden von der Berufungsbehörde ins Treffen geführten Gründe vorlag.

Nun ist aber die Rechtsansicht der Berufungsbehörde, daß im Wohngebiet die Aufstellung von Werbeflächen in Form von Plakattafeln der Widmung "Wohngebiet" im Sinne des § 16 Abs. 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes widerspricht, verfehlt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1984, Zl. 84/05/0090), doch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine eingehende Auseinandersetzung mit dem weiteren Begründungselement, auf das der Beseitigungsauftrag gestützt war, unterlassen.

Im Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß den §§ 58 Abs. 2 und 60 in Verbindung mit § 67 AVG liegt eine zur Bescheidaufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften jedoch nur dann, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. November 1980, Zl. 753/78 und vom 19. März 1984, Zl. 82/08/0111.) In seinen Erkenntnissen vom 13. Juni 1956, Zl. 504/55, und vom 28. März 1980, Zl. 2154/78, u.a., hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß Begründungslücken dann wesentlich sind, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Nun ist aber die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall über die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Erwägungen insofern ausreichend unterrichtet, als aus der Begründung des bekämpften Bescheides hervorgeht, daß nur bei Vorliegen eines mängelfreien Gutachtens, aus dem sich eine Störung des Ortsbildes ergibt, ein Beseitigungsauftrag zulässig ist. Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit wird nicht gehindert. Die Aufsichtsbehörde wäre selbst bei Vermeidung des Begründungsmangels zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Der ihr unterlaufene, aufgezeigte Begründungsmangel ist daher nicht wesentlich und führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde war dementsprechend gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Dem Begehren der mitbeteiligten Partei auf Kostenzuspruch für zwei nicht erforderliche Ausfertigungen der Gegenschrift konnte nicht entsprochen werden.

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