VwGH 90/19/0145

VwGH90/19/01452.4.1990

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Juli 1989, Zl. SD 358/59, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Aufenthaltsverbot

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §69 Abs2;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §69 Abs2;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Jänner 1989 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet erlassen. Unter Berufung auf § 6 Abs. 1 leg. cit. wurde ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer das Gebiet, für das das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, bei sonstiger Anwendung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit., zu verlassen habe. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. auf zwei gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 18. Jänner 1989 persönlich übernommen. Im Akt befindet sich ein mit 25. Jänner 1989 datiertes, an die Bundespolizeidirektion Wien gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt:

"Ich, N, geboren am 22.4.1966, bin zum ersten Mal am 8.9.1981 nach Wien gereist.

Wegen meines Militärdienstes fuhr ich 1985 in die Türkei zurück. Im Juni 1988 habe ich den Militärdienst beendet und bin anschließend wieder nach Wien gereist.

Da ich im Ausland keine Erfahrung hatte, bin ich in schlechte Gesellschaft geraten und habe Straftaten verübt, die ich sehr bereue. Da meine Eltern in Österreich leben und die österreichische Staatsbürgerschaft haben, und ich in der Türkei keine Angehörigen habe, wäre es schrecklich für mich, wenn ich in die Türkei abgeschoben werden würde.

Um in Österreich bei meiner Familie bleiben zu können, versichere ich, daß ich in Zukunft einer geregelten Tätigkeit nachgehen werde, und die öffentliche Ordnung achten und ein einwandfreies Leben führen werde."

Dieses Schreiben wurde laut dem bezüglichen Postaufgabestempel am 30. Jänner 1989 zur Post gegeben.

Mit dem am 8. März 1989 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingelangten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer u.a. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gegen den erwähnten Bescheid vom 18. Jänner 1989, weil er erst am 1. März 1989 von seinem Rechtsvertreter darauf hingewiesen worden sei, daß die Berufungsfrist bereits abgelaufen sei (ein Hinweis auf die zitierte, vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Eingabe vom 25. Jänner 1989 ist im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht enthalten).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1989 wurde der erwähnte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entscheidungswesentlich ist zunächst die Frage, ob die zitierte Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 1989 als Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Jänner 1989 anzusehen ist. Diese Frage ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen: Der Inhalt des Schreibens läßt keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer damit auf das mit dem Bescheid vom 18. Jänner 1989 ausgesprochene Aufenthaltsverbot Bezug nimmt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 16. März 1978, Slg. Nr. 9506/A) und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung anstrebt. Auf die Bezeichnung des Rechtsmittels als "Berufung" kommt es dabei nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. März 1960, Slg. Nr. 5227/A). Da dieses Rechtsmittel innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG 1950 zur Post gegeben wurde, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Berufungsfrist nicht versäumt hat.

Ausgehend davon wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zlen. 90/03/0032, 0033). Durch die im Instanzenzug erfolgte Abweisung seines Antrages anstelle der gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ist allerdings die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verschlechtert worden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/18/0332). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG.

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die Berufung des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 1989 im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/18/0361) auch den von § 63 Abs. 3 AVG 1950 geforderten begründeten Berufungsantrag enthält.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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