Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BefNwV Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kfz §2 Z2;
GBefG 1952 §6a Abs1 idF 1963/054;
GBefG 1952 §6a Abs2 idF 1963/054;
GBefG 1952 §6a Abs7 idF 1963/054;
GBefGNov 1982 Art3 Abs1;
GBefGNov 1982 Art3 Abs2;
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kfz §3;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 lita;
GewO 1973 §28 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BefNwV Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kfz §2 Z2;
GBefG 1952 §6a Abs1 idF 1963/054;
GBefG 1952 §6a Abs2 idF 1963/054;
GBefG 1952 §6a Abs7 idF 1963/054;
GBefGNov 1982 Art3 Abs1;
GBefGNov 1982 Art3 Abs2;
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kfz §3;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 lita;
GewO 1973 §28 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG sowie gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung des Beschwerdeführers vom 20. Februar 1985 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Februar 1985, Zl. IIa-16.112/4, nicht Folge gegeben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.055,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Tirol verweigerte mit dem Bescheid vom 1. Februar 1985 dem Beschwerdeführer die beantragte "Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr), eingeschränkt auf sieben Lkw im Standort Innsbruck, A-Straße."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 1986 erhob der Beschwerdeführer erstmals gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat das darüber zur Zl. 86/04/0141 eingeleitete Verfahren wegen Klaglosstellung nach § 33 VwGG 1965 eingestellt, weil die belangte Behörde den Bescheid vom 24. März 1987 erlassen und nach Ablauf der gesetzten Frist eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hatte.
Mit diesem Bescheid vom 24. März 1987 gab der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dieser Berufung keine Folge und verweigerte dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Nachsicht vom Befähigungsnachweis. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 8. April 1988, Zl. 88/18/0022-5, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am 6. Mai 1988 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 8. November 1988 (zur Post gegeben am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG, weil die belangte Behörde innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keinen Ersatzbescheid erließ. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und in Stattgebung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Februar 1985 eingebrachten Berufung diesen dahin gehend abändern, daß festgestellt werde, daß es der Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr nicht bedürfe, da die dem Beschwerdeführer zustehenden Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ohnedies als Konzessionen für den Güterfernverkehr gelten, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, daß dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr), eingeschränkt auf sieben Lkw im Standort Innsbruck, A-Straße, erteilt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 29. März 1989 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Säumnisbeschwerde durch einen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG verstärkten Senat erwogen:
Da, wie sich aus dieser Darstellung des Sachverhaltes ergibt, die belangte Behörde nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1988 nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG einen Ersatzbescheid erließ, liegen die Voraussetzungen zur Erhebung der Säumnisbeschwerde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sohin gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz VwGG in der Sache selbst zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 31. Juli 1984 beim Landeshauptmann von Tirol den Antrag auf Erteilung einer Nachsicht vom Befähigungsnachweis für den Güterfernverkehr, sofern er nicht bereits von der Ablegung der Eignungsprüfung befreit sein sollte. Er führte dazu aus, er sei seit 1956 selbständiger Frächter. Von 1956 bis 1964 habe er die Konzession seines Vaters in Pacht gehabt und in der Zeit von 1959 bis Ende 1963 ausschließlich Ferntransporte
Italien - Deutschland durchgeführt. Diesem Ansuchen schloß der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Vaters über das Pachtverhältnis, eine Bestätigung der G über durchgeführte Transportleistungen, die Ablichtung eines Prüfungszeugnisses sowie Ablichtungen mehrerer Konzessionsbescheide an.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1984 präzisierte der Beschwerdeführer dieses Ansuchen dahin, daß er um die Erteilung der Nachsicht für den Güterfernverkehr mit Standort Innsbruck, A-Straße ansuche. Als Nachsichtsgrund machte er geltend, die Ablegung der Konzessionsprüfung sei ihm zeitlich aus beruflichen Gründen unmöglich.
Die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe in der Sektion Verkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol wies in ihrem Gutachten vom 16. November 1984 darauf hin, daß hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Pachtverhältnisses in den Unterlagen der Tiroler Handelskammer die vorgeschriebene behördliche Pachtgenehmigung nicht aufscheine und ihm erstmals am 10. November 1964 vom Stadtmagistrat Innsbruck eine Güterbeförderungskonzession verliehen worden sei. Die Ablegung der Konzessionsprüfung sei sicherlich jedermann zuzumuten, da diese Prüfung nicht mehr als einen bis maximal zwei Tage in Anspruch nehme. Da kein Nachsichtsgrund vorliege, sei die Fachgruppe nicht in der Lage, das Ansuchen zu befürworten.
Daraufhin erließ der Landeshauptmann von Tirol den abweisenden Bescheid vom 1. Februar 1984.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht
erhobene Berufung hat folgenden Wortlaut:
"Betrifft: Geschäftszahl IIa-16.112/4
Einspruch gegen des Bescheid vom 1.02.1985,
bei uns eingegangen am 6.02.1985
Sehr geehrter Herr Dr. ZÜ
Ich erhebe Einspruch gegen den oben angeführten Bescheid, und zwar werde ich bis spätestens Ende Februar einen ärztlichen Befund über meinen mangelnden Gesundheitszustand beibringen.
Ich bitte daher höflichst, zwischenzeitlich mir diese Berufung nicht abzuweisen."
Nachdem dem Beschwerdeführer anläßlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde die einschlägigen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes sowie der hiezu ergangenen Konzessionsprüfungsverordnung bekanntgegeben worden waren, legte er als Nachweis seiner "vollen Befähigung für die Erteilung der Güterfernverkehrskonzession" eine von ihm selbst unterzeichnete Erklärung folgenden Inhaltes vor:
"Wie ich bereits im Rahmen meiner Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr am 18. 7. 1985 auf diesbezügliche Befragung erklärte, ist mir die Beibringung von Zeugnissen über die Beherrschung des den Gegenstand der Fernverkehrskonzessionsprüfung bildenden Stoffes nicht möglich. Dies ändert jedoch nichts daran, daß ich zur Durchführung grenzüberschreitender Güterbeförderungen tatsächlich befähigt bin.
Immerhin war ich von 1959 bis 1963, sohin durch fünf Jahre, als selbständiger Unternehmer ausschließlich im Fernverkehr tätig. Ich habe dabei die verschiedensten Güter befördert und mich so auch mit den einschlägigen Ladetechniken vertraut gemacht. Kenntnisse des in diesem Zeitraum in Kraft getretenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) habe ich mir selbständig angeeignet und mich abgesehen von den das Frachtgeschäft betreffenden Bestimmungen des Handelsrechtes auch mit den einschlägigen zoll- und versicherungsrechtlichen Problemen befaßt, und somit durch praktische Betätigung und selbständige Weiterbildung auf all diesen Gebieten das für die grenzüberschreitende Güterbeförderung notwendige Wissen erworben.
Vom Jahre 1964 an war ich dann wiederum im Nahverkehr tätig. Da ich mich jedoch stets mit dem Gedanken trug, irgendwann wiedereinmal im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr tätig zu werden, habe ich mich über die auf diesem Gebiet erfolgten Änderungen der Rechtslage ständig auf dem laufenden gehalten.
Die durch das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingeführten Sondervorschriften kenne ich im großen und ganzen wenngleich ich mit der Beförderung gefährlicher Güter bislang tatsächlich nicht befaßt war.
Da ich bereits seit 30 Jahren ein Transportunternehmen mit ca. 20 Arbeitnehmern leite, sind mir auch die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften vertraut.
Der Grund meines Nachsichtsansuchens ist somit nicht etwa Unkenntnis des Stoffes der Fernverkehrskonzessionsprüfung, vielmehr sehe ich mich aus gesundheitlichen Gründen zur Prüfungsablegung nicht im Stande, da durch die mit einer Prüfung verbundene nervliche Belastung eine Verschlechterung meiner zeitweisen depressiven Zustände zu befürchten wäre."
Das von der belangten Behörde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen vom 28. Jänner 1987 kommt zu dem Ergebnis, die Ablegung der Konzessionsprüfung würde für den Beschwerdeführer, bei dem eine Disposition zu vorwiegend endogenen Depressionen seit 1975 nachweisbar sei, eine enorme zusätzliche Belastung bedeuten und seinen Gesundheitszustand in der Richtung beeinflussen, daß eine depressive Phase ausgelöst werden könnte.
Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer hatte von 1956 bis 1964 die Güterbeförderungskonzession seines Vaters in Pacht. Dieses Pachtverhältnis wurde niemals gewerbebehördlich genehmigt. Im Rahmen dieses Pachtverhältnisses führte er Ferntransporte ausschließlich zwischen Italien und Deutschland durch (Bestätigungen des F und der G vom 28. November 1983).
Der Beschwerdeführer ist entsprechend der Konzessionsurkunde des Stadtmagistrates Innsbruck vom 10. November 1964, in der Fassung der Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 10. Mai 1968, 24. Juli 1969 und 15. Jänner 1975 Inhaber der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs, beschränkt auf drei Lastkraftwagen mit dem Standort in Innsbruck, A-Straße. Ferner ist er entsprechend der Konzessionsurkunde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 2. Juni 1970, in der Fassung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 11. Mai 1984, Inhaber der Konzession für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, beschränkt auf zwei Lastkraftwagen (Güternahverkehr) mit dem Standort in Innsbruck, A-Straße.
Am 10. Februar 1966 legte der Beschwerdeführer die gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 205, vorgeschriebene Prüfung als Voraussetzung für die Ausübung des konzessionierten Gewerbes der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit Ausnahme tarifgebundener grenzüberschreitender Güterbeförderungen erfolgreich ab.
In rechtlicher Hinsicht war zunächst ausgehend von der Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG 1950, wonach die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt dargetan, daß - sofern in der Rechtsmittelbelehrung ein entsprechender Hinweis enthalten war (vgl. § 61 Abs. 5 AVG 1950) - in dem Mangel eines begründeten Berufungsantrages nicht ein bloßes Formgebrechen gelegen ist, das die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Behörde nicht gehalten ist, verbessernd einzugreifen. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages bedeutet das Fehlen eines der Mindesterfordernisse, die an eine Berufung zu stellen sind. Eine solche Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern.
Zwar ist bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen. Gleichwohl muß aus der Berufung zumindest erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Was § 63 Abs. 3 AVG 1950 will, ist, daß die Berufungsbehörde der Eingabe, mit der gegen die Entscheidung der Unterbehörde ein Rechtsmittel erhoben wird, entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Zl. 2834/79, und die dort zitierte zahlreiche Vorjudikatur).
Diesen Anforderungen entspricht der Inhalt der hier zu beurteilenden Berufung, da der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seinen "mangelnden Gesundheitszustand" einen Umstand geltend machte, welcher gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 ein für die Gewährung der beantragten Nachsicht bedeutsames Tatbestandselement darstellt, und somit zu erkennen ist, daß der Beschwerdeführer den erstbehördlichen Bescheid aus dem Grunde der nicht ausreichenden Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes bekämpft. Damit erübrigt es sich, auf die im Hinblick auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, Slg. N.F.Nr. 10.128/A, gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG zur Verstärkung des Fünfersenates durch vier weitere Mitglieder führende Rechtsfrage einzugehen, ob der Verwaltungsgerichtshof in diesem Stadium des Verfahrens die Unzulässigkeit der Berufung noch aufzugreifen berechtigt wäre, nachdem auf diesen Umstand im hg. Erkenntnis vom 8. April 1988, Zl. 88/18/0022, nicht eingegangen worden war.
Nach § 6 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes in seiner Fassung vor der Güterbeförderungsgesetznovelle 1963, BGBl. Nr. 54, war der in § 6 Abs. 1 leg. cit. als Voraussetzung zur Erteilung einer Güterbeförderungskonzession vorgesehene Befähigungsnachweis durch den Nachweis einer mindestens vierjährigen praktischen Betätigung, die zum Erwerb der jeweils erforderlichen technischen und kaufmännischen Kenntnisse und Erfahrungen geeignet ist, zu erbringen.
Die mit der Güterbeförderungsgesetznovelle 1963 eingefügte Bestimmung des § 6 a sah in ihren Absätzen 1 und 2 vor, daß der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau die Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen an die Voraussetzung des Nachweises einer mit Erfolg abgelegten Prüfung binden konnte. In Ausführung dieser Bestimmung erging die Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 205, in der in § 1 eine derartige Bindung ausgesprochen und in den §§ 2 und 3 unterschiedliche Prüfungsinhalte für Personen, welche Güter nur im Bundesgebiet und in Entfernungen befördern wollen, für die keine Tarife festgesetzt worden sind (§ 2), und solche, welche Güter über die Grenze oder in Entfernungen befördern wollen, für die Tarife festgesetzt worden sind (§ 3), normiert wurden.
Nach § 6 a Abs. 7 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der Güterbeförderungsgesetznovelle 1963 waren Unternehmer, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Güterbeförderungsgesetznovelle 1963 tatsächliche Beförderungen der in § 6 a Abs. 1 oder 2 angeführten Art ausgeübt haben, vom Erfordernis der Ablegung der Prüfung befreit.
Mit der Güterbeförderungsgesetznovelle 1982, BGBl. Nr. 630, wurde die Unterscheidung in Konzessionen für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (Güternahverkehr; § 3 Abs. 2 Z. 1) und für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr; § 3 Abs. 2 Z. 2) geschaffen. Nach der Übergangsbestimmung des Artikels III Abs. 1 der Güterbeförderungsgesetznovelle 1982 gelten die vor dem Inkrafttreten (das ist zufolge Artikel IV Abs. 1 der 1. Juli 1983) dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter der Voraussetzung als Konzessionen für den Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z. 2), daß der Gewerbetreibende, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes der gewerberechtliche Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973), bis zu diesem Zeitpunkt mit Erfolg eine Prüfung gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 205, in der Fassung BGBl. Nr. 271/1964 abgelegt hat oder vom Erfordernis der Ablegung einer derartigen Prüfung befreit ist und keine Beschränkungen des Umfanges der betreffenden Konzession in örtlicher Hinsicht vorliegen, die der Ausübung des Güterfernverkehrs (§ 3 Abs. 5) entgegenstehen.
Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht gegeben sind, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erteilten Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Konzessionen für den Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z. 1).
Der Beschwerdeführer meint, die ihm nach der Rechtslage vor der Güterbeförderungsgesetznovelle 1982 verliehenen Güterbeförderungskonzessionen gälten zufolge der zuletzt zitierten Übergangsbestimmung als solche für den Güterfernverkehr, da er nach der Bestimmung des § 6 a Abs. 7 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung der Güterbeförderungsgesetznovelle 1963 von der Ablegung der Prüfung (nach § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 205/1964) befreit sei, weil er in der fraglichen Zeit das Güterbeförderungsunternehmen seines Vaters als Pächter geführt habe.
Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.
Entsprechend der schon oben wiedergegebenen Bestimmung des § 6 a Güterbeförderungsgesetz in der Fassung der Güterbeförderungsgesetznovelle 1963 sind von der Ablegung einer Prüfung als Voraussetzung für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes Unternehmer befreit, die in dem dort normierten Zeitraum "tatsächliche Beförderungen der in Abs. 1 oder 2 angeführten Art ausgeübt haben". Als Ausübung von "Beförderungen der in Abs. 1 oder 2 angeführten Art" können aber - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nur solche Tätigkeiten verstanden werden, welche im Einklang mit den gewerberechtlichen Vorschriften, also befugt ausgeübt wurden. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er mit dieser Vorschrift ein gesetzwidriges Verhalten begünstigen wollte (vgl. hiezu sinngemäß das zur Frage der Anrechnung von Zeiten unbefugter Gewerbeausübung auf die im Gesetz als Befähigungsnachweis geforderte mehrjährige praktische Betätigung ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1964, Zl. 1011/63, und die dort zitierte Vorjudikatur; das hat mit der im Erkenntnis vom 8. April 1988, Zl. 88/18/0022, bejahten Frage, ob Tätigkeiten, die im Widerspruch zu gewerberechtlichen Bestimmungen ausgeübt wurden, zur Erlangung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen iS des § 28 Abs. 1 GewO 1973 geeignet sind, nichts zu tun.)
Gemäß § 55 Abs. 1 der im damaligen Zeitraum in Geltung gestandenen Gewerbeordnung 1859 konnte jeder Gewerbetreibende sein Gewerbe auch durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) ausüben oder dasselbe verpachten. Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle war bei konzessionierten Gewerben im Falle der Verpachtung vom Gewerbeinhaber die Genehmigung der zur Erteilung der Konzession zuständigen Gewerbebehörde einzuholen.
Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, daß die vom Beschwerdeführer im Rahmen des von seinem Vater gepachteten Gewerbes ausgeübte Tätigkeit mangels gewerbebehördlicher Genehmigung der Verpachtung nicht als eine gewerbebehördlich befugte Tätigkeit gewertet werden kann; sie ist entsprechend den obigen Darlegungen daher auch nicht geeignet, eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Erfordernis der Ablegung der Prüfung im Sinne des § 6 a Abs. 7 Güterbeförderungsgesetz in der Fassung der Güterbeförderungsgesetznovelle 1963 zu bewirken.
Ist aber der Beschwerdeführer - der eine Prüfung gemäß § 3 der Verordnung vom 15. Juli 1964, BGBl. Nr. 205, nicht abgelegt hatte - solcher Art nicht von der Ablegung dieser Prüfung befreit, so erfüllt er auch nicht die in Artikel III Abs. 1 der Güterbeförderungsgesetznovelle 1982 normierte diesbezügliche Voraussetzung, weshalb zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle seine ihm vor dem Inkrafttreten der Güterbeförderungsgesetznovelle 1982 erteilten Güterbeförderungskonzessionen nunmehr als solche (nur) für den Güternahverkehr gelten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz (in der geltenden Fassung) darf die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur erteilt werden, wenn unter anderem der Befähigungsnachweis erbracht ist. Zufolge § 5 a leg. cit. ist die Befähigung durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit in dem jeweils angestrebten Gewerbe selbst oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig sowie über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Kommission nachzuweisen.
Nach § 2 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, BGBl. Nr. 168, umfaßt für Konzessionen zur Ausübung des Güterfernverkehrs (§ 3 Abs. 1 Z. 2 des Güterbeförderungsgesetzes) der vom Prüfling zu beherrschende Prüfungsstoff die für die selbständige Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten:
- "a) Schriftlicher Teil:
- aa) Kalkulation;
- bb) Angebots- und Rechnungswesen unter Berücksichtigung
der einschlägigen Tarif- und Frachtbriefbestimmungen;
cc) Umsatzsteuer, auch unter Bedachtnahme auf grenzüberschreitende Beförderungsleistungen;
dd) Grundkenntnisse der Buchführung und Lohnverrechnung im Zusammenhang mit den angeführten Sachgebieten.
- b) Mündlicher Teil:
aa) Grundsätze des Verwaltungs- und Verfassungsrechtes, insbesondere der den Straßenverkehr betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige Behörden;
bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr wie Vertragsrecht bei internationalen Beförderungen (CMR, internationale Schiedsgerichtsbarkeit usw.), Vorschriften des ATP, Richtlinien der CEMT und der EG sowie Vorschriften ausländischer Staaten, im Hinblick auf sonstige Verkehrs- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie von österreichischen Regelungen abweichen;
cc) Zollvorschriften wie Begleitscheinverfahren, Zollvormerkverkehr, Carnet-TIR und GVV;
dd) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, GGSt) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960);
- ee) gewerberechtliche Vorschriften;
- ff) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen und Handelsbräuche
(Allgemeine Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe) beim Güternahverkehr sowie Tarifvorschriften und Beförderungsbestimmungen beim Güternahverkehr, auch unter besonderer Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs;
- gg) Verkehrsgeographie und Streckenplanung;
- hh) Steuerrecht, auch unter Bedachtnahme auf
grenzüberschreitende Beförderungsleistungen;
ii) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeitrecht, einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge, Vorschriften des AETR sowie einschlägige Sozialvorschriften der EG;
- jj) Organisation der Kammern der gewerblichen Wirschaft;
- kk) Sozialversicherungsrecht;
- ll) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechtes des Dienstnehmerhaftpflichtrechtes;
mm) Versicherungsrecht im Hinblick auf die Haftung des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers, sowie einschlägige Vorschriften für die Schadensabdeckung im grenzüberschreitenden Güterverkehr (zB. CMR-, See- und allgemeine Transportversicherung);
nn) Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen für den Güternah- und den Güterfernverkehr;
oo) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik betreffenden Rechtsvorschriften für den Güternah- und den Güterfernverkehr;
pp) Gefahrguttransporte (vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Verantwortung des Frachtführers);
- qq) Ladetechnik;
- rr) kombinierter Verkehr Schiene - Straße mit seinen
verschiedenen Techniken (Rollende Landstraße, Verkehr mit Anhängern, Sattelanhängern, Wechselaufbauten und Containern usw.) sowie Ro/Ro-Verkehr (in Verbindung mit Binnen- und Hochseeschiffahrt)."
Gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 ist - sofern eine Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 nichts Gegenteiliges bestimmt - die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis - ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß § 99 oder § 102 - zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und Z. 1 a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen und Z. 2 keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 vorliegen.
Ausgehend von dieser Gesetzeslage ist Voraussetzung für die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter anderem das Vorliegen der vollen (nicht etwa nur einer "hinreichenden") Befähigung. In diesem Sinne umfaßt die Nachsicht nicht die Befähigung (die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen), sondern allein den - normativ - geforderten NACHWEIS dieser Befähigung. Hiebei bilden die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die (kumulative) Nachsichtsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 erster Satzteil GewO 1973 vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1989, Zl. 88/04/0235, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß dem Beschwerdeführer - unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes - die beantragte Nachsicht nur zu erteilen wäre, wenn davon ausgegangen werden könnte, seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen umfaßten den gesamten in § 2 Z. 2 der Befähigungsnachweisverordnung BGBl. Nr. 168/1984 umschriebenen Prüfungsstoff.
Daß dies der Fall sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Aus seiner oben im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen diesbezüglichen Erklärung geht hervor, daß er - auch wenn man die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt - etwa mit der Beförderung gefährlicher Güter bisher tatsächlich nicht befaßt war und die diesbezüglichen Sondervorschriften nur "im großen und ganzen" kennt. Bezüglich des kombinierten Verkehrs Schiene-Straße enthält diese Erklärung überhaupt kein Vorbringen, sodaß davon ausgegangen werden muß, daß dem Beschwerdeführer Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesem Gebiet gänzlich fehlen. Mit Rücksicht auf die fortgeschrittene technische Entwicklung kann nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer verfüge über diesbezügliche Kenntnisse und Fähigkeiten noch in ausreichendem Maß aus seiner nur bis 1964 ausgeübten Tätigkeit im Güterfernverkehr. Gleiches gilt für das Fachgebiet der Verkehrsgeographie und Streckenplanung.
Da es somit schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers an dem für die Erteilung der beantragten Nachsicht unverzichtbaren Erfordernis seiner vollen Befähigung mangelt, erübrigt es sich, diesbezügliche Beweise aufzunehmen und auf die übrigen in § 28 Abs. 1 GewO 1973 normierten Nachsichtsvoraussetzungen einzugehen. Der Berufung war vielmehr gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz und § 62 Abs. 2 VwGG sowie § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)