Spruch:
1) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. November 1989 wird als unbegründet abgewiesen.
2) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 1. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und den Ausfertigungen der mit ihr angefochtenen Bescheide ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach vom 5. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 1 StVO bestraft.
Mit der am 22. Februar 1989 zur Post gegebenen Eingabe beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist. Ihm sei weder eine Aufforderung noch eine Hinterlegungsanzeige zugekommen, sodaß er von der erfolgten Zustellung keine Kenntnis habe erlangen können. Er habe erst durch die Mahnung (Zahlungserinnerung) vom 14. Februar 1989 (laut Behördenstempel am 16.2.1989 abgefertigt) Kenntnis davon erlangt, daß gegen ihn eine Strafverfügung ergangen sei.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1989 gab die Bundespolizeidirektion Villach dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wies die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 10. November 1989 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach vom 5. Jänner 1989 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 71 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 zurück. Der Zeugenaussage des Briefträgers vom 14. September 1989 sei - so wurde in der Begründung des Bescheides dargelegt - zu entnehmen, daß dieser die Angaben des Beschwerdeführers, der Zustellvorgang sei rechtswidrig erfolgt, nicht widerlegen könne. Sei aber keine rechtswirksame Zustellung erfolgt, habe für den Beschwerdeführer keine Frist zu laufen begonnen und er habe daher auch keine solche versäumen können. Damit fehle es gegenständlich an einem wesentlichen Erfordernis für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 1. Juni 1989 und gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. November 1989 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. ZUM BESCHEID DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG VOM
10. NOVEMBER 1989
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei davon auszugehen, daß eine mangelhafte Zustellung erfolgt sei. Der Zustellungsmangel sei aber mit dem Zeitpunkt saniert worden, in dem ihm die Strafverfügung tatsächlich zugekommen sei. Dies sei mit der Mahnung zur Einzahlung der Geldstrafe am 16. Februar 1989 gewesen. Dieser Mahnung sei ein Zahlschein und eine Kopie der Strafverfügung beigelegen. Entgegen der Ansicht der Kärntner Landesregierung habe daher eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und sei zur Vermeidung der Rechtskraft der Strafverfügung ein Wiedereinsetzungsantrag und ein Einspruch erforderlich gewesen. Die Ansicht der Kärntner Landesregierung, daß mangels Zustellung keine Beschwer für ihn gegeben sei, werde auch dadurch widerlegt, daß mit der Mahnung der Behörde erster Instanz vom 26. Jänner 1990 unter Bezugnahme auf die rechtskräftige Strafverfügung vom 5. Jänner 1989 Zahlung der Geldstrafe unter Exekutionsandrohung gefordert werde.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den dort angeführten Voraussetzungen zu bewilligen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt sohin voraus, daß eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, weil mangels einer rechtswirksamen Zustellung eine solche gar nicht zu laufen begann - was vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall behauptet wird und wovon auch die Kärntner Landesregierung bei ihrer Entscheidung auf Grund des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausging -, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Kärntner Landesregierung entsprach sohin dem Gesetz.
Ob aber der Zustellmangel saniert und zutreffendenfalls gegen die Strafverfügung vom 5. Jänner 1989 rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, sodaß die Strafverfügung außer Kraft trat, weshalb die Mahnung des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 1990 zur Bezahlung der Geldstrafe der Grundlage entbehrt hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Da schon der Inhalt der Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. November 1989 erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2) ZUM BESCHEID DER BUNDESPOLIZEIDIREKTION VILLACH VOM
1. JUNI 1989
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Das in dieser Gesetzesstelle aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 1. Juni 1989 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in öffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
3) Von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG konnte in Ansehung der vorstehenden Entscheidung Abstand genommen werden.
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